
Qualifiziert faktischer Aktienkonzern – BGH II ZR 133/07 Beschluss vom 25. Juni 2008 – Wettbewerbsverbot des herrschenden Aktionärs gegenüber der abhängigen Gesellschaft
Kernaussage:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein herrschender Aktionär keinem aktienrechtlichen
Wettbewerbsverbot gegenüber der abhängigen Gesellschaft unterliegt, wenn die Wettbewerbssituation bereits vor dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung bestand.
Sachverhalt:
Die Klägerin war Minderheitsaktionärin einer Aktiengesellschaft (abhängige Gesellschaft).
Die Beklagte zu 2) war Mehrheitsaktionärin der abhängigen Gesellschaft und stand in Konkurrenz zu ihr.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten zu 2) die Unterlassung des Wettbewerbs mit der abhängigen Gesellschaft.
Entscheidungsgründe:
Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurück.
Kein Wettbewerbsverbot:
Ein herrschender Aktionär unterliege gegenüber der abhängigen Gesellschaft keinem aktienrechtlichen Wettbewerbsverbot, wenn die Wettbewerbssituation bereits vor dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung bestand.
Konzernrecht:
Das Aktienrecht lasse Abhängigkeit und faktische Konzernierung als zulässige Formen der Unternehmensverbindung zu.
Es sehe kein Wettbewerbsverbot für den herrschenden Aktionär vor.
Treuepflicht:
Auch aus der Treuepflicht des herrschenden Aktionärs ergebe sich kein Wettbewerbsverbot, wenn die Konkurrenzsituation bereits vor dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung bestand.
Substantiierungspflicht:
Die Klägerin habe ihre Ansprüche nicht ausreichend substantiiert.
Sie habe keine konkreten Einzeltatsachen vorgetragen, die die Annahme eines unzulässigen Wettbewerbs nahegelegt hätten.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
Praxisrelevanz:
Die Entscheidung des BGH ist von Bedeutung für die Praxis von Aktienkonzernen.
Sie zeigt, dass ein herrschender Aktionär nicht grundsätzlich verpflichtet ist, den Wettbewerb mit der abhängigen Gesellschaft zu unterlassen.
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