
Prozessführungsbefugnis eines Miterben
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (9 U 59/22) hat am 20. März 2023 ein Urteil gefällt, in dem es um die Herausgabe von Grundstücken an eine Erbengemeinschaft ging.
In diesem Fall stritten der Kläger, der Beklagte und dessen Schwester, die eine Erbengemeinschaft bilden, darüber, ob der Beklagte bestimmte Grundstücke an die Erbengemeinschaft herausgeben muss.
Diese Grundstücke, ein ehemaliger landwirtschaftlich genutzter Hof in D.-Stadt, gehörten ursprünglich den Großeltern der Parteien.
Nach deren Tod und weiteren Erbfällen bildeten der Kläger, der Beklagte und dessen Schwester die Erbengemeinschaft.
Der Beklagte bewohnt den ehemaligen Hof und hatte die Grundstücke mit Bauzäunen eingezäunt.
Der Kläger plant, einen Teil der Grundstücke zu erschließen und begehrte daher die Herausgabe aller Grundstücke an die Erbengemeinschaft.
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Es begründete dies damit, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich handle, da der Vater des Beklagten der Klageerhebung widersprochen habe.
Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Berufung statt und änderte das Urteil des Landgerichts ab.
Es verurteilte den Beklagten zur Herausgabe der folgenden Grundstücke an die Erbengemeinschaft:
G 1, Landwirtschaftsfläche, 1.431 qm
G 2, Gebäude- und Freifläche, 3.686 qm
G 3, Landwirtschaftsfläche, Gebäude- und Freifläche, 3.109 qm
Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger gemäß Paragraf 2039 Satz 1 BGB berechtigt war, die Herausgabe der Grundstücke im Namen der Erbengemeinschaft zu fordern.
Der Widerspruch der Miterben gegen die Klage berührt diese Befugnis nicht.
Das Gericht wies die gegenteilige Auffassung des Landgerichts zurück und berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Paragraf 2039 BGB es gerade ermöglicht,
Forderungen der Erbengemeinschaft auch gegen den Widerspruch von Miterben durchzusetzen.
Das Oberlandesgericht bejahte das Bestehen eines Herausgabeanspruchs gemäß Paragraf 985 BGB.
Die Erbengemeinschaft ist Eigentümerin der Grundstücke.
Der Beklagte ist Besitzer der Grundstücke, hat aber kein Recht zum Besitz im Sinne des Paragraf 986 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Ein Miet- oder Pachtvertrag besteht nicht, und die Erbengemeinschaft hat dem Beklagten die Nutzung der Grundstücke nicht gestattet.
Die Gestattung durch einen einzelnen Miterben gilt nicht für die gesamte Erbengemeinschaft.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nach Paragraf 1000 BGB oder Paragraf 273 Abs. 2 BGB wurde vom Gericht verneint. Verwendungsersatzansprüche, die ein solches Recht begründen könnten, wurden nicht dargetan.
Die vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für Grundsteuer und Versicherungskosten stellen keine notwendigen Verwendungen dar.
Auch zukünftige Ansprüche des Klägers innerhalb der Erbengemeinschaft können kein Zurückbehaltungsrecht für den Beklagten begründen.
Das Gericht sah keinen Anhaltspunkt für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers.
Sein Interesse an der wirtschaftlich sinnvollen Verwertung der Grundstücke ist legitim.
Es liegt auch kein selbstwidersprüchliches Verhalten vor, da die geplante Bebauung eines Teils der Grundstücke nicht zwingend erfordert, dass der Beklagte den Besitz an den übrigen Teilen behält.
Eine Verwirkung des Herausgabeanspruchs wurde ebenfalls verneint.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Beklagte die im Nachlass der Erbengemeinschaft befindlichen Grundstücke zu Unrecht besaß und zur Herausgabe an die Erbengemeinschaft verpflichtet ist.
Die Argumente des Beklagten bezüglich eines Widerspruchs anderer Miterben, eines Zurückbehaltungsrechts und eines Rechtsmissbrauchs des Klägers wurden vom Gericht zurückgewiesen.
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