Prozesskostenhilfe für eigenverwaltende Insolvenzschuldnerin
BAG 1 AZR 546/15 (A)
Sachverhalt:
Die Beklagte zu 1, eine eigenverwaltende Insolvenzschuldnerin, beantragte Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz.
Das Arbeitsgericht hatte ihr zuvor Prozesskostenhilfe versagt, da sie sich in Eigenverwaltung befand.
Entscheidung des BAG:
Das BAG bewilligte der Beklagten zu 1 Prozesskostenhilfe.
Begründung:
Eigenverwaltende Insolvenzschuldnerin: Eine eigenverwaltende Insolvenzschuldnerin ist vergleichbar mit einer Partei kraft Amtes und kann daher Prozesskostenhilfe erhalten.
Partei kraft Amtes: Parteien kraft Amtes sind Personen, die fremde Interessen vertreten und nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Kosten aufzukommen haben. Ein eigenverwaltender Insolvenzschuldner verwaltet die Insolvenzmasse im Interesse der Gläubiger.
Insolvenzrechtliche Vorschriften: Für die Eigenverwaltung gelten die gleichen Vorschriften wie für das Regelinsolvenzverfahren. Daher ist auch § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO anwendbar, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an Parteien kraft Amtes ermöglicht.
Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Die Insolvenzmasse ist unzulänglich und den am Rechtsstreit Beteiligten ist es nicht zuzumuten, die Kosten aufzubringen.
Ausführliche Darstellung der Begründung:
Das BAG hat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine eigenverwaltende Insolvenzschuldnerin dargelegt.
Es hat betont, dass eine solche Schuldnerin vergleichbar mit einer Partei kraft Amtes ist, da sie die Insolvenzmasse im Interesse der Gläubiger verwaltet.
Das Gericht hat klargestellt, dass für die Eigenverwaltung die gleichen Vorschriften gelten wie für das Regelinsolvenzverfahren.
Daher ist auch § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO anwendbar, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an Parteien kraft Amtes ermöglicht.
Das BAG hat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall geprüft und bejaht.
Die Insolvenzmasse war unzulänglich und den am Rechtsstreit Beteiligten war es nicht zuzumuten, die Kosten aufzubringen.
Die Entscheidung des BAG ist für die Praxis relevant, da sie die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eigenverwaltende Insolvenzschuldner klargestellt.
Fazit:
Das BAG hat in seiner Entscheidung die Rechte von eigenverwaltenden Insolvenzschuldnern gestärkt, Prozesskostenhilfe zu erhalten.
Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eigenverwaltende Insolvenzschuldner klargestellt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.