
Prüfungsumfang vor Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde
RA und Notar Krau
Im Fall BGH VII ZB 10/24 vom 30. Januar 2025 ging es um die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (einer Art „vollstreckbarer Stempel“) einer notariellen Urkunde über eine selbstschuldnerische Bürgschaft und die Frage, ob die Gläubigerin, eine Kommanditgesellschaft (KG), überhaupt noch existiert und damit parteifähig (fähig, an einem Gerichtsverfahren teilzunehmen) ist.
Ein Schuldner hatte sich in einer notariellen Urkunde selbstschuldnerisch verbürgt (d.h., er haftet direkt, ohne dass der eigentliche Schuldner zuerst in Anspruch genommen werden muss) für einen Betrag von 3 Millionen Euro zugunsten einer Gläubiger-KG. Diese Bürgschaft umfasste alle bestehenden und künftigen Ansprüche. Die Urkunde enthielt auch eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung, was bedeutet, dass der Schuldner sich bereiterklärte, direkt aus dieser Urkunde zwangsvollstreckt zu werden, falls er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Die Gläubiger-KG war im Handelsregister eingetragen. Allerdings war ein Kommanditist (ein Gesellschafter, der nur mit seiner Einlage haftet) verstorben. Der Schuldner argumentierte, dass die KG dadurch möglicherweise erloschen sei und somit keine Zwangsvollstreckung mehr betreiben könne.
Die Gläubigerin beantragte beim Notar eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde, um die Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Der Notar erteilte diese Ausfertigung.
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde des Schuldners zurück. Die Hauptpunkte der Entscheidung sind:
Wenn eine notarielle Urkunde eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung enthält, ist es für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung (die „Erlaubnis“ zur Zwangsvollstreckung) meist ausreichend, wenn die Urkunde formell korrekt ist und der Anspruch klar definiert ist. Wenn Sie als Schuldner der Meinung sind, dass die Person oder Firma, die vollstrecken will, gar nicht mehr existiert oder der Anspruch gar nicht (mehr) besteht, müssen Sie dies in einem separaten Gerichtsverfahren, der Vollstreckungsabwehrklage, klären. Im Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel werden solche inhaltlichen Fragen nur geprüft, wenn die Sachlage ganz offensichtlich ist.
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