Qualifiziert faktischer Aktienkonzern

April 18, 2019

Qualifiziert faktischer Aktienkonzern – BGH II ZR 133/07 Beschluss vom 25. Juni 2008 – Wettbewerbsverbot des herrschenden Aktionärs gegenüber der abhängigen Gesellschaft

RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein herrschender Aktionär keinem aktienrechtlichen

Wettbewerbsverbot gegenüber der abhängigen Gesellschaft unterliegt, wenn die Wettbewerbssituation bereits vor dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung bestand.

Sachverhalt:

Die Klägerin war Minderheitsaktionärin einer Aktiengesellschaft (abhängige Gesellschaft).

Die Beklagte zu 2) war Mehrheitsaktionärin der abhängigen Gesellschaft und stand in Konkurrenz zu ihr.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten zu 2) die Unterlassung des Wettbewerbs mit der abhängigen Gesellschaft.

Entscheidungsgründe:

Qualifiziert faktischer Aktienkonzern

Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurück.

Kein Wettbewerbsverbot:

Ein herrschender Aktionär unterliege gegenüber der abhängigen Gesellschaft keinem aktienrechtlichen Wettbewerbsverbot, wenn die Wettbewerbssituation bereits vor dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung bestand.

Konzernrecht:

Das Aktienrecht lasse Abhängigkeit und faktische Konzernierung als zulässige Formen der Unternehmensverbindung zu.

Es sehe kein Wettbewerbsverbot für den herrschenden Aktionär vor.

Treuepflicht:

Auch aus der Treuepflicht des herrschenden Aktionärs ergebe sich kein Wettbewerbsverbot, wenn die Konkurrenzsituation bereits vor dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung bestand.

Substantiierungspflicht:

Die Klägerin habe ihre Ansprüche nicht ausreichend substantiiert.

Sie habe keine konkreten Einzeltatsachen vorgetragen, die die Annahme eines unzulässigen Wettbewerbs nahegelegt hätten.

Qualifiziert faktischer Aktienkonzern

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Wettbewerbsverbot: Ein herrschender Aktionär unterliegt gegenüber der abhängigen Gesellschaft keinem aktienrechtlichen Wettbewerbsverbot, wenn die Wettbewerbssituation bereits vor dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung bestand.
  • Konzernrecht: Das Aktienrecht sieht kein Wettbewerbsverbot für den herrschenden Aktionär vor.
  • Treuepflicht: Aus der Treuepflicht des herrschenden Aktionärs ergibt sich kein Wettbewerbsverbot, wenn die Konkurrenzsituation bereits vor dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung bestand.
  • Substantiierungspflicht: Die Klägerin muss ihre Ansprüche ausreichend substantiieren und konkrete Einzeltatsachen vortragen.

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des BGH ist von Bedeutung für die Praxis von Aktienkonzernen.

Sie zeigt, dass ein herrschender Aktionär nicht grundsätzlich verpflichtet ist, den Wettbewerb mit der abhängigen Gesellschaft zu unterlassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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