Quotennießbrauch am Anteil einer Personengesellschaft
Wenn ein Gesellschafter seinen Anteil an einer Personengesellschaft (wie einer KG oder OHG) verschenkt, sich aber gleichzeitig ein Nießbrauch daran vorbehält, wird die Sache kompliziert – besonders steuerrechtlich und zivilrechtlich. Ein Nießbrauch bedeutet vereinfacht gesagt, dass der Schenker (der Nießbraucher) weiterhin die Erträge (Gewinne) aus dem Anteil erhält, während der Beschenkte (der Nießbrauchsbesteller) der neue Eigentümer ist.
Der Hauptgrund für die komplexe Gestaltung ist die Schenkungsteuer. Um die steuerlichen Begünstigungen (Verschonung) für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) in Anspruch nehmen zu können, muss der Beschenkte (der neue Eigentümer des Anteils) nach der Übertragung als ertragsteuerlicher Mitunternehmer gelten.
Das Finanzamt legt dabei Wert darauf, dass der Beschenkte nicht nur das Mitunternehmerrisiko trägt (was durch das Eigentum am Anteil meist gegeben ist), sondern auch Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Letzteres hängt maßgeblich von der Verteilung der Stimmrechte in der Gesellschaft ab.
Der BFH hat klargestellt, wie die Stimmrechte zwischen dem Schenker (Nießbraucher) und dem Beschenkten (Nießbrauchsbesteller) verteilt sein müssen, damit die steuerlichen Vorteile gesichert sind:
Wenn die Stimmrechte überwiegend dem Beschenkten (Gesellschafter) vertraglich zustehen, ist seine Mitunternehmerstellung meist gesichert.
Sind die Stimmrechte hingegen weitgehend beim Nießbraucher (Schenker), riskiert der Beschenkte den Verlust der steuerlichen Begünstigungen, da seine Mitunternehmerinitiative als zu gering angesehen werden könnte.
Eine vertragliche Regelung, die eine doppelte Mitunternehmerstellung (für Nießbraucher und Beschenkten) ermöglicht.
Es wird empfohlen, dem Nießbraucher nur das Stimmrecht für laufende Geschäfte und zur Sicherung seines Gewinnanspruchs zu geben. Der Beschenkte behält den Kernbereich der Gesellschafterrechte, wie die Entscheidungen über eine Änderung der Gewinnbeteiligung oder des Auseinandersetzungsguthabens.
Im Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass ein Gesellschafter an einer Personengesellschaft grundsätzlich nur einen einzigen, einheitlichen Gesellschaftsanteil hält, selbst wenn er Anteile zu verschiedenen Zeiten erworben hat.
Dieses Prinzip führt zu großen praktischen Schwierigkeiten bei der Stimmabgabe, wenn der Gesellschafter bereits einen unbelasteten Anteil hielt und nun einen nießbrauchsbelasteten Anteil hinzugeschenkt bekommt (Beispiel: Ein Gesellschafter hält 40% unbelastet und erhält 20% unter Nießbrauchsvorbehalt). Die Frage ist, ob der Nießbrauch sich dann automatisch auf den gesamten (60%igen) Anteil erstreckt. Das würde bedeuten, dass der Beschenkte seine volle Kontrolle über den Altanteil „verlieren“ würde, da er sich für die gesamte Stimmabgabe mit dem Nießbraucher abstimmen müsste.
Der Grundsatz der „Einheitlichkeit der Gesellschaftsbeteiligung“ gilt in der Rechtspraxis nicht ausnahmslos. Ähnlich wie bei Testamentsvollstreckung oder Pfandrechten, wird auch beim Nießbrauch eine Trennung zwischen belasteten und unbelasteten Anteilen befürwortet, um die Rechte des Nießbrauchers zu wahren und die praktischen Probleme zu lösen.
Selbst wenn der Gesellschafter rechtlich einen einzigen Anteil hält, wird dieser für die Verwaltung und die Besteuerung so behandelt, als gäbe es mehrere, voneinander getrennte Anteile mit unterschiedlicher Zuordnung.
Der unbelastete Altanteil bleibt frei, und die Stimmrechte daraus kann der Beschenkte uneingeschränkt ausüben. Nur der nießbrauchsbelastete Neuanteil unterliegt der Abstimmung mit dem Nießbraucher.
Auch wenn nur ein Teil eines geschenkten Anteils mit einem Quotennießbrauch (z.B. 60% des Ertrags) belastet ist, wird der gesamte zugewandte Anteil ideell in einen unbelasteten und einen belasteten Teil getrennt und jeweils gesondert beurteilt.
Selbst beim Hinzuerwerb von Anteilen von zwei verschiedenen Personen unter Nießbrauchsvorbehalt muss der „Gesamtanteil“ in drei separate Anteile (der unbelastete Altanteil und die beiden nießbrauchsbelasteten Neuanteile) getrennt beurteilt werden.
Diese „Sonderzuordnung“ und faktische Aufteilung des Anteils ermöglicht eine praktikable und stimmige Lösung für die Verteilung der Stimmrechte. Sie entspricht den Vorgaben des BFH und hilft Beratern, die steuerlichen Begünstigungen für den Beschenkten zu sichern. Es wird empfohlen, diese Aufteilung und die Verteilung der Stimmrechte im Schenkungsvertrag detailliert zu regeln.
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