Prozesskostenhilfe für Juristische Personen – LAG Mecklenburg Vorpommern Beschluss vom 28/07/2017 – 5 Ta 34/17

Juli 25, 2021

Prozesskostenhilfe für Juristische Personen – LAG Mecklenburg Vorpommern Beschluss vom 28/07/2017 – 5 Ta 34/17

Zusammenfassung RA und Notar Krau

1. Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe bei juristischen Personen

Juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen erhalten Prozesskostenhilfe nur, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Dies ist der Fall, wenn durch die Unterlassung ein erheblicher Personenkreis betroffen wäre, z. B. durch das Nicht-Erfüllen allgemein dienender Aufgaben oder die Gefährdung zahlreicher Arbeitsplätze.

2. Handlungsvollmacht gemäß Paragraf 54 HGB bei faktischer Geschäftsführung

Wird einer anderen Person faktisch die Geschäftsführung einer Gesellschaft überlassen, wie im Fall einer Kommanditgesellschaft, in der der eingetragene Geschäftsführer nur seinen Namen hergibt, wird dieser Person konkludent Handlungsvollmacht gemäß Paragraf 54 HGB erteilt.

Tenor des Beschlusses

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.05.2017 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.04.2017 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Prozesskostenhilfe für Juristische Personen – LAG Mecklenburg Vorpommern Beschluss vom 28/07/2017 – 5 Ta 34/17

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 06.06. bis 22.07.2016.

Die Beklagte ist eine Kommanditgesellschaft, vertreten durch die MV COMPANY WORLD LIMITED, mit H. C. als Director.

Der Kläger wurde am 06.06.2016 als kaufmännischer Mitarbeiter eingestellt.

Aufgrund ausbleibender Lohnzahlungen kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis fristlos und klagte den ausstehenden Lohn ein.

Das Arbeitsgericht Schwerin entschied in der Güteverhandlung zugunsten des Klägers durch Versäumnisurteil, da die Beklagte nicht erschien.

Dieses Urteil wurde ordnungsgemäß zugestellt.

Die Beklagte beantragte nach Ablauf der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Prozesskostenhilfe, was das Arbeitsgericht ablehnte.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Das LAG entschied, dass die Prozesskostenhilfe zu Recht versagt wurde, da die Unterlassung der Rechtsverfolgung keine allgemeinen Interessen berührt und die Beklagte die Prozesskosten nicht tragen kann.

Prozesskostenhilfe für Juristische Personen – LAG Mecklenburg Vorpommern Beschluss vom 28/07/2017 – 5 Ta 34/17

Zudem fehlte es an hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung, da die Geschäftsführung von H. C. und A. K. faktisch auf T. C. übertragen wurde, was ihm konkludent Handlungsvollmacht erteilte.

Die Zustellung des Versäumnisurteils war ordnungsgemäß, und der Einspruch war verspätet.

Rechtliche Erwägungen

Prozesskostenhilfe für juristische Personen:

Juristische Personen erhalten Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, die Kosten nicht aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderläuft.

Letzteres ist hier nicht gegeben, da keine allgemeinen Interessen betroffen sind.

Handlungsvollmacht gemäß Paragraf 54 HGB:

Wird einer Person faktisch die Geschäftsführung übertragen, erhält diese konkludent Handlungsvollmacht.

Da H. C. und A. K. nur ihre Namen hergaben und T. C. die Geschäfte führte, hatte T. C. die erforderliche Vertretungsmacht.

Zustellung und Wiedereinsetzung:

Die Zustellung des Versäumnisurteils war korrekt.

Die Einspruchsfrist wurde nicht eingehalten, und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zu Recht abgelehnt, da ein evtl. Fehlverhalten von T. C. kein Organisationsverschulden des Directors der Beklagten darstellt.

Schlussfolgerung

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen und die Versagung der Prozesskostenhilfe bestätigt, da weder allgemeine Interessen betroffen sind noch hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.

RA und Notar Krau

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