Prüfung Verfassungsmäßigkeit ErbStG

Januar 12, 2018

Prüfung Verfassungsmäßigkeit ErbStG

BFH Beschluss 5.10.2011 – II R 9/11

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 2011 (II R 9/11) betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuerregelungen

gemäß dem Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) und dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz.

Der Kläger, Miterbe eines im Jahr 2009 Verstorbenen, argumentiert, dass die erbschaftsteuerlichen Regelungen für Steuerklasse II (30% Steuersatz)

gegenüber Steuerklasse III ungerecht seien und verfassungswidrig, da sie nur für das Jahr 2009 gelten.

Er fordert eine rückwirkende Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 15%, was das Finanzamt und die Vorinstanzen ablehnten.

Der BFH prüft in diesem Verfahren insbesondere, ob die steuerliche Gleichstellung von Personen der Steuerklassen II und III für das Jahr 2009

gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verstößt.

Prüfung Verfassungsmäßigkeit ErbStG

Ein zentrales Argument ist, dass durch bestimmte Gestaltungen (insbesondere durch Betriebsvermögen oder Beteiligungen an

gewerblich geprägten Personengesellschaften) eine Steuerfreiheit erreicht werden kann, ohne Rücksicht auf die Gemeinwohlbindung des erworbenen Vermögens.

Dies ermöglicht es, durch bloße Rechtsformwahl Erbschaftssteuervergünstigungen zu erlangen.

Der BFH weist darauf hin, dass diese Gestaltungsmöglichkeiten zu einer verfassungsrechtlichen Problematik führen könnten,

da sie den Grundsatz der finanziellen Leistungsfähigkeit unterlaufen und keine Gemeinwohlverpflichtung fordern.

Die steuerlichen Regelungen ermöglichen es, große Vermögen steuerfrei zu übertragen, was vor allem bei gewerblich

geprägten Personengesellschaften oder durch Betriebsaufspaltungen genutzt wird.

Der BFH bittet das Bundesministerium der Finanzen um Informationen zu praktischen Erfahrungen mit diesen Gestaltungen und erwägt,

das Bundesverfassungsgericht einzuschalten, falls ein Verstoß gegen das Grundgesetz festgestellt wird.

RA und Notar Krau

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