Prozessführungsbefugnis – Testierunfähigkeit und Schenkungseinwand

April 21, 2019

Prozessführungsbefugnis – Testierunfähigkeit und Schenkungseinwand

OLG Hamm 11 U 41/07

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hatte in diesem Fall über die Klage eines Sohnes (Kläger) gegen seinen Bruder (Beklagten) zu entscheiden.

Der Kläger verlangte als Erbe seiner verstorbenen Mutter (frühere Klägerin) die Zahlung von über 120.000 Euro.

Diese Forderung setzte sich aus verschiedenen Ansprüchen zusammen, die die Mutter dem Beklagten gegenüber gehabt haben soll:

Rückzahlungsansprüche aus Bausparverträgen, Darlehen und treuhänderisch überlassenen Geldern.

Zentrale Streitpunkte:

Prozessführungsbefugnis des Klägers:

Der Beklagte bestritt, dass der Kläger Alleinerbe sei, da er die Gültigkeit des Testaments anzweifelte.

Prozessführungsbefugnis – Testierunfähigkeit und Schenkungseinwand

Das OLG Hamm stellte klar, dass der Kläger als Erbe, zumindest aber als Miterbe, prozessführungsbefugt sei.

Testierunfähigkeit der Mutter:

Der Beklagte argumentierte, dass die Mutter bei der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sei.

Das OLG Hamm führte aus, dass Zweifel an der Testierfähigkeit zulasten desjenigen gehen, der sich darauf beruft.

Da die Beweisaufnahme keine eindeutige Klärung brachte, musste das Gericht von der Testierfähigkeit der Mutter ausgehen.

Schenkungseinwand:

Gegenüber den behaupteten Darlehensrückzahlungsansprüchen wandte der Beklagte ein, dass es sich um Schenkungen gehandelt habe.

Das OLG Hamm stellte klar, dass in solchen Fällen der Kläger die volle Beweislast für das Bestehen eines Darlehensvertrages trägt.

Prozessführungsbefugnis – Testierunfähigkeit und Schenkungseinwand

Konkrete Forderungen:

Bausparverträge:

Der Kläger behauptete, die Mutter habe dem Beklagten mehrere Bausparverträge übertragen, die dieser zurückzahlen sollte.

Das OLG Hamm entschied, dass der Kläger für das Bestehen einer Rückzahlungsabrede beweisfällig geblieben sei.

Da der Beklagte Schenkung schlüssig einwendete, konnte der Kläger die Forderungen nicht durchsetzen.

Darlehen:

Der Kläger behauptete, die Mutter habe dem Beklagten verschiedene Darlehen gewährt.

Auch hier konnte der Kläger die Forderungen nicht beweisen.

OLG Hamm 11 U 41/07

Treuhänderisch überlassene Gelder:

Unstreitig hatte die Mutter dem Beklagten 100.000 DM treuhänderisch zur Anlage überlassen.

Der Kläger behauptete, es seien insgesamt 248.000 DM gewesen.

Das OLG Hamm sah dies als nicht bewiesen an.

Zinserträge:

Der Beklagte sollte der Mutter jährlich Zinsen aus der Anlage auszahlen.

Der Kläger behauptete, der Beklagte habe nicht alle Zinsen gezahlt.

Das OLG Hamm stellte fest, dass der Beklagte für das Jahr 2002 noch Zinsen in Höhe von 3.000 Euro schuldet.

Prozessführungsbefugnis – Testierunfähigkeit und Schenkungseinwand

Urteil:

Das OLG Hamm änderte das Urteil des Landgerichts ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 3.000 Euro nebst Zinsen.

Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trug der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme zur Testierfähigkeit, die der Beklagte zu tragen hatte.

Fazit:

Das Urteil des OLG Hamm verdeutlicht die Bedeutung der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess.

Der Kläger konnte seine Ansprüche, die er als Erbe seiner Mutter geltend machte, nicht beweisen und scheiterte daher weitgehend mit seiner Klage.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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