Rangfolge der Ordnungen im Verwandtenerbrecht
Stellen Sie sich vor, jemand verstirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Wer bekommt dann sein Vermögen? Das deutsche Erbrecht hat hierfür klare Regeln, die sogenannten Erb-Ordnungen. Diese legen fest, in welcher Reihenfolge die Verwandten erben. Als RA und Notar Krau möchte ich Ihnen dieses wichtige Prinzip verständlich näherbringen.
Im Grunde ist es wie ein Baum: Die Verwandten, die dem Verstorbenen am nächsten stehen, bilden die „Wurzeln“ und haben Vorrang. Erst wenn aus diesen „Wurzeln“ niemand mehr da ist, kommen die „Äste“ der nächsten Ordnung zum Zuge.
Das Gesetz (§ 1930 BGB) besagt: Solange es jemanden aus einer „früheren“ Erb-Ordnung gibt, erbt niemand aus einer „späteren“ Ordnung. Das bedeutet: Ein einziger Erbe aus einer näheren Ordnung schließt alle Erben aus entfernteren Ordnungen komplett von der Erbfolge aus. Es ist dabei egal, ob es sich um Voll- oder Halbgeschwister handelt oder ob die Abstammung ehelich oder nichtehelich war.
Damit jemand als Erbe nach dem Gesetz infrage kommt, muss er zum Zeitpunkt des Todesfalles leben oder zumindest schon gezeugt sein und später lebend geboren werden. Manchmal können aber auch Hindernisse auftreten, die dazu führen, dass ein potenzieller Erbe doch nicht erbt, zum Beispiel wenn er selbst vor oder kurz nach dem Erbfall verstorben ist.
Jetzt kommt eine wichtige Ausnahme: Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner steht außerhalb dieses Ordnungssystems. Er erbt neben den Verwandten der ersten bis dritten Ordnung. Das heißt, er bekommt einen Teil des Erbes, auch wenn es noch Verwandte aus diesen näheren Ordnungen gibt.
Noch spannender wird es bei Verwandten ab der vierten Ordnung: Hier verdrängt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner diese sogar komplett und wird zum Alleinerben.
Auch innerhalb einer Erb-Ordnung gibt es eine Reihenfolge: Die näheren Verwandten haben Vorrang vor den entfernteren. Wenn also zum Beispiel Kinder da sind, erben die Enkelkinder in der Regel nicht, es sei denn, die Kinder sind selbst bereits verstorben.
Ich hoffe, diese vereinfachte Erklärung hilft Ihnen, das Prinzip der gesetzlichen Erbfolge besser zu verstehen. Bei spezifischen Fragen zu Ihrem Erbe oder zur Testamentsgestaltung stehe ich Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr RA und Notar Krau