Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks durch das Grundbuchamt – OLG München 32 Wx 058/05

April 19, 2020

Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks durch das Grundbuchamt – OLG München 32 Wx 058/05

RA und Notar Krau

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 8. September 2005 befasst sich mit der Prüfung des Nachweises

der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks durch das Grundbuchamt.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das Grundbuchamt an die Feststellungen im Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis gebunden ist

oder ob es selbstständig das Erlöschen der Testamentsvollstreckung feststellen darf.

Sachverhalt

Der Großvater des Beteiligten zu 1 hatte in einem Erbvertrag seinen Sohn als Vorerben und dessen Kinder als Nacherben eingesetzt. Zudem ordnete er Testamentsvollstreckung an.

Nach dem Tod des Großvaters wurde der Sohn Vorerbe.

Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks durch das Grundbuchamt – OLG München 32 Wx 058/05

Später trat der Nacherbfall ein und die Kinder des Sohnes wurden Erben.

Der Vater des Beteiligten zu 1) wurde zum Testamentsvollstrecker ernannt.

Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übertrug der Vater des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker diesem das gesamte Erbe.

Der Beteiligte zu 1) beantragte die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch.

Das Grundbuchamt lehnte dies ab, da die Testamentsvollstreckung noch nicht erloschen sei.

Kernaussagen des Beschlusses

Das OLG München hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und gab die Sache an das Grundbuchamt zurück.

Zentrale Punkte des Beschlusses:

Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks durch das Grundbuchamt – OLG München 32 Wx 058/05

  • Prüfungskompetenz des Grundbuchamts: Das Grundbuchamt ist nicht an die Feststellungen im Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis gebunden, sondern darf selbstständig prüfen, ob die Testamentsvollstreckung erloschen ist.
  • Erlöschen der Testamentsvollstreckung: Die Testamentsvollstreckung erlischt mit dem Tod des Testamentsvollstreckers, wenn keine Ersatzbestimmungen getroffen wurden.
  • Unrichtigkeit des Grundbuchs: Ist die Testamentsvollstreckung erloschen, ist der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch unrichtig und muss gelöscht werden.
  • Nachweis durch öffentliche Urkunden: Das Erlöschen der Testamentsvollstreckung kann durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden.
  • Überlassung zur freien Verfügung: Hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass dem Erben zur freien Verfügung überlassen, ist der Testamentsvollstreckervermerk ebenfalls unrichtig.

Wesentliche Argumente des Gerichts:

  • Gesetzliche Grundlage: § 22 GBO ermächtigt das Grundbuchamt, die Unrichtigkeit des Grundbuchs zu prüfen.
  • Erlöschen der Testamentsvollstreckung: Im vorliegenden Fall war die Testamentsvollstreckung mit dem Tod des Vaters des Beteiligten zu 1) erloschen, da keine Ersatzbestimmungen getroffen wurden.
  • Unrichtigkeit des Vermerks: Der Testamentsvollstreckervermerk war daher unrichtig und musste gelöscht werden.
  • Nachweis durch Urkunden: Das Erlöschen der Testamentsvollstreckung ergab sich aus den vorgelegten öffentlichen Urkunden.
  • Überlassung zur freien Verfügung: Der Vater des Beteiligten zu 1) hatte als Testamentsvollstrecker den Nachlass dem Beteiligten zu 1) zur freien Verfügung überlassen. Auch dies begründete die Unrichtigkeit des Testamentsvollstreckervermerks.

Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks durch das Grundbuchamt – OLG München 32 Wx 058/05

Bedeutung des Beschlusses

Dieser Beschluss stärkt die Prüfungskompetenz des Grundbuchamts im Zusammenhang mit Testamentsvollstreckungen.

Es wird klargestellt, dass das Grundbuchamt nicht an die Feststellungen im Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis gebunden ist,

sondern selbstständig das Erlöschen der Testamentsvollstreckung feststellen darf.

Praktische Auswirkungen

Der Beschluss hat praktische Auswirkungen für die Löschung von Testamentsvollstreckervermerken im Grundbuch.

Erleichtert die Löschung, wenn die Testamentsvollstreckung erloschen ist, da das Grundbuchamt dies selbstständig feststellen kann.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss befasst sich auch mit der Auslegung einer Erklärung des Testamentsvollstreckers.
  • Der Beschluss stellt klar, dass die Ernennung einer neuen Testamentsvollstreckerin durch das Nachlassgericht unwirksam war, da die Testamentsvollstreckung bereits erloschen war.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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