Prüfung der Echtheit des Testaments – Beschluss OLG Bamberg 25/02/2019 – 1 W 4/19
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1), 2), 3), 4) und 6) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 03.12.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 5) haben die Beteiligten zu 1), 2), 3), 4) und 6) gesamtschuldnerisch zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Der Erblasser J. verstarb am 29.07.2018.
Seine Ehefrau R. war vorverstorben.
Der Erblasser hinterließ sechs volljährige Kinder (Beteiligte zu 1 bis 6).
Am 15.06.2016 hatte der Erblasser ein handschriftliches Testament verfasst, das die Beteiligte zu 5) als alleinige Erbin einsetzte.
Die Beteiligte zu 5) beantragte am 08.10.2018 die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins.
Die anderen Beteiligten (1 bis 4 und 6) beantragten am 15.10.2018 einen Erbschein, der sie jeweils zu 1/6 als Erben auswies.
Sie argumentierten, dass das Testament aufgrund der Parkinson-Erkrankung des Erblassers nicht von ihm selbst stammen könne, da die charakteristischen Tremorsymptome im Schriftbild fehlten.
Sie führten auch an, dass der Erblasser zu Lebzeiten erklärt hatte, kein Testament zugunsten der Beteiligten zu 5) verfasst zu haben.
Das Amtsgericht Forchheim entschied am 03.12.2018 zugunsten der Beteiligten zu 5) und stellte fest, dass das Testament vom 15.06.2016 das Erbrecht der Beteiligten zu 5) begründete.
Es lehnte den Antrag der übrigen Beteiligten ab.
Das Gericht sah keine Notwendigkeit für ein Schriftgutachten, da es keine Zweifel an der Echtheit des Testaments gab.
Es stellte fest, dass die Schriftproben des Erblassers mit dem Testament übereinstimmten, und das Vorliegen einer Parkinson-Erkrankung dies nicht ausschloss.
Die Beteiligten zu 1 bis 4 und 6 legten am 13.12.2018 Beschwerde ein, die sie am 14.01.2019 begründeten.
Das Amtsgericht half der Beschwerde am 16.01.2019 nicht ab, und die Beteiligte zu 5) beantragte am 18.02.2019 die Zurückweisung der Beschwerde.
Entscheidung des OLG Bamberg
Das OLG Bamberg wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Forchheim.
Prüfung der Echtheit des Testaments:
Das OLG stellte fest, dass die Eigenhändigkeit des Testaments auch ohne Sachverständigengutachten überprüft werden konnte. Es wies darauf hin, dass die Einholung eines Gutachtens nur in Zweifelsfällen notwendig ist, die hier nicht vorlagen. Der Vergleich des Testaments mit anderen Schriftproben zeigte keine Unstimmigkeiten, die auf eine Fälschung hinwiesen.
Schriftbild und Parkinson-Erkrankung:
Das Gericht stellte fest, dass das Schriftbild des Testaments keine Zweifel an der Echtheit aufkommen ließ.
Die charakteristischen Merkmale der Handschrift des Erblassers waren vorhanden, und die Parkinson-Erkrankung beeinträchtigte dies nicht.
Das Testament wurde in großen Druckbuchstaben verfasst, was bei der Erstellung eines Testaments üblich und verständlich sei, besonders bei Personen mit Schreibbehinderungen.
Unterschiedliche Farbdeckung und Papierbeschaffenheit:
Eine Überprüfung des Testamentsoriginals zeigte, dass die unterschiedlichen Farbdeckungen innerhalb einzelner Buchstaben auf die Nutzung eines Kugelschreibers zurückzuführen waren und keine Hinweise auf eine Fälschung oder eine nachträgliche Zusammenstellung des Schriftstücks vorlagen.
Beziehung zur Beteiligten zu 5):
Das Gericht berücksichtigte die familiären Verhältnisse und die enge Beziehung des Erblassers zur Beteiligten zu 5), die in seine Pflege und Betreuung eingebunden war.
Dies sprach nicht gegen die Echtheit des Testaments.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1 bis 4 und 6 gesamtschuldnerisch. Sie haben auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 5) zu tragen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor.
Das OLG Bamberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Forchheim, dass das handschriftliche Testament vom 15.06.2016 wirksam ist und die Beteiligte zu 5) als Alleinerbin einsetzt.
Ein Schriftgutachten zur Überprüfung der Echtheit des Testaments war nicht erforderlich, da das Gericht keine Zweifel an der Echtheit hatte.
Die Parkinson-Erkrankung des Erblassers stand der Eigenhändigkeit des Testaments nicht entgegen.
Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt, und eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
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