Prozesskostenhilfe auch für Mehrwert des im Rechtsstreit abgeschlossenen Vergleichs

März 25, 2019

Prozesskostenhilfe auch für Mehrwert des im Rechtsstreit abgeschlossenen Vergleichs

LAG Hessen 2 Ta 264/15

RA und Notar Krau

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hatte in einem Beschluss vom 4. Dezember 2015 (2 Ta 264/15) über die sofortige Beschwerde

einer Klägerin gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts Kassel zu entscheiden.

Streitgegenstand war die Frage, ob die Klägerin Prozesskostenhilfe auch für den Mehrwert eines im Rechtsstreit geschlossenen Vergleichs erhält.

Kernaussagen des Beschlusses:

  1. Kein Anspruch auf Ergänzung im Beschwerdeweg: Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs nicht entschieden, kann eine Ergänzung nicht im Wege der sofortigen Beschwerde erfolgen.

  2. Beschlussergänzung: Es bleibt allein die Möglichkeit einer Beschlussergänzung nach § 321 ZPO. Diese ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu beantragen.

  3. Konkludenter Antrag: Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs kann auch konkludent gestellt werden.

Sachverhalt des Falls:

Prozesskostenhilfe auch für Mehrwert des im Rechtsstreit abgeschlossenen Vergleichs

Die Klägerin hatte in einem Rechtsstreit Prozesskostenhilfe beantragt.

Vor der Entscheidung über den Antrag schlossen die Parteien einen Vergleich, der über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausging.

Das Arbeitsgericht gewährte der Klägerin Prozesskostenhilfe, ohne sich zu dem Mehrwert des Vergleichs zu äußern.

Die Klägerin beantragte die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück.

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein.

Entscheidung des LAG Hessen:

Das LAG Hessen wies die sofortige Beschwerde zurück.

Prozesskostenhilfe auch für Mehrwert des im Rechtsstreit abgeschlossenen Vergleichs

  1. Keine Ergänzung im Beschwerdeweg: Da das Arbeitsgericht über den Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Mehrwert des Vergleichs nicht entschieden hatte, konnte eine Ergänzung nicht im Wege der sofortigen Beschwerde erfolgen.

  2. Versäumte Beschlussergänzung: Die Klägerin hätte binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses eine Beschlussergänzung nach § 321 ZPO beantragen müssen. Dies hatte sie versäumt.

  3. Konkludenter Antrag: Das LAG ging davon aus, dass die Klägerin in ihrem ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag konkludent auch Prozesskostenhilfe für den Mehrwert des Vergleichs beantragt hatte.

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss des LAG Hessen verdeutlicht die unterschiedlichen Rechtsbehelfe bei unvollständigen gerichtlichen Beschlüssen.

Liegt eine unterlassene Entscheidung vor, ist der Rechtsbehelf der Beschlussergänzung nach § 321 ZPO statthaft.

Eine sofortige Beschwerde ist in diesem Fall unzulässig.

Prozesskostenhilfe auch für Mehrwert des im Rechtsstreit abgeschlossenen Vergleichs

Konsequenzen für die Praxis:

  • Parteien sollten in ihren Anträgen klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, wofür sie Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Gerichte sollten über alle gestellten Anträge entscheiden.
  • Bei unvollständigen Beschlüssen sollte geprüft werden, ob eine Beschlussergänzung nach § 321 ZPO in Betracht kommt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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