Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks durch das Grundbuchamt

April 19, 2020

Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks durch das Grundbuchamt – OLG München 32 Wx 058/05

RA und Notar Krau

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 8. September 2005 befasst sich mit der Prüfung des Nachweises

der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks durch das Grundbuchamt.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das Grundbuchamt an die Feststellungen im Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis gebunden ist

oder ob es selbstständig das Erlöschen der Testamentsvollstreckung feststellen darf.

Sachverhalt

Der Großvater des Beteiligten zu 1 hatte in einem Erbvertrag seinen Sohn als Vorerben und dessen Kinder als Nacherben eingesetzt. Zudem ordnete er Testamentsvollstreckung an.

Nach dem Tod des Großvaters wurde der Sohn Vorerbe.

Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks durch das Grundbuchamt 

Später trat der Nacherbfall ein und die Kinder des Sohnes wurden Erben.

Der Vater des Beteiligten zu 1) wurde zum Testamentsvollstrecker ernannt.

Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übertrug der Vater des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker diesem das gesamte Erbe.

Der Beteiligte zu 1) beantragte die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch.

Das Grundbuchamt lehnte dies ab, da die Testamentsvollstreckung noch nicht erloschen sei.

Kernaussagen des Beschlusses

Das OLG München hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und gab die Sache an das Grundbuchamt zurück.

Zentrale Punkte des Beschlusses:

Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks durch das Grundbuchamt 

  • Prüfungskompetenz des Grundbuchamts: Das Grundbuchamt ist nicht an die Feststellungen im Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis gebunden, sondern darf selbstständig prüfen, ob die Testamentsvollstreckung erloschen ist.
  • Erlöschen der Testamentsvollstreckung: Die Testamentsvollstreckung erlischt mit dem Tod des Testamentsvollstreckers, wenn keine Ersatzbestimmungen getroffen wurden.
  • Unrichtigkeit des Grundbuchs: Ist die Testamentsvollstreckung erloschen, ist der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch unrichtig und muss gelöscht werden.
  • Nachweis durch öffentliche Urkunden: Das Erlöschen der Testamentsvollstreckung kann durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden.
  • Überlassung zur freien Verfügung: Hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass dem Erben zur freien Verfügung überlassen, ist der Testamentsvollstreckervermerk ebenfalls unrichtig.

Wesentliche Argumente des Gerichts:

  • Gesetzliche Grundlage: Paragraf 22 GBO ermächtigt das Grundbuchamt, die Unrichtigkeit des Grundbuchs zu prüfen.
  • Erlöschen der Testamentsvollstreckung: Im vorliegenden Fall war die Testamentsvollstreckung mit dem Tod des Vaters des Beteiligten zu 1) erloschen, da keine Ersatzbestimmungen getroffen wurden.
  • Unrichtigkeit des Vermerks: Der Testamentsvollstreckervermerk war daher unrichtig und musste gelöscht werden.
  • Nachweis durch Urkunden: Das Erlöschen der Testamentsvollstreckung ergab sich aus den vorgelegten öffentlichen Urkunden.
  • Überlassung zur freien Verfügung: Der Vater des Beteiligten zu 1) hatte als Testamentsvollstrecker den Nachlass dem Beteiligten zu 1) zur freien Verfügung überlassen. Auch dies begründete die Unrichtigkeit des Testamentsvollstreckervermerks.

Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks durch das Grundbuchamt 

Bedeutung des Beschlusses

Dieser Beschluss stärkt die Prüfungskompetenz des Grundbuchamts im Zusammenhang mit Testamentsvollstreckungen.

Es wird klargestellt, dass das Grundbuchamt nicht an die Feststellungen im Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis gebunden ist,

sondern selbstständig das Erlöschen der Testamentsvollstreckung feststellen darf.

Praktische Auswirkungen

Der Beschluss hat praktische Auswirkungen für die Löschung von Testamentsvollstreckervermerken im Grundbuch.

Erleichtert die Löschung, wenn die Testamentsvollstreckung erloschen ist, da das Grundbuchamt dies selbstständig feststellen kann.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss befasst sich auch mit der Auslegung einer Erklärung des Testamentsvollstreckers.
  • Der Beschluss stellt klar, dass die Ernennung einer neuen Testamentsvollstreckerin durch das Nachlassgericht unwirksam war, da die Testamentsvollstreckung bereits erloschen war.
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.