Rangrücktritt aufgrund Belastungsvollmacht – Reichweite einer Beleihungsvollmacht
OLG Düsseldorf 10. Juni 1998 – 3 Wx 108/98
Rangrücktritt der Vormerkung hinter die Grundschuld – Wer darf das erklären?
Dieses Dokument befasst sich mit einem Fall aus dem Grundbuchrecht. Es geht um die Frage, ob ein Notarmitarbeiter, der eine Vollmacht zur Durchführung einer Immobilienfinanzierung hat, auch den Rangrücktritt einer zugunsten des Käufers eingetragenen Auflassungsvormerkung hinter die neue Grundschuld erklären durfte.
Das Grundbuchamt (die Rechtspflegerin) ist der Meinung, dass die erteilte Vollmacht im Kaufvertrag den Rangrücktritt nicht umfasst. Sie argumentiert, dass der Rangrücktritt in der Vollmachtsklausel nicht ausdrücklich erwähnt sei und nur der „eigentliche Beleihungsvorgang“ (die reine Bestellung der Grundschuld) erfasst sei. Sie verlangt daher eine nachträgliche Genehmigung des Käufers.
Die Bank (Beteiligte zu 3) und der Käufer (Beteiligte zu 2) legen Beschwerde ein, scheitern aber zunächst beim Landgericht.
Die höhere Instanz (hier wohl das Bayerische Oberste Landesgericht bzw. der Senat in einem vergleichbaren Fall) sieht das anders und gibt den Beschwerdeführern (Käufer und Bank) Recht. Die Entscheidung des Landgerichts wird aufgehoben.
Das Gericht entscheidet, dass die Vollmacht an den Notarmitarbeiter, alle für die Fremdfinanzierung erforderlichen Erklärungen abzugeben, den Rangrücktritt der Auflassungsvormerkung hinter die Grundschuld einschließt. Eine zusätzliche Genehmigung des Käufers war somit nicht notwendig.
Kurz gesagt: Wenn eine Vollmacht zur Fremdfinanzierung erteilt wird, umfasst diese in der Regel auch den notwendigen Rangrücktritt der eigenen Käufer-Vormerkung, da Banken sonst die Finanzierung verweigern würden. Dies ist Teil des vereinbarten Zwecks.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.