Prozessfähigkeit einer städtischen GmbH mit Aufsichtsrat – Abberufung eines Geschäftsführers – Vertretung der Stadt in der Gesellschafterversammlung einer städtischen GmbH, Stimmabgabe und Weisungsgebundenheit eines Vertreters der Stadt, Auslegung einer Stimmrechtsvollmacht im Gesellschaftsvertrag, Verbot einer unzulässigen Stimmrechtsabspaltung, Beschlusskompetenz zur Abberufung eines Geschäftsführers einer städtischen GmbH, Kopplungsklausel in einem befristeten Geschäftsführervertrag, AGB-Kontrolle, Tantieme bei Abberufung und Freistellung eines Geschäftsführers
Datum: 01.12.2025
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 8 U 93/24
Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 16 O 75/20
Hier finden Sie eine präzise Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 01.12.2025 (Az. 8 U 93/24). Das Gericht befasste sich mit der Frage, wann der Vertrag eines Geschäftsführers bei einer städtischen GmbH endet, wenn er vorzeitig abberufen wird.
In diesem Rechtsstreit ging es um einen ehemaligen Geschäftsführer einer städtischen Tochtergesellschaft. Die Stadt hatte ihn abberufen. Nun stritten die Parteien darüber, ob damit auch sein befristeter Arbeitsvertrag sofort endete und welche Zahlungen ihm noch zustanden. Das OLG Hamm entschied, dass die Abberufung wirksam war und den Vertrag vorzeitig beendete.
Der Kläger war als Geschäftsführer abberufen worden. Er hielt dies für unwirksam. Er meinte, der Stadtrat hätte zustimmen müssen. Das Gericht sah das anders:
Ein wichtiger Punkt war die sogenannte Kopplungsklausel. Im Vertrag stand: Wenn der Geschäftsführer abberufen wird, gilt dies gleichzeitig als Kündigung des Vertrags zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Da die Abberufung im Juni 2018 erfolgte, endete der Vertrag unter Einhaltung der Frist am 31.01.2019. Für die Zeit danach hat der Kläger keinen Anspruch mehr auf sein normales Gehalt oder die Nutzung eines Dienstwagens. Er erhält stattdessen das vertraglich vereinbarte Ruhegeld.
Hier gab das Gericht dem Kläger teilweise recht:
Das OLG Hamm hat klargestellt, dass Kommunen ihre Geschäftsführer auch bei befristeten Verträgen vorzeitig entlassen können, wenn der Vertrag eine entsprechende Kopplungsklausel enthält. Solange die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden und eine angemessene soziale Absicherung (wie ein Ruhegeld) besteht, halten diese Klauseln einer rechtlichen Prüfung stand.
Dieses Urteil zeigt, wie komplex die Verzahnung von Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht bei Geschäftsführern ist. Wenn Sie Fragen zu Geschäftsführerverträgen, Abberufungen oder Abfindungen haben, sollten Sie sich professionell beraten lassen.
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