Räumung und Nutzungsentschädigung aus Gewerberaummietvertrag

Januar 3, 2026

Räumung und Nutzungsentschädigung aus Gewerberaummietvertrag

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 07.10.2025
Aktenzeichen: 4 U 48/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2025:1007.4U48.25.00
Dokumenttyp: Urteil

Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 07.10.2025.


Urteil: Mieter muss Gewerberäume nach Zahlungsverzug räumen

In diesem Rechtsstreit ging es um eine Räumungsklage. Eine Vermieterin wollte, dass eine Firma (die Mieterin) ihre Büroräume in Hamburg verlässt. Der Grund waren hohe Mietrückstände. Das Gericht entschied am Ende: Die Mieterin muss die Räume verlassen und für die Zeit bis zum Auszug eine Entschädigung zahlen.


Die Vorgeschichte: Mieten wurden nicht gezahlt

Die Klägerin vermietete im Jahr 2023 Büroräume an die Beklagte. Die monatliche Miete betrug knapp 7.800 Euro. Schon bald gab es Probleme:

  • Im Jahr 2023 zahlte die Mieterin über 8.500 Euro zu wenig.
  • Im Jahr 2024 fehlten zeitweise komplette Monatsmieten.
  • Die Mieterin verlegte ihren Firmensitz von Karlsruhe nach Heilbronn, sagte der Vermieterin aber nicht Bescheid.

Zwar zahlte die Mieterin Anfang 2025 die alten Schulden nach, doch dann blieb sie die Mieten für Januar, Februar und März 2025 schuldig.


Der erste Kündigungsversuch scheiterte

Die Vermieterin versuchte bereits im August 2024, den Vertrag fristlos zu kündigen. Ein Bote brachte das Kündigungsschreiben in die Büroräume in Hamburg. Dort traf er eine Frau an, die den Empfang unterschrieb.

Das Problem mit der Zustellung

Die Mieterin behauptete vor Gericht, diese Frau sei gar keine Mitarbeiterin von ihr gewesen. Sie habe die Räume nämlich untervermietet. Das Gericht gab der Mieterin in diesem Punkt recht:

  1. Keine wirksame Übergabe: Ein Kündigungsschreiben muss dem Mieter persönlich oder einem bevollmächtigten „Empfangsboten“ übergeben werden. Wer nur in den Räumen arbeitet (z. B. für einen Untermieter), ist nicht automatisch ein Bote für den Hauptmieter.
  2. Keine Pflicht zur Recherche: Die Vermieterin argumentierte, die Mieterin habe ihre neue Adresse in Heilbronn verschwiegen. Das Gericht meinte jedoch, die Vermieterin hätte kurz im Handelsregister nachsehen können. Da die Adresse dort stand, gab es keine „Arglist“ der Mieterin.

Ergebnis: Diese erste Kündigung war unwirksam.

Räumung und Nutzungsentschädigung aus Gewerberaummietvertrag


Die rettende Kündigung während des Prozesses

Obwohl die erste Kündigung nicht klappte, bekam die Vermieterin am Ende recht. Während der Prozess bereits lief, schickten ihre Anwälte im April 2025 eine neue fristlose Kündigung.

Warum war diese Kündigung gültig?

Zu diesem Zeitpunkt war die Mieterin bereits für drei Monate (Januar bis März 2025) die Miete schuldig geblieben. Bei Gewerberäumen reicht das Gesetz für eine fristlose Kündigung aus (§ 543 BGB).

Hier gab es keine Ausreden mehr:

  • Die Anwälte hatten eine Vollmacht der Vermieterin.
  • Die Schulden waren eindeutig belegt.
  • Dass Untermieter in den Räumen waren, spielte keine Rolle. Der Hauptmieter muss die Räume trotzdem zurückgeben.

Das Urteil: Räumung und Zahlung

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz weitgehend:

1. Die Räumung

Die Mieterin wurde verurteilt, die 315 m² große Fläche komplett zu räumen und an die Vermieterin zurückzugeben.

2. Die Nutzungsentschädigung

Da die Mieterin die Räume nach der Kündigung im April 2025 immer noch nutzte, muss sie für jeden Monat bis zum tatsächlichen Auszug eine Entschädigung zahlen. Diese entspricht der Höhe der bisherigen Miete (7.799,87 Euro pro Monat).

3. Die Kosten des Verfahrens

Die Mieterin muss fast die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Streitwert wurde auf über 174.000 Euro festgesetzt, was zu hohen Gerichts- und Anwaltskosten führt.


Zusammenfassung der wichtigsten Punkte für Laien

ThemaEntscheidung des Gerichts
Erste Kündigung (2024)Unwirksam, weil sie der falschen Person in den Räumen übergeben wurde.
Zweite Kündigung (2025)Wirksam, weil die Mieterin mit drei Monatsmieten im Rückstand war.
AdressänderungDer Mieter muss seine neue Adresse zwar mitteilen, aber ein Versäumen führt nicht sofort zum Verlust aller Rechte, wenn die Adresse im Handelsregister steht.
UntermieterWenn das Hauptmietverhältnis endet, muss der Mieter räumen – egal, ob er Untermieter in den Räumen hat oder nicht.

Hinweis zur Vollstreckung: Die Vermieterin kann das Urteil sofort vollstrecken lassen. Wenn die Mieterin das verhindern will, müsste sie eine Sicherheitsleistung von 50.000 Euro hinterlegen.

RA und Notar Krau

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