Prüfpflichten eines Hostproviders – rechtsverletzender Post auf Social-Media-Plattform 

April 24, 2025

Prüfpflichten eines Hostproviders – rechtsverletzender Post auf Social-Media-Plattform 

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat in einem Beschluss vom 4. März 2025 (Az. 16 W 10/25) über die Prüfpflichten eines Hostproviders

in Bezug auf rechtsverletzende Inhalte auf Social-Media-Plattformen entschieden.

Kernaussagen des Beschlusses:

Prüfpflichten:

Ein Hostprovider muss, nachdem er auf einen rechtsverletzenden Post hingewiesen wurde, auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren.

Konkreter Fall:

Der Antragsteller hatte die Verbreitung eines Videos beanstandet, in dem fälschlicherweise der Eindruck erweckt wurde, er würde für Produkte zur Gewichtsabnahme werben.

Das OLG gab der Beschwerde des Antragstellers teilweise statt.

Unterlassungsanspruch:

Das Gericht untersagte der Betreiberin der Social-Media-Plattform, Inhalte zu verbreiten, die den Eindruck erwecken, der Antragsteller werbe für solche Produkte,

wenn dies wie in dem beanstandeten Video und einer weiteren Anlage geschieht.

Keine allgemeine Unterlassung:

Das Gericht wies den weitergehenden Antrag zurück, der ein allgemeines Verbot sämtlicher Inhalte dieser Art auf der Plattform forderte.

Prüfpflichten eines Hostproviders – rechtsverletzender Post auf Social-Media-Plattform 

Sinngleiche Inhalte:

Das OLG definierte, dass sinngleiche Inhalte solche sind, die im Wesentlichen die gleiche Aussage vermitteln, auch wenn sie leicht unterschiedlich formuliert sind.

Der Hostprovider muss jedoch keine autonome rechtliche Prüfung des Inhalts vornehmen.

Verletzung der Prüfpflicht:

Bezüglich eines zweiten Videos, das dem ersten sehr ähnlich war, sah das OLG eine Verletzung der Prüfpflichten der Plattformbetreiberin,

da diese nach einem Hinweis auf das erste Video hätte tätig werden müssen.

Zumutbarkeit der Prüfung:

Das Gericht hielt die Prüfungspflichten für zumutbar, da die Plattformbetreiberin über technische Mittel verfügt, um Deep-Fakes und ähnliche Inhalte zu erkennen.

Hintergrund und Begründung:

Das OLG stützte sich auf Paragraf 1004 Abs. 1 S. 2 analog, Paragraf 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK.

Es wies darauf hin, dass ein Hostprovider als mittelbarer Störer für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann, wenn er Prüfpflichten verletzt.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Störerhaftung steht im Einklang mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 DSA (Gesetz über digitale Dienste).

Nach dem DSA haftet ein Hostprovider grundsätzlich nicht für fremde Inhalte, es sei denn, er hat Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit.

Prüfpflichten eines Hostproviders – rechtsverletzender Post auf Social-Media-Plattform 

Das OLG betonte, dass die Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung vorliegen muss, weshalb der Hinweis auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung so präzise sein muss, dass der Diensteanbieter die

beanstandeten Inhalte leicht auffinden und deren Rechtswidrigkeit ohne Weiteres feststellen kann.
Fazit:

Das OLG Frankfurt hat die Pflichten von Hostprovidern im Umgang mit rechtsverletzenden Inhalten auf Social-Media-Plattformen präzisiert.

Hostprovider müssen nicht nur die konkret beanstandeten Inhalte entfernen, sondern auch sinngleiche Inhalte proaktiv identifizieren und sperren.

Die Entscheidung unterstreicht die Verantwortung der Plattformbetreiber für den Schutz von Persönlichkeitsrechten im digitalen Raum.

RA und Notar Krau

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