Prüfpflichten eines Hostproviders – rechtsverletzender Post auf Social-Media-Plattform
Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat in einem Beschluss vom 4. März 2025 (Az. 16 W 10/25) über die Prüfpflichten eines Hostproviders
in Bezug auf rechtsverletzende Inhalte auf Social-Media-Plattformen entschieden.
Ein Hostprovider muss, nachdem er auf einen rechtsverletzenden Post hingewiesen wurde, auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren.
Der Antragsteller hatte die Verbreitung eines Videos beanstandet, in dem fälschlicherweise der Eindruck erweckt wurde, er würde für Produkte zur Gewichtsabnahme werben.
Das OLG gab der Beschwerde des Antragstellers teilweise statt.
Das Gericht untersagte der Betreiberin der Social-Media-Plattform, Inhalte zu verbreiten, die den Eindruck erwecken, der Antragsteller werbe für solche Produkte,
wenn dies wie in dem beanstandeten Video und einer weiteren Anlage geschieht.
Das Gericht wies den weitergehenden Antrag zurück, der ein allgemeines Verbot sämtlicher Inhalte dieser Art auf der Plattform forderte.
Das OLG definierte, dass sinngleiche Inhalte solche sind, die im Wesentlichen die gleiche Aussage vermitteln, auch wenn sie leicht unterschiedlich formuliert sind.
Der Hostprovider muss jedoch keine autonome rechtliche Prüfung des Inhalts vornehmen.
Bezüglich eines zweiten Videos, das dem ersten sehr ähnlich war, sah das OLG eine Verletzung der Prüfpflichten der Plattformbetreiberin,
da diese nach einem Hinweis auf das erste Video hätte tätig werden müssen.
Das Gericht hielt die Prüfungspflichten für zumutbar, da die Plattformbetreiberin über technische Mittel verfügt, um Deep-Fakes und ähnliche Inhalte zu erkennen.
Das OLG stützte sich auf § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK.
Es wies darauf hin, dass ein Hostprovider als mittelbarer Störer für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann, wenn er Prüfpflichten verletzt.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Störerhaftung steht im Einklang mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 DSA (Gesetz über digitale Dienste).
Nach dem DSA haftet ein Hostprovider grundsätzlich nicht für fremde Inhalte, es sei denn, er hat Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit.
Das OLG betonte, dass die Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung vorliegen muss, weshalb der Hinweis auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung so präzise sein muss, dass der Diensteanbieter die
beanstandeten Inhalte leicht auffinden und deren Rechtswidrigkeit ohne Weiteres feststellen kann.
Fazit:
Das OLG Frankfurt hat die Pflichten von Hostprovidern im Umgang mit rechtsverletzenden Inhalten auf Social-Media-Plattformen präzisiert.
Hostprovider müssen nicht nur die konkret beanstandeten Inhalte entfernen, sondern auch sinngleiche Inhalte proaktiv identifizieren und sperren.
Die Entscheidung unterstreicht die Verantwortung der Plattformbetreiber für den Schutz von Persönlichkeitsrechten im digitalen Raum.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.