
Rangrücktritt aufgrund Belastungsvollmacht – Reichweite einer Beleihungsvollmacht
OLG Düsseldorf 10. Juni 1998 – 3 Wx 108/98
Rangrücktritt der Vormerkung hinter die Grundschuld – Wer darf das erklären?
Dieses Dokument befasst sich mit einem Fall aus dem Grundbuchrecht. Es geht um die Frage, ob ein Notarmitarbeiter, der eine Vollmacht zur Durchführung einer Immobilienfinanzierung hat, auch den Rangrücktritt einer zugunsten des Käufers eingetragenen Auflassungsvormerkung hinter die neue Grundschuld erklären durfte.
Das Grundbuchamt (die Rechtspflegerin) ist der Meinung, dass die erteilte Vollmacht im Kaufvertrag den Rangrücktritt nicht umfasst. Sie argumentiert, dass der Rangrücktritt in der Vollmachtsklausel nicht ausdrücklich erwähnt sei und nur der „eigentliche Beleihungsvorgang“ (die reine Bestellung der Grundschuld) erfasst sei. Sie verlangt daher eine nachträgliche Genehmigung des Käufers.
Die Bank (Beteiligte zu 3) und der Käufer (Beteiligte zu 2) legen Beschwerde ein, scheitern aber zunächst beim Landgericht.
Die höhere Instanz (hier wohl das Bayerische Oberste Landesgericht bzw. der Senat in einem vergleichbaren Fall) sieht das anders und gibt den Beschwerdeführern (Käufer und Bank) Recht. Die Entscheidung des Landgerichts wird aufgehoben.
Das Gericht entscheidet, dass die Vollmacht an den Notarmitarbeiter, alle für die Fremdfinanzierung erforderlichen Erklärungen abzugeben, den Rangrücktritt der Auflassungsvormerkung hinter die Grundschuld einschließt. Eine zusätzliche Genehmigung des Käufers war somit nicht notwendig.
Kurz gesagt: Wenn eine Vollmacht zur Fremdfinanzierung erteilt wird, umfasst diese in der Regel auch den notwendigen Rangrücktritt der eigenen Käufer-Vormerkung, da Banken sonst die Finanzierung verweigern würden. Dies ist Teil des vereinbarten Zwecks.
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