
„Psychische Reaktionen“ – Unfallversicherung darf sie aus dem Leistungskatalog ausschließen
BGH, Urteil vom 23.06.2004 – IV ZR 130/03
RA und Notar Krau
In diesem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Juni 2004 ging es um die Frage, ob eine Unfallversicherung leisten muss, wenn die gesundheitlichen Probleme einer versicherten Person zwar nach einem Unfall auftreten, aber hauptsächlich auf psychische Reaktionen zurückzuführen sind.
Der Kläger hatte nach einem Sturz Hirnschäden und Hörschäden geltend gemacht, die zu einer Invalidität führen sollten.
Die Versicherung berief sich auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94), genauer gesagt Paragraf 2 IV AUB 94. Diese Klausel besagt, dass „krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig wodurch diese verursacht sind,“ nicht unter den Versicherungsschutz fallen.
Der Kläger war der Meinung, dass diese Klausel unwirksam ist, weil sie unklar sei und den Vertragszweck gefährde. Das bedeutet, er fand die Formulierung der Klausel nicht verständlich genug für einen normalen Versicherungsnehmer und meinte, dass die Versicherung durch diesen Ausschluss im Grunde ihren eigentlichen Zweck – nämlich bei Unfallfolgen zu zahlen – untergraben würde.
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück, was bedeutet, dass er die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigte. Die Klage des Klägers auf Leistungen aus der Unfallversicherung hatte also keinen Erfolg.
Der BGH hat die Klausel Paragraf 2 IV AUB 94 als wirksam eingestuft und erklärt, warum:
Der BGH stellte klar, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so ausgelegt werden müssen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie verstehen würde. Er kam zu dem Schluss, dass die Klausel in Paragraf 2 IV AUB 94 zwar weit gefasst ist, aber für einen aufmerksamen Versicherungsnehmer erkennbar macht, dass gesundheitliche Probleme, die ausschließlich auf psychischen Reaktionen beruhen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Wenn der Unfall jedoch körperliche (organische) Schäden verursacht, die dann psychische Probleme nach sich ziehen, besteht Versicherungsschutz. Die Klausel ist also nicht so unklar, dass sie unwirksam wäre. Schwierigkeiten bei der Feststellung, ob etwas physisch oder psychisch bedingt ist, machen die Klausel an sich nicht unverständlich.
Der BGH betonte, dass nicht jede Einschränkung des Versicherungsschutzes gleich den ganzen Vertrag sinnlos macht. Der Zweck einer Unfallversicherung ist es, körperliche Beeinträchtigungen durch Unfälle zu versichern. Dieser Schutz bleibt bestehen, auch wenn rein psychisch bedingte Störungen ausgeschlossen sind. Die Klausel führt nicht dazu, dass die Versicherung bei Unfallfolgen generell nicht mehr leistet.
Der BGH sah in dem Ausschluss psychischer Reaktionen eine Möglichkeit für die Versicherer, die Prämien kalkulierbar zu halten und eine zügige Bearbeitung der Fälle zu gewährleisten. Psychogene Schäden sind oft schwer nachzuweisen und erfordern aufwendige Untersuchungen, was die Kosten für alle Versicherten in die Höhe treiben würde. Daher ist der Ausschluss auch im Interesse der Versicherungsnehmer.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Unfallversicherung grundsätzlich für Folgen eines Unfalls aufkommt, wenn diese körperlicher Natur sind (z.B. Knochenbruch, Gehirnverletzung). Wenn diese körperlichen Schäden dann psychische Probleme nach sich ziehen, ist dies auch versichert.
Die Versicherung muss aber nicht leisten, wenn die gesundheitlichen Probleme ausschließlich oder überwiegend psychischer Natur sind und nicht auf einer organischen Schädigung durch den Unfall beruhen. Die Klausel, die dies ausschließt, ist laut BGH wirksam und verständlich.
Versichert: Körperliche Schäden durch Unfall und psychische Folgen, die direkt auf diese körperlichen Schäden zurückzuführen sind.
Nicht versichert: Krankhafte Störungen, die ausschließlich auf psychischen Reaktionen beruhen, selbst wenn diese psychischen Reaktionen durch den Unfall ausgelöst wurden, aber ohne eine nachweisbare organische Schädigung.
Der Versicherer muss beweisen, dass die psychischen Reaktionen den Zustand verursacht haben, wenn er sich auf den Ausschluss berufen will.
Dieses Urteil zeigt, dass es im Unfallversicherungsrecht sehr genau darauf ankommt, ob eine Gesundheitsproblematik eine organische Ursache hat oder rein psychogen ist.
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