Psychische Erkrankung – Die Ausschlussklausel in der Reiserücktrittsversicherung
Amtsgericht München, Urteil vom 12. Juni 2013 – 172 C 3451/13
Gerne fasse ich für Sie den Fall vom Amtsgericht München vom 2. Juli 2013 bezüglich einer Reiserücktrittsversicherung und dem Ausschluss psychischer Erkrankungen zusammen.
Ein Paar buchte im April 2012 eine Pauschalreise nach Mexiko für über 3400 Euro und schloss zur Absicherung eine Reiserücktrittsversicherung ab. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dieser Versicherung schlossen jedoch psychische Erkrankungen von den Versicherungsleistungen aus.
Kurze Zeit später, im Mai 2012, wurde bei dem Mann eine mittelgradige Depression diagnostiziert, weshalb er die geplante Reise im Oktober nicht antreten konnte. Das Paar stornierte die Reise und verlangte von der Reiserücktrittsversicherung die Erstattung der Stornokosten in Höhe von 2161 Euro.
Die Versicherung lehnte die Zahlung unter Berufung auf die Ausschlussklausel ab. Das Paar klagte daraufhin vor dem Amtsgericht München und argumentierte, die Klausel sei überraschend und unwirksam.
Das Amtsgericht München wies die Klage des Paares ab und erklärte die Ausschlussklausel für wirksam.
Eine Klausel gilt als überraschend und damit unwirksam, wenn ihr Inhalt so ungewöhnlich ist, dass ein Durchschnittskunde nicht damit rechnen muss. Das Gericht argumentierte:
Ähnliche Leistungsausschlüsse für psychische Erkrankungen sind in anderen Versicherungszweigen (wie Unfall- oder Invaliditätsversicherungen) seit Langem anerkannt. Dies sei ein starkes Indiz dafür, dass man objektiv mit einer solchen Klausel rechnen müsse.
Beim Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sei generell nicht davon auszugehen, dass alle denkbaren Ereignisse versichert sind.
Die Klausel war systematisch in die Versicherungsbedingungen eingefügt und nicht an einer leicht zu übersehenden Stelle versteckt.
Die Klausel sei klar und verständlich formuliert. Der Begriff „psychische Erkrankung“ sei im allgemeinen Sprachgebrauch gebräuchlich und kein unverständlicher Fachbegriff. Sie lasse keinen Zweifel daran, dass die Versicherung in diesem Fall nicht leistet.
Das Gericht sah in der Klausel keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, da die Versicherung grundsätzlich unternehmerische Freiheit bei der Bestimmung des Umfangs der versicherten Ereignisse hat, solange sie keine falschen Vorstellungen erweckt.
Der Versicherungsschutz umfasste weiterhin alle anderen versicherten Ereignisse (z.B. physische Erkrankungen). Somit werde der Zweck der Versicherung (Schutz bei Reiserücktritt) nicht gefährdet.
Der Ausschluss psychischer Erkrankungen dient nicht nur den Interessen der Versicherung, sondern auch denen der Versicherten:
Das Interesse des Versicherers, nur bei objektiv fassbaren und unproblematisch zu diagnostizierenden Erkrankungen zu leisten, wirkt sich positiv auf die Tarifkalkulation aus, wovon die Versicherungsnehmer profitieren.
Psychische Erkrankungen hängen stark von persönlichen Faktoren ab, und praktisch jedes Geschehen kann ein Auslöser sein. Dies würde eine reibungslose, kostengünstige und schnelle Entscheidung über die Versicherungsleistungen erheblich erschweren.
Zusammenfassend urteilte das Amtsgericht München, dass eine Reiserücktrittsversicherung psychische Erkrankungen wirksam von den Leistungen ausschließen darf. Die Klausel ist weder überraschend noch unverständlich und benachteiligt den Kunden nicht unangemessen, da der Versicherungsschutz für andere Risiken (wie physische Krankheiten) erhalten bleibt und der Ausschluss der Versicherungsgesellschaft eine klare und kostengünstige Kalkulation ermöglicht, was letztlich auch den Kunden zugutekommt.
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