Psychische Erkrankung durch Mobbing – Zahlung von Schmerzensgeld – Entschädigung wegen Verlust des Arbeitsplatzes

Juli 12, 2025

Psychische Erkrankung durch Mobbing Zahlung von Schmerzensgeld – Entschädigung wegen Verlust des Arbeitsplatzes

LAG Thüringen, 25.01.2022 - 1 Sa 269/20    

RA und Notar Krau

Eine Arbeitnehmerin, die als Pflegekraft in einem Altenpflegeheim beschäftigt war, klagte gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Schmerzensgeld wegen Mobbings, Entschädigung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes, ausstehende Überstundenvergütung und die Berichtigung ihres Arbeitszeugnisses. Das Thüringer Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz.

Der Fall: Mobbing-Vorwürfe und Jobverlust nach Konflikten

Die Klägerin war von 2009 bis 2019 als Pflegekraft in einem Altenpflegeheim angestellt. Im Oktober 2018 kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit der Pflegedienstleiterin (PDL) wegen der Dienstplanung. Die Klägerin behauptete, die PDL sei ihr gegenüber unwirsch und herablassend gewesen und habe sie aus dem Büro geworfen. Wenige Tage später soll die PDL die Klägerin telefonisch als „schwächlich und unselbstständig“ beleidigt haben. Die Klägerin erkrankte daraufhin und konnte bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Juli 2019 nicht mehr arbeiten. Sie führte ihre Erkrankung auf die Konfliktsituationen und „Mobbing“ durch die Pflegedienstleiterin zurück.

Sie forderte Schmerzensgeld von mindestens 30.000 Euro, eine Entschädigung von über 19.000 Euro für den Verlust ihres Arbeitsplatzes, die Abrechnung und Bezahlung von Überstunden sowie eine bessere Bewertung in ihrem Arbeitszeugnis. Die Klägerin sah in dem Verhalten der PDL ein systematisches Mobbing, das zu ihrer psychischen Erkrankung und letztlich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Sie argumentierte, dass das Betriebsklima allgemein schlecht gewesen sei, was sich auch in einer hohen Personalfluktuation zeige.

Der Arbeitgeber bestritt die Vorwürfe. Die Pflegedienstleiterin sei zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit einem Notfall beschäftigt gewesen und habe die Klägerin lediglich aus dem Büro verwiesen, um sich dem Notfall zu widmen. Auch das Telefonat sei nicht beleidigend gewesen. Der Arbeitgeber argumentierte, dass es sich um isolierte Vorfälle gehandelt habe, die kein systematisches Mobbing darstellten. Zudem sei der Klägerin im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens angeboten worden, in einem anderen Bereich eingesetzt zu werden, was die Klägerin jedoch abgelehnt habe.

Die Entscheidung des Gerichts: Keine systematische Schikane

Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Ansicht des Arbeitsgerichts an und wies die Klage der Arbeitnehmerin ab.

Keine systematische Persönlichkeitsverletzung

Das Gericht stellte klar, dass Mobbing ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren voraussetzt. Einzelne, auch unhöfliche oder überzogene Verhaltensweisen reichen dafür nicht aus. Es muss eine Gesamtschau der Handlungen ergeben, dass diese gezielt darauf abzielen, die Würde des Arbeitnehmers zu verletzen und ein feindseliges Umfeld zu schaffen.

Die vom Gericht unterstellten Vorfälle vom 11. und 15. Oktober 2018, auch wenn sie die Grenzen der Höflichkeit überschritten haben mögen, wurden nicht als systematisches Mobbing gewertet. Das Gericht argumentierte, dass die Äußerungen der PDL, die Klägerin sei „schwächlich und unselbstständig“, zwar unangemessen seien, aber diese einzelnen Vorfälle keine über einen längeren Zeitraum und mit einer gewissen Systematik erfolgende Schikane belegen. Das Gericht sah die beiden Vorfälle als zusammenhängend und im Kontext des nachfolgenden Personalgesprächs.

Andere Behauptungen der Klägerin, wie ein schlechtes Betriebsklima oder erhöhte Personalfluktuation, wurden als zu pauschal und nicht ausreichend konkret angesehen, um ein systematisches Fehlverhalten der Führungskräfte nachzuweisen. Auch der Vorwurf, die Klägerin sei wegen der Einschaltung eines Anwalts kritisiert worden oder im Zusammenhang mit einer Trauerfeier der Lüge bezichtigt worden, wurde vom Gericht nicht als Mobbing eingestuft. Das Bestreiten der Erkrankung im Prozess sei ebenfalls keine schikanöse Handlung, da der Arbeitgeber die Ursache einer Erkrankung nicht selbst beurteilen könne.

Keine Erleichterung der Beweislast

Das Gericht betonte, dass die Klägerin die Beweislast für die von ihr behaupteten Mobbing-Handlungen trage. Eine Erleichterung der Beweislast, wie sie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei Diskriminierung vorgesehen ist, greife hier nicht, da kein Diskriminierungsmerkmal im Sinne des AGG (z.B. Geschlecht, Religion, Alter) vorlag.

Psychische Erkrankung durch Mobbing – Zahlung von Schmerzensgeld – Entschädigung wegen Verlust des Arbeitsplatzes

Kein Anspruch auf Schadensersatz für Jobverlust

Auch ein Anspruch auf Schadensersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes wurde verneint. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Arbeitgeber durch ein schuldhaftes, vertragswidriges Verhalten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursacht hat. Da das Gericht kein Mobbing feststellte, gab es auch keinen Grund für eine solche Entschädigung. Zudem hatte die Klägerin selbst noch nach den Vorfällen ihre Rückkehr an den Arbeitsplatz gewünscht und im Schlichtungsverfahren eine Versetzung angeboten bekommen.

Keine weiteren Überstunden und keine Zeugnisberichtigung

Hinsichtlich der Überstunden war das Gericht der Ansicht, dass der Arbeitgeber die vereinbarten Überstunden gemäß der Einigung im Schlichtungsverfahren bereits abgerechnet und bezahlt habe. Die Klägerin habe keine weiteren konkreten Ansprüche nachweisen können.

Auch der Wunsch nach einer besseren Bewertung im Arbeitszeugnis wurde abgelehnt. Eine „gute“ Leistungsbeurteilung erfordert eine überdurchschnittliche Leistung, die über die bloße Bereitschaft zu überdurchschnittlichem Einsatz hinausgeht. Hierzu hatte die Klägerin nach Ansicht des Gerichts keine ausreichenden Belege vorgebracht.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer?

Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Hürden für die Feststellung von Mobbing im Arbeitsrecht hoch sind.

Konkrete Beweise sind entscheidend:

Es reicht nicht aus, ein allgemeines schlechtes Betriebsklima zu beklagen oder einzelne unhöfliche Äußerungen anzuführen. Arbeitnehmer müssen detailliert und mit Zeitangaben belegen können, welche systematischen Handlungen gegen sie gerichtet waren und eine gezielte Schikane darstellen.

Abgrenzung zu üblichen Konflikten:

Das Gericht betont, dass normale Konfliktsituationen im Arbeitsleben, auch wenn sie länger dauern, kein Mobbing darstellen. Arbeitgeber dürfen Personalmaßnahmen treffen und auch Kritik üben, solange dies im Rahmen des Sozial- und Rechtsadäquaten bleibt.

Subjektives Empfinden nicht allein maßgeblich:

Ob ein Verhalten als Mobbing eingestuft wird, hängt nicht allein vom subjektiven Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers ab, sondern von einer objektiven Betrachtung der Handlungen.

Wenn Sie sich am Arbeitsplatz gemobbt fühlen, ist es wichtig, alle Vorfälle genau zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen, genauer Hergang). Suchen Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder der Personalabteilung. Im Zweifel sollten Sie rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen, um Ihre Möglichkeiten zu prüfen.

RA und Notar Krau

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