Prozessführungsbefugnis eines Miterben

Mai 19, 2025

Prozessführungsbefugnis eines Miterben

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (9 U 59/22) hat am 20. März 2023 ein Urteil gefällt, in dem es um die Herausgabe von Grundstücken an eine Erbengemeinschaft ging.

Hintergrund des Rechtsstreits

In diesem Fall stritten der Kläger, der Beklagte und dessen Schwester, die eine Erbengemeinschaft bilden, darüber, ob der Beklagte bestimmte Grundstücke an die Erbengemeinschaft herausgeben muss.

Diese Grundstücke, ein ehemaliger landwirtschaftlich genutzter Hof in D.-Stadt, gehörten ursprünglich den Großeltern der Parteien.

Nach deren Tod und weiteren Erbfällen bildeten der Kläger, der Beklagte und dessen Schwester die Erbengemeinschaft.

Der Beklagte bewohnt den ehemaligen Hof und hatte die Grundstücke mit Bauzäunen eingezäunt.

Der Kläger plant, einen Teil der Grundstücke zu erschließen und begehrte daher die Herausgabe aller Grundstücke an die Erbengemeinschaft.

Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Es begründete dies damit, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich handle, da der Vater des Beklagten der Klageerhebung widersprochen habe.

Berufung des Klägers und Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Berufung statt und änderte das Urteil des Landgerichts ab.

Prozessführungsbefugnis eines Miterben

Es verurteilte den Beklagten zur Herausgabe der folgenden Grundstücke an die Erbengemeinschaft:

G 1, Landwirtschaftsfläche, 1.431 qm
G 2, Gebäude- und Freifläche, 3.686 qm
G 3, Landwirtschaftsfläche, Gebäude- und Freifläche, 3.109 qm

Begründung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

Prozessführungsbefugnis des Klägers:

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger gemäß § 2039 Satz 1 BGB berechtigt war, die Herausgabe der Grundstücke im Namen der Erbengemeinschaft zu fordern.

Der Widerspruch der Miterben gegen die Klage berührt diese Befugnis nicht.

Das Gericht wies die gegenteilige Auffassung des Landgerichts zurück und berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach § 2039 BGB es gerade ermöglicht,

Forderungen der Erbengemeinschaft auch gegen den Widerspruch von Miterben durchzusetzen.

Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB:

Das Oberlandesgericht bejahte das Bestehen eines Herausgabeanspruchs gemäß § 985 BGB.

Die Erbengemeinschaft ist Eigentümerin der Grundstücke.

Der Beklagte ist Besitzer der Grundstücke, hat aber kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Ein Miet- oder Pachtvertrag besteht nicht, und die Erbengemeinschaft hat dem Beklagten die Nutzung der Grundstücke nicht gestattet.

Die Gestattung durch einen einzelnen Miterben gilt nicht für die gesamte Erbengemeinschaft.

Zurückbehaltungsrecht:

Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nach § 1000 BGB oder § 273 Abs. 2 BGB wurde vom Gericht verneint. Verwendungsersatzansprüche, die ein solches Recht begründen könnten, wurden nicht dargetan.

Die vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für Grundsteuer und Versicherungskosten stellen keine notwendigen Verwendungen dar.

Prozessführungsbefugnis eines Miterben

Auch zukünftige Ansprüche des Klägers innerhalb der Erbengemeinschaft können kein Zurückbehaltungsrecht für den Beklagten begründen.

Rechtsmissbrauch:

Das Gericht sah keinen Anhaltspunkt für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers.

Sein Interesse an der wirtschaftlich sinnvollen Verwertung der Grundstücke ist legitim.

Es liegt auch kein selbstwidersprüchliches Verhalten vor, da die geplante Bebauung eines Teils der Grundstücke nicht zwingend erfordert, dass der Beklagte den Besitz an den übrigen Teilen behält.

Eine Verwirkung des Herausgabeanspruchs wurde ebenfalls verneint.

Kosten und Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Zusammenfassend

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Beklagte die im Nachlass der Erbengemeinschaft befindlichen Grundstücke zu Unrecht besaß und zur Herausgabe an die Erbengemeinschaft verpflichtet ist.

Die Argumente des Beklagten bezüglich eines Widerspruchs anderer Miterben, eines Zurückbehaltungsrechts und eines Rechtsmissbrauchs des Klägers wurden vom Gericht zurückgewiesen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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