Prüfungsumfang vor Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde

Juni 24, 2025
§ 1959 BGB Geschäftsführung vor der Ausschlagung – Rechtsfolgen

Prüfungsumfang vor Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde 

RA und Notar Krau

Im Fall BGH VII ZB 10/24 vom 30. Januar 2025 ging es um die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (einer Art „vollstreckbarer Stempel“) einer notariellen Urkunde über eine selbstschuldnerische Bürgschaft und die Frage, ob die Gläubigerin, eine Kommanditgesellschaft (KG), überhaupt noch existiert und damit parteifähig (fähig, an einem Gerichtsverfahren teilzunehmen) ist.


Was ist passiert?

Ein Schuldner hatte sich in einer notariellen Urkunde selbstschuldnerisch verbürgt (d.h., er haftet direkt, ohne dass der eigentliche Schuldner zuerst in Anspruch genommen werden muss) für einen Betrag von 3 Millionen Euro zugunsten einer Gläubiger-KG. Diese Bürgschaft umfasste alle bestehenden und künftigen Ansprüche. Die Urkunde enthielt auch eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung, was bedeutet, dass der Schuldner sich bereiterklärte, direkt aus dieser Urkunde zwangsvollstreckt zu werden, falls er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Die Gläubiger-KG war im Handelsregister eingetragen. Allerdings war ein Kommanditist (ein Gesellschafter, der nur mit seiner Einlage haftet) verstorben. Der Schuldner argumentierte, dass die KG dadurch möglicherweise erloschen sei und somit keine Zwangsvollstreckung mehr betreiben könne.

Die Gläubigerin beantragte beim Notar eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde, um die Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Der Notar erteilte diese Ausfertigung.


Der Weg durch die Instanzen

  1. Amtsgericht Charlottenburg (5. Oktober 2023): Der Schuldner legte Klauselerinnerung ein (erinnerte daran, dass die Klausel fehlerhaft sein könnte). Das Amtsgericht erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig. Es war der Meinung, dass die Existenz der Gläubigerin nicht ausreichend nachgewiesen sei und das Handelsregister nach dem Tod des Kommanditisten „offenkundig falsch“ sei.
  2. Landgericht Berlin II (17. Mai 2024): Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht gab der Gläubigerin Recht. Es argumentierte, dass im Rahmen der Klauselerinnerung nur formelle Fehler geprüft werden dürften, nicht aber materielle Fragen wie die Fortexistenz der Gläubigerin. Die Eintragung im Handelsregister reiche aus.
  3. Bundesgerichtshof (BGH) (30. Januar 2025): Der Schuldner legte Rechtsbeschwerde ein. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Prüfungsumfang vor Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde


Die Entscheidung des BGH und die Begründung

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde des Schuldners zurück. Die Hauptpunkte der Entscheidung sind:

  • Prüfungsumfang bei der Klauselerteilung: Der BGH stellte klar, dass bei der Erteilung einer einfachen vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde (im sogenannten Klauselerteilungsverfahren) nur formelle Fehler geprüft werden. Das bedeutet, es wird geschaut, ob die Urkunde formal gültig ist und einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Materielle Fragen, wie die Existenz des Gläubigers oder ob der Anspruch wirklich besteht, spielen in diesem Verfahren keine Rolle.
  • Parteifähigkeit der Gläubigerin: Die Frage, ob die Gläubiger-KG durch den Tod des Kommanditisten erloschen ist und damit ihre Parteifähigkeit (ihre Fähigkeit, als Partei in einem Gerichtsverfahren aufzutreten) verloren hat, ist zwar grundsätzlich wichtig. Aber der BGH entschied, dass diese Frage nur dann im Klauselerteilungsverfahren geprüft wird, wenn das Erlöschen offensichtlich ist.
  • Blick ins Handelsregister: Das Gericht hat ins Handelsregister geschaut und festgestellt, dass die Gläubigerin dort noch eingetragen ist. Die Tatsache, dass das Register wegen des Todes eines Gesellschafters unvollständig sein mag, bedeutet nicht, dass die KG offensichtlich erloschen ist, insbesondere da der Tod eines von drei Gesellschaftern nicht automatisch zur vollständigen Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation führt.
  • Vollstreckungsabwehrklage als richtiger Weg: Der BGH betonte, dass der Schuldner für seine Einwände, dass die Gläubigerin nicht mehr existiert und somit keine Forderung mehr hat, den Weg der Vollstreckungsabwehrklage (Paragraf 767 ZPO) gehen muss. In diesem Klageverfahren können alle materiellen Einwendungen (inhaltliche Gründe gegen die Zwangsvollstreckung), wie die Frage, ob der Gläubiger tatsächlich noch Inhaber der Forderung ist, umfassend geprüft werden.
  • Vollstreckungsfähiger Inhalt der Urkunde: Der BGH bestätigte auch, dass die notarielle Urkunde einen ausreichend bestimmten Inhalt für die Zwangsvollstreckung hatte. Die Bürgschaft und die Unterwerfungserklärung waren klar genug formuliert, auch wenn der Zinssatz in der Unterwerfungserklärung nicht explizit genannt war, da er durch Auslegung der Urkunde ermittelbar war (4,5 % pro Jahr). Widersprüche zwischen Euro- und Dollarbeträgen in verschiedenen Teilen der Urkunde waren für die Bestimmtheit der Unterwerfungserklärung, die den Euro-Betrag klar benannte, unerheblich.

Kernbotschaft für Laien

Wenn eine notarielle Urkunde eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung enthält, ist es für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung (die „Erlaubnis“ zur Zwangsvollstreckung) meist ausreichend, wenn die Urkunde formell korrekt ist und der Anspruch klar definiert ist. Wenn Sie als Schuldner der Meinung sind, dass die Person oder Firma, die vollstrecken will, gar nicht mehr existiert oder der Anspruch gar nicht (mehr) besteht, müssen Sie dies in einem separaten Gerichtsverfahren, der Vollstreckungsabwehrklage, klären. Im Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel werden solche inhaltlichen Fragen nur geprüft, wenn die Sachlage ganz offensichtlich ist.

RA und Notar Krau

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