
PushTAN-Betrug: Wenn Betrüger am Telefon zur TAN-Freigabe drängen – Wer zahlt den Schaden?
Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat in einem Beschluss vom 30. August 2024 (Az.: 1 U 32/24) entschieden, dass ein Bankkunde den Schaden eines PushTAN-Betrugs selbst tragen muss, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Dabei ging es um die Frage, ob die Bank haften muss, wenn Betrüger einen Kunden durch geschickte Vortäuschung (sogenanntes „Social Engineering“) dazu bringen, eine PushTAN freizugeben.
Ein Kunde (Kläger) nutzte bei seiner Bank (Beklagte) das Online-Banking mit dem PushTAN-Verfahren. Das bedeutet: Für Überweisungen meldet er sich online an und bestätigt dann den Vorgang mit einer PushTAN, die er über eine spezielle App auf seinem Smartphone erhält.
Am 4. Januar 2023 erhielt der Kunde mehrere Anrufe von Betrügern. Der genaue Inhalt der Gespräche war strittig, aber der Kunde gab letztlich eine PushTAN für eine Echtzeitüberweisung von 10.000 Euro frei. Dieses Geld ging dann an ein Konto, das einem Dritten gehörte. Der Kunde behauptete später, die Anrufer hätten die Rufnummer der Bank angezeigt und sich als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes ausgegeben. Sie hätten ihm erzählt, dass sein Konto unbefugt belastet worden sei und er die PushTAN freigeben müsse, um das Geld „zurückzubuchen“. Um seine Angaben glaubwürdig zu untermauern, konnten die Betrüger Kontodaten des Kunden nennen. Nach dem Vorfall sei sein Online-Banking-Zugang tatsächlich gesperrt gewesen. Der Kunde behauptete auch, dass ihm beim Freigeben der PushTAN in der App weder der Betrag noch der Empfänger angezeigt wurden und er ein Überweisungslimit von 2.500 Euro gehabt hätte. Zudem vermutete er Sicherheitslücken bei der Bank.
Die Bank hingegen erklärte, dass der Kunde die PushTAN bewusst freigegeben habe und daher selbst schuld sei. Sie wies darauf hin, dass sie bereits im März 2021 und September 2022 Sicherheitshinweise veröffentlicht hatte, die vor solchen Betrugsanrufen warnten, insbesondere vor dem sogenannten „Call-ID-Spoofing“ (Fälschen der Rufnummernanzeige). Bei jeder PushTAN-Freigabe werde zudem ein Warnhinweis angezeigt, dass man nur selbst veranlasste Zahlungen freigeben solle. Die Bank behauptete, dem Kunden seien der Überweisungsbetrag und die Empfänger-IBAN bei der Freigabe angezeigt worden.
Das Landgericht Bremen hatte die Klage des Kunden bereits abgewiesen. Es stellte fest, dass die Überweisung zwar nicht vom Kunden selbst veranlasst wurde und somit als nicht autorisiert galt. Dies würde dem Kunden grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung geben.
ABER: Das Landgericht entschied, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt hatte. Begründung:
Der Kunde legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. Das OLG Bremen beabsichtigte jedoch, die Berufung des Klägers einstimmig zurückzuweisen. Das Gericht stimmte der Argumentation des Landgerichts im Wesentlichen zu und begründete dies wie folgt:
Ergebnis: Der Kunde muss den Schaden selbst tragen, da er grob fahrlässig handelte. Er hatte zwar einen Anspruch auf Rückerstattung, aber die Bank konnte diesen Anspruch durch ihren eigenen Schadensersatzanspruch wegen der groben Fahrlässigkeit des Kunden ausgleichen. Das Urteil des Landgerichts wurde somit im Wesentlichen bestätigt.
Dieses Urteil unterstreicht einmal mehr die Gefahren des Social Engineering im Online-Banking. Es ist entscheidend, niemals persönliche Zugangsdaten oder TANs am Telefon preiszugeben, selbst wenn der Anrufer glaubwürdig erscheint und Daten kennt. Banken weisen immer wieder darauf hin, dass sie niemals am Telefon zur Freigabe von TANs auffordern.
Haben Sie noch Fragen zu diesem Urteil oder wie Sie sich vor solchen Betrugsversuchen schützen können?
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