Prozessuale Auswirkungen einer Konfusion infolge des Eintritts einer Fiskalerbschaft im Finanzprozess

Mai 24, 2020

Prozessuale Auswirkungen einer Konfusion infolge des Eintritts einer Fiskalerbschaft im Finanzprozess – FG Saarland 2 K 213/02

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes befasst sich mit den prozessualen Auswirkungen einer Konfusion infolge des Eintritts einer Fiskalerbschaft im Finanzprozess.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin (Erblasserin) verstorben, und alle bekannten Erben haben das Erbe ausgeschlagen.

Mangels eines Testaments wurde der Fiskus, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, gesetzlicher Erbe gemäß § 1936 BGB.

Dies führt zu einer Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person des Fiskus (Konfusion), wodurch das Schuldverhältnis erlischt.

Im Kontext des Finanzprozesses bedeutet dies, dass sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat, da der Fiskus sowohl Kläger- als auch Beklagtenstellung innehat.

Die FGO spricht die prozessualen Auswirkungen einer solchen Konfusion nicht explizit an, und es gibt keine bekannte Entscheidung der Finanzrechtsprechung dazu.

Das Gericht sieht jedoch in § 138 FGO die relevante prozessuale Norm und entscheidet, dass von einer Kostenfestsetzung abzusehen ist, insbesondere da die Erblasserin nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war.

Der Beschluss, das Verfahren einzustellen, erfolgt endgültig und ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar.

Prozessuale Auswirkungen einer Konfusion infolge des Eintritts einer Fiskalerbschaft im Finanzprozess

Anmerkung

Konfusion – Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person

Ein Schuldverhältnis erfordert einen Gläubiger und einen Schuldner.

Fällt beides in einer Person zusammen, erlischt das Schuldverhältnis durch Konfusion.

Dies bedeutet, dass ein Recht und die entsprechende Verpflichtung in einem Rechtssubjekt zusammenkommen, wodurch die Forderungen des Gläubigers und die Verbindlichkeiten des Schuldners erlöschen.

Konfusion ist neben Tilgung, Schuldenerlass und Erfüllung ein Grund für das Erlöschen von Forderungen.

Sie tritt meist durch Rechtsnachfolge ein, etwa wenn der Gläubiger seine Forderung an den Schuldner abtritt oder der Mieter den Vermieter beerbt.

Keine Konfusion liegt vor, wenn Schulden und Verpflichtungen aus einem Sicherungsvertrag zusammenkommen.

Wenn beispielsweise ein Bürge den Hauptschuldner beerbt, bleibt die Verpflichtung bestehen, wenn ein Gläubigerinteresse daran vorhanden ist.

Niemand kann sich für seine eigenen Schulden verbürgen, kann jedoch durch Rechtsnachfolge Bürge für die eigene Schuld werden.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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