Räumungsprozess nach Eigenbedarfskündigung

August 19, 2025

Räumungsprozess nach Eigenbedarfskündigung

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. April 2021 (Aktenzeichen: VIII ZR 6/19)

RA und Notar Krau

Gerichtsurteil: Eigenbedarfskündigung und Härtefälle

Worum ging es in diesem Fall?

Ein Vermieter hatte seinem Mieter, der seit 1986 in der Wohnung lebte, wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Mieter widersprach der Kündigung. Er argumentierte, ein Umzug sei ihm aufgrund seines hohen Alters und seiner gesundheitlichen Probleme nicht zuzumuten. Er legte ärztliche Atteste vor, die seinen schlechten Gesundheitszustand und eine drohende Verschlechterung bei einem Umzug bestätigen sollten.

Das Amtsgericht wies die Klage des Vermieters auf Räumung ab, da die Kündigung unwirksam sei. Das Landgericht sah die Kündigung zwar als wirksam an, gab aber dem Härtefall-Argument des Mieters recht und entschied, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden müsse. Daraufhin zog der Vermieter vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Er kam zu zwei zentralen Feststellungen:

Zur Frage der Unzumutbarkeit eines Umzugs:

Selbst wenn ein Mieter ärztliche Atteste vorlegt, die eine schwere Krankheit und die Unzumutbarkeit eines Umzugs bescheinigen, muss das Gericht in der Regel ein unabhängiges Sachverständigengutachten einholen. Die Atteste allein reichen nicht aus, um die behaupteten gesundheitlichen Probleme und deren konkrete Auswirkungen auf die Lebensführung sowie auf die Folgen eines Umzugs festzustellen.

Das gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter die Behauptungen des Mieters bestreitet. In diesem Fall gab es sogar ein älteres Gutachten, das das Gegenteere bescheinigte, was die Notwendigkeit eines neuen Gutachtens noch verstärkte. Das Landgericht hätte sich also nicht nur auf die Atteste verlassen dürfen.

Räumungsprozess nach Eigenbedarfskündigung

Zur Anschlussrevision des Mieters:

Der Mieter hatte ebenfalls eine Revision (Anschlussrevision) eingelegt, weil er erreichen wollte, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird. Der BGH erklärte diese Revision jedoch für unzulässig. Die Begründung: Das Landgericht hatte ihm bereits recht gegeben, indem es das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortsetzte. Es gab für den Mieter also keine „Beschwer“ mehr durch das Urteil, die eine Revision rechtfertigen würde, da er sein Ziel, in der Wohnung bleiben zu können, bereits erreicht hatte.

Was bedeutet dieses Urteil für Laien?

Vermieter:

Wenn Sie wegen Eigenbedarfs kündigen und der Mieter einen Härtefall aufgrund von Krankheit geltend macht, müssen die Gerichte die gesundheitlichen Probleme genau prüfen. Dafür reicht es oft nicht, nur Atteste zu betrachten. Es muss ein unabhängiger Sachverständiger beauftragt werden. Dies schützt Sie als Vermieter davor, dass die Härtefall-Argumente des Mieters vorschnell akzeptiert werden.

Mieter:

Wenn Sie eine Kündigung erhalten und sich auf einen Härtefall wegen Krankheit berufen wollen, müssen Sie damit rechnen, dass ein Gericht die Echtheit und die Auswirkungen Ihrer Erkrankung durch einen Sachverständigen prüfen lässt. Die Vorlage von Attesten ist ein wichtiger erster Schritt, aber Sie müssen sich auf eine weitere Begutachtung einstellen. Außerdem zeigt das Urteil, dass Sie, wenn Sie aufgrund der Härtefallregelung bereits das Recht erhalten haben, in der Wohnung zu bleiben, in der Regel nicht zusätzlich die Kündigung selbst anfechten können.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge

    Prozessuale Befugnisse des Nebenintervenienten

    September 4, 2026
    BGH (II. Zivilsenat), Beschluss vom 10.03.2026 – II ZB 15/25Berufung im Zivilprozess: Wie Sie rechtliche Hürden sicher überwindenEin verlore…

    Kein Stillstand des Verfahrens durch gerichtliche Untätigkeit

    September 4, 2026
    BGH (V. Zivilsenat), Urteil vom 12.06.2026 – V ZR 205/24Vorinstanzen:AG Köln, Entscheidung vom 30.01.2018 – 215 C 13/17 –LG Köln, Entsch…

    Akteneinsicht eines unbeteiligten Dritten – Betreuungsverfahren

    September 4, 2026
    BGH Beschluss vom 17.6.2026 – IV AR (VZ) 20/25Akteneinsicht im Betreuungsverfahren: So setzen Sie Ihre Rechte erfolgrei…