Prüfung im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht durch Grundbuchamt
OLG Köln, Beschluss vom 18.5.2020, 2 Wx 61/20
Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat in einem Beschluss vom 18. Mai 2020 (Az. 2 Wx 61/20) wichtige Grundsätze
zur Prüfung einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht durch das Grundbuchamt dargelegt.
Der Fall betraf die Übertragung eines Grundstücks durch eine Bevollmächtigte, wobei die Vollmacht im Innenverhältnis auf den Eintritt eines Vorsorgefalls beschränkt war.
Das Grundbuchamt muss die Erteilung und den Umfang einer Vollmacht prüfen, wenn eine Einigung über eine Grundstücksübertragung durch einen Vertreter abgegeben wird.
Bei einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vorsorgevollmacht darf das Grundbuchamt eine Eintragung nur bei sicherer Kenntnis eines Vollmachtmissbrauchs ablehnen.
Eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht erlaubt dem Bevollmächtigten, im Namen des Vollmachtgebers umfassend zu handeln.
Beschränkungen im Innenverhältnis, wie der Eintritt eines Vorsorgefalls, sind für Dritte grundsätzlich nicht relevant.
Das Grundbuchamt benötigt für die Ablehnung einer Eintragung sichere Kenntnis, nicht nur Verdachtsmomente.
Sichere Kenntnis liegt vor, wenn aufgrund von Urkunden oder freier Beweiswürdigung die Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers zweifelsfrei feststeht.
Das Grundbuchamt ist nicht dazu befugt um in einem Umfang zu ermitteln, wie ein Zivilgericht es machen würde.
Ein Widerruf der Vollmacht nach Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt hindert die Eintragung nicht mehr.
Bei Grundbuchrechtlichen Erklärungen, wird auf den Eingang der Unterlagen beim zuständigen Grundbuchamt abgestellt.
Der Beschluss stärkt die Rechtssicherheit bei Vorsorgevollmachten und erleichtert den Grundbuchverkehr.
Er betont die Notwendigkeit klarer Formulierungen in Vollmachten, um Missverständnisse zu vermeiden.
Der Beschluss zeigt auf, das die Vollmachtgeber nicht vollständig rechtschutzlos gestellt sind, da immer noch der Weg zu den ordentlichen Gerichten offensteht.
Die Beteiligte zu 1 hatte ihrer Tochter, der Beteiligten zu 2, eine Generalvollmacht erteilt, die im Außenverhältnis unbeschränkt war.
Im Innenverhältnis war die Vollmacht auf den Eintritt des Vorsorgefalls (Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit) beschränkt.
Die Beteiligte zu 2 nutzte die Vollmacht, um ein Grundstück auf sich zu übertragen, was die Beteiligte zu 1 anfocht.
Das Grundbuchamt versagte die Eintragung aufgrund eines vermeintlichen Missbrauchs der Vollmacht.
Das OLG Köln hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und stellte fest, dass keine sichere Kenntnis eines Missbrauchs vorlag.
Das OLG Köln stellte klar, dass interne Regelungen zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten die Gültigkeit der Vollmacht nach außen nicht beeinflussen,
es sei denn es gibt eine sichere Kenntnis über einen Missbrauch der Vollmacht.
Dieser Beschluss des OLG Köln verdeutlicht die sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutz des Vollmachtgebers und der Effizienz des Grundbuchverkehrs.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.