Prüfung der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht von Amts wegen
BGH, Beschluss vom 9.10.2024 – XII ZB 289/24
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss (XII ZB 289/24) seine Rechtsprechung zur Prüfung der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht im Rahmen eines Betreuungsverfahrens bekräftigt.
Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht von der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht ausgehen darf und
wann es verpflichtet ist, die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung von Amts wegen zu prüfen.
Ein 1939 geborener Mann, der an Demenz vom Alzheimer-Typ erkrankt ist, hatte im Jahr 2019 seiner Nichte eine Generalvollmacht erteilt.
Im November 2022 erteilte er dann Herrn A. eine Vorsorgevollmacht für die Bereiche Gesundheitssorge und Postangelegenheiten, welche kurz darauf notariell beglaubigt wurde.
Im April 2023 widerrief er die Vollmacht seiner Nichte und erweiterte die Vollmacht von Herrn A. zu einer Generalvollmacht, mit der Bestimmung, dass dieser im Bedarfsfall als Betreuer eingesetzt werden solle.
Trotz dieser Vollmachten ordnete das Amtsgericht im November 2023 eine umfassende Betreuung für den Mann an und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten an.
Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Vollmachten von Herrn A. für unwirksam, da der Mann zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung bereits geschäftsunfähig gewesen sei.
Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Er begründete dies mit zwei wesentlichen Punkten:
Das Landgericht hatte es versäumt, den Betroffenen persönlich anzuhören.
Gemäß Paragraf 68 Abs. 3 i.V.m. Paragraf 278 Abs. 1 FamFG ist eine persönliche Anhörung jedoch grundsätzlich erforderlich, um sich einen Eindruck von der Person zu verschaffen.
Eine Ausnahme von der Anhörungspflicht ist nur dann zulässig, wenn die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ordnungsgemäß erfolgt ist und keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Im vorliegenden Fall war die erstinstanzliche Anhörung jedoch fehlerhaft, da dem Betroffenen eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen
zur Frage der Geschäftsunfähigkeit nicht vor der Anhörung bekanntgegeben wurde.
Das Landgericht hatte nicht ausreichend aufgeklärt, ob der Mann zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung tatsächlich geschäftsunfähig war.
Gemäß Paragraf 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen aufzuklären, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung nach Paragraf 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war.
Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat es von Amts wegen nachzugehen.
Die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit am 27.11.2022 basierte allein auf der Aussage eines Sachverständigers,
der die Geschäftsunfähigkeit für „Ende 2022/Anfang 2023“ feststellte, was für einen konkreten Tag als den 27.11.2022, nicht ausreicht.
Eine Vorsorgevollmacht hat Vorrang vor der Betreuung, es sei denn, ihre Unwirksamkeit steht eindeutig fest.
Der BGH betont die Wichtigkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, um dessen Selbstbestimmungsrecht zu wahren.
Die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht ist sorgfältig und von Amts wegen zu prüfen.
Bloße Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers reichen nicht aus, um die Vollmacht als unwirksam anzusehen.
Weiterhin wird erneut auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Person im Vorfeld einer möglichen Betreuung, Wünsche äußern kann,
welche Person als Betreuer bestimmt werden sollte, oder welche Personen nicht bestimmt werden sollten.
Um eine möglichst genaue Feststellung über die Geschäftsfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erlangen, sind dementsprechend sehr ausführliche Sachverständigengutachten von Nöten.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen