Prozesspflegerbestellung für GmbH Keine sofortige Beschwerde

März 16, 2025

Prozesspflegerbestellung für GmbH Keine sofortige Beschwerde

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 22. Oktober 2024 (II ZB 11/23) entschieden, dass eine sofortige Beschwerde

gegen die Bestellung eines Prozesspflegers für eine GmbH gemäß § 57 Zivilprozessordnung (ZPO) unzulässig ist.

Diese Entscheidung klärt eine wichtige Frage im Bereich des Gesellschafts- und Zivilprozessrechts.

Sachverhalt

Der Fall betraf eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), bei der zwei Gesellschafter und Geschäftsführer in einem Rechtsstreit involviert waren.

Eine Gesellschafterin klagte auf Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die ihre Abberufung als Geschäftsführerin

und die Verfolgung von Ansprüchen gegen sie durch den anderen Gesellschafter und Geschäftsführer zum Gegenstand hatten.

Das Landgericht Bremen bestellte auf Antrag der klagenden Gesellschafterin einen Prozesspfleger für die beklagte GmbH.

Der mitstreitende Gesellschafter legte gegen diese Bestellung „sofortige Beschwerde“ ein, die jedoch mangels Statthaftigkeit vom Landgericht nicht anerkannt wurde.

Das Oberlandesgericht Bremen verwarf die Beschwerde als unzulässig, woraufhin der Gesellschafter Rechtsbeschwerde beim BGH einlegte.

Prozesspflegerbestellung für GmbH Keine sofortige Beschwerde

Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unzulässig zurück.

Die Begründung des Gerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Keine gesetzliche Grundlage:

Eine sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers ist weder in § 567 Abs. 1 Nr. 1 noch Nr. 2 ZPO ausdrücklich vorgesehen.

Keine Zulässigkeit durch das Beschwerdegericht:

Auch wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, führt dies nicht zur Statthaftigkeit, wenn die sofortige Beschwerde selbst bereits unzulässig war.

Keine verfassungskonforme Auslegung:

Die Eröffnung des Beschwerderechtswegs ist auch nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO geboten.

Der BGH stellte fest, dass der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz durch eine erweiternde Auslegung von § 321a Abs. 1 ZPO gewährleistet wird.

Dies ermöglicht es, Gehörsrügen gegen die Prozesspflegerbestellung geltend zu machen.

Vergleich mit anderen Fällen:

Der BGH grenzte den vorliegenden Fall von früheren Entscheidungen ab, in denen bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern,

wie dem Erlass eines Beweisbeschlusses ohne vorherige Anhörung, ausnahmsweise ein Beschwerderecht zugelassen wurde.

Prozesspflegerbestellung für GmbH Keine sofortige Beschwerde

Der mit der Bestellung eines Prozesspflegers für eine Kapitalgesellschaft verbundene Eingriff sei nicht mit dem Eingriff in die

Privat- und Intimsphäre einer natürlichen Person vergleichbar.
Bedeutung der Entscheidung

Diese Entscheidung des BGH klärt, dass die Bestellung eines Prozesspflegers für eine GmbH nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann.

Stattdessen verweist das Gericht auf die Möglichkeit, Gehörsrügen im Rahmen von § 321a Abs. 1 ZPO geltend zu machen.

Dies stellt sicher, dass verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Bestellung eines Prozesspflegers im weiteren Verfahren berücksichtigt werden können, ohne den Gang des Verfahrens unnötig zu verzögern.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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