Europäischer Gerichtshof – Rechtssache C ‑ 290/12
Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
Das Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. April 2013 behandelt die Auslegung der Richtlinie 1999/70/EG
und der zugehörigen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Kontext von Leiharbeit.
Es ging dabei um ein Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli, das sich mit der Frage befasste, ob die Richtlinie auf das befristete Arbeitsverhältnis
zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Leiharbeitsunternehmen oder zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem entleihenden Unternehmen anwendbar ist.
Der Fall betraf Oreste Della Rocca, der als Leiharbeitnehmer von der Obiettivo Lavoro SpA an Poste Italiane überlassen wurde.
Della Rocca hatte mehrere aufeinanderfolgende befristete Verträge und beanstandete die Rechtmäßigkeit dieser Verträge
sowie des Überlassungsvertrags zwischen seinem Leiharbeitsunternehmen und Poste Italiane.
Er forderte die Anerkennung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit Poste Italiane, da er den Gebrauch befristeter Verträge als rechtsmissbräuchlich ansah.
Der Gerichtshof stellte fest, dass die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge nicht auf Leiharbeitnehmer anwendbar ist, die einem entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
Die Vereinbarung zielt darauf ab, die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse zu verbessern und Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern.
Jedoch wurde bereits in der Präambel der Rahmenvereinbarung festgelegt, dass Leiharbeitnehmer von der Regelung ausgenommen sind,
da eine spezifische Regelung für Leiharbeit vorgesehen war, die später durch die Richtlinie 2008/104/EG realisiert wurde.
Der Gerichtshof führte aus, dass der Wortlaut des Paragrafen 2 der Rahmenvereinbarung weit gefasst ist, jedoch nicht auf Leiharbeitnehmer zutrifft,
da deren spezielle Arbeitsbeziehung nicht von der Rahmenvereinbarung erfasst wird.
Der Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung schließt ausdrücklich die Arbeitnehmer aus, die von einem Leiharbeitsunternehmen einem entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
Dieser Ausschluss betrifft sowohl das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Leiharbeitsunternehmen
als auch das zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem entleihenden Unternehmen.
Diese spezifischen arbeitsrechtlichen Konstruktionen, die ein doppeltes Arbeitsverhältnis umfassen, werden nicht durch die Rahmenvereinbarung abgedeckt.
In Bezug auf die Fragen des Tribunale di Napoli, ob die Rahmenvereinbarung auf Leiharbeitsverhältnisse anwendbar sei und welche Anforderungen an die Begründung solcher befristeter Verträge zu stellen sind,
entschied der Gerichtshof, dass die Rahmenvereinbarung nicht auf Leiharbeitsverhältnisse anwendbar ist und daher diese Fragen nicht beantwortet werden müssen.
Zusammenfassend stellte der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie 1999/70/EG und die Rahmenvereinbarung
nicht auf die spezifischen Verhältnisse von Leiharbeitnehmern anzuwenden sind, was die Klärung der Vereinbarkeit der italienischen Regelung mit der Rahmenvereinbarung überflüssig macht.
Die Kostenentscheidung obliegt dem vorlegenden nationalen Gericht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.