
Prüfungsmaßstab für die objektive Gläubigerbenachteiligung bei einer Grundstücksübertragung
BFH, 18.04.2023 - VII R 20/20 RA und Notar Krau
Stell dir vor, jemand hat Schulden und versucht, sein Vermögen schnell loszuwerden, damit die Gläubiger (diejenigen, denen Geld zusteht) nichts mehr pfänden können. Genau darum geht es in diesem Fall, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH), dem höchsten deutschen Gericht für Steuer- und Zollsachen, gelandet ist.
Eine Mutter hatte hohe Steuerschulden, die sie nicht bezahlen konnte. Um ihr Vermögen, genauer gesagt, zwei Grundstücke, vor dem Zugriff des Finanzamts zu schützen, hat sie diese an ihre Tochter, die Klägerin in diesem Fall, übertragen. Das Finanzamt war darüber natürlich nicht erfreut und hat einen sogenannten Duldungsbescheid erlassen. Das bedeutet, die Tochter sollte die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke dulden, also hinnehmen, dass das Finanzamt darauf zugreifen kann, um die Schulden der Mutter zu begleichen.
Das Finanzamt argumentierte, dass die Übertragung der Grundstücke anfechtbar sei, weil die Mutter damit vorsätzlich ihre Gläubiger benachteiligt habe. Solche Vorgänge werden nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) beurteilt. Im Kern geht es darum, ob eine Vermögensverschiebung rückgängig gemacht werden kann, wenn sie Gläubiger benachteiligt.
Grundstück in L.: Die Tochter erwarb dieses Grundstück von der Mutter. Im Vertrag wurde ein Kaufpreis genannt, aber die Tochter übernahm auch bestehende Schulden (Grundpfandrechte) und der Mutter wurde ein Wohnrecht eingeräumt. Später verkaufte die Tochter dieses Grundstück an Dritte.
Grundstück in W.: Die Tochter erwarb auch dieses Grundstück von der Mutter. Später übertrug sie die Hälfte davon an ihren Ehemann und verkaufte die andere Hälfte ebenfalls an ihn. Das Grundstück wurde dann bebaut.
Der Kern des Streits: Benachteiligung der Gläubiger und Wertermittlung
Das Finanzgericht (die Vorinstanz) hatte entschieden, dass die Übertragungen anfechtbar seien, weil das Finanzamt als Gläubiger objektiv benachteiligt wurde. Es hatte dabei den Verkehrswert (der Wert, den das Grundstück bei einem „normalen“ Verkauf erzielen würde) der Grundstücke zugrunde gelegt, um festzustellen, ob die Übertragungen unentgeltlich (also geschenkt) oder teil-unentgeltlich waren. Wenn etwas (teilweise) geschenkt wird, ist es leichter anfechtbar.
Die Klägerin (Tochter) legte gegen dieses Urteil Revision ein. Das ist eine Art Berufung an ein höheres Gericht, bei der es aber nur um Rechtsfehler geht, nicht um neue Fakten. Sie hatte im Wesentlichen zwei Hauptargumente:
Prüfungsmaßstab für die Gläubigerbenachteiligung: Die Tochter meinte, das Finanzgericht hätte nicht den Verkehrswert, sondern den voraussichtlichen Zwangsversteigerungserlös als Maßstab nehmen müssen. Wenn ein Grundstück so hoch belastet ist, dass bei einer Zwangsversteigerung nach Abzug der vorrangigen Schulden und Kosten nichts oder kaum etwas für die Gläubiger übrig bliebe, dann liegt keine Benachteiligung vor. Sie argumentierte, dass ihre Grundstücke bereits so belastet gewesen seien, dass für die Steuerschulden nichts zu holen gewesen wäre.
Zeitpunkt der Beurteilung der Unentgeltlichkeit: Sie war auch der Meinung, dass das Finanzgericht den falschen Zeitpunkt für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit gewählt hatte.
Der BFH gab der Tochter in einem wesentlichen Punkt Recht:
Maßstab für die Gläubigerbenachteiligung ist der Zwangsversteigerungserlös: Der BFH stellte klar, dass bei der Frage, ob eine objektive Gläubigerbenachteiligung vorliegt, nicht der Verkehrswert eines Grundstücks heranzuziehen ist, sondern der voraussichtliche Erlös aus einer Zwangsversteigerung. Warum? Weil die Anfechtung ja dazu dient, die Möglichkeit der Gläubiger zur Befriedigung ihrer Forderungen wiederherzustellen. Wenn ein Grundstück ohnehin so hoch belastet ist, dass bei einer Versteigerung nichts für die Gläubiger übrig bliebe, dann sind sie auch nicht benachteiligt, selbst wenn der Verkehrswert des Grundstücks höher ist. Um diesen Zwangsversteigerungserlös zu ermitteln, müsste das Finanzgericht ein Sachverständigengutachten einholen.
Das Wohnrecht in L.: Bezüglich des Grundstücks in L. bestätigte der BFH, dass das Finanzgericht zu Recht den späteren Verzicht der Mutter auf ihr Wohnrecht berücksichtigt hatte. Da dieses Wohnrecht im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung (also der letzten Entscheidung des Finanzamts in dieser Sache) bereits gelöscht war, erhöhte sich der Wert des Grundstücks für die Gläubiger wieder.
Unentgeltlichkeit der Leistung: Der BFH bestätigte, dass die Übertragungen der Grundstücke als teilweise unentgeltlich anzusehen sind. Das bedeutet, es war eine Art „gemischte Schenkung“, bei der ein Teil des Wertes geschenkt wurde. Auch hier ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs maßgeblich.
Kein neues Vorbringen im Revisionsverfahren: Die neuen Argumente der Tochter, dass es sich um ein Gelegenheitsgeschenk oder eine Ausstattung handele, wurden vom BFH nicht berücksichtigt, da sie erst im Revisionsverfahren vorgebracht wurden.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Das bedeutet, das Finanzgericht muss den Fall nun erneut prüfen und dabei die Anweisung des BFH befolgen: Es muss ermitteln, welcher Erlös im Falle einer Zwangsversteigerung der Grundstücke zu erwarten gewesen wäre, um die tatsächliche Gläubigerbenachteiligung zu beurteilen.
Es ist wichtig, wie man den Wert eines Grundstücks für eine Anfechtung bewertet. Es kommt nicht auf den „normalen“ Verkaufswert an, sondern darauf, was tatsächlich für die Gläubiger übrig bliebe, wenn das Grundstück zwangsversteigert werden müsste. Dieser Wert ist oft niedriger als der Verkehrswert.
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