Räumung und Nutzungsentschädigung aus Gewerberaummietvertrag
Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 07.10.2025
Aktenzeichen: 4 U 48/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2025:1007.4U48.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 07.10.2025.
In diesem Rechtsstreit ging es um eine Räumungsklage. Eine Vermieterin wollte, dass eine Firma (die Mieterin) ihre Büroräume in Hamburg verlässt. Der Grund waren hohe Mietrückstände. Das Gericht entschied am Ende: Die Mieterin muss die Räume verlassen und für die Zeit bis zum Auszug eine Entschädigung zahlen.
Die Klägerin vermietete im Jahr 2023 Büroräume an die Beklagte. Die monatliche Miete betrug knapp 7.800 Euro. Schon bald gab es Probleme:
Zwar zahlte die Mieterin Anfang 2025 die alten Schulden nach, doch dann blieb sie die Mieten für Januar, Februar und März 2025 schuldig.
Die Vermieterin versuchte bereits im August 2024, den Vertrag fristlos zu kündigen. Ein Bote brachte das Kündigungsschreiben in die Büroräume in Hamburg. Dort traf er eine Frau an, die den Empfang unterschrieb.
Die Mieterin behauptete vor Gericht, diese Frau sei gar keine Mitarbeiterin von ihr gewesen. Sie habe die Räume nämlich untervermietet. Das Gericht gab der Mieterin in diesem Punkt recht:
Ergebnis: Diese erste Kündigung war unwirksam.
Obwohl die erste Kündigung nicht klappte, bekam die Vermieterin am Ende recht. Während der Prozess bereits lief, schickten ihre Anwälte im April 2025 eine neue fristlose Kündigung.
Zu diesem Zeitpunkt war die Mieterin bereits für drei Monate (Januar bis März 2025) die Miete schuldig geblieben. Bei Gewerberäumen reicht das Gesetz für eine fristlose Kündigung aus (§ 543 BGB).
Hier gab es keine Ausreden mehr:
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz weitgehend:
Die Mieterin wurde verurteilt, die 315 m² große Fläche komplett zu räumen und an die Vermieterin zurückzugeben.
Da die Mieterin die Räume nach der Kündigung im April 2025 immer noch nutzte, muss sie für jeden Monat bis zum tatsächlichen Auszug eine Entschädigung zahlen. Diese entspricht der Höhe der bisherigen Miete (7.799,87 Euro pro Monat).
Die Mieterin muss fast die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Streitwert wurde auf über 174.000 Euro festgesetzt, was zu hohen Gerichts- und Anwaltskosten führt.
| Thema | Entscheidung des Gerichts |
| Erste Kündigung (2024) | Unwirksam, weil sie der falschen Person in den Räumen übergeben wurde. |
| Zweite Kündigung (2025) | Wirksam, weil die Mieterin mit drei Monatsmieten im Rückstand war. |
| Adressänderung | Der Mieter muss seine neue Adresse zwar mitteilen, aber ein Versäumen führt nicht sofort zum Verlust aller Rechte, wenn die Adresse im Handelsregister steht. |
| Untermieter | Wenn das Hauptmietverhältnis endet, muss der Mieter räumen – egal, ob er Untermieter in den Räumen hat oder nicht. |
Hinweis zur Vollstreckung: Die Vermieterin kann das Urteil sofort vollstrecken lassen. Wenn die Mieterin das verhindern will, müsste sie eine Sicherheitsleistung von 50.000 Euro hinterlegen.
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