Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht

März 15, 2026

Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht

Urteil des BFH vom 20.01.2026 – VIII R 6/23

Zentrales Thema und Kernaussage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, auch dann nicht der Einkommensteuer unterliegen, wenn sie in Raten ausgezahlt werden. Solche Zahlungen sind keine steuerbaren Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Rechtliche Erwägungen

Unentgeltlicher Vorgang – Keine Einkommensteuerbarkeit
Der BFH stellt klar, dass der Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte gegen eine Abfindung kein entgeltlicher Leistungsaustausch ist. Es handelt sich vielmehr um einen unentgeltlichen Vorgang: Die verzichtende Person gibt lediglich eine zukünftige Erwerbschance auf. Die Abfindung ist daher nicht als Einkommen zu versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob die Abfindung als Einmalzahlung oder in Raten erfolgt.

Keine Kapitalüberlassung – Keine Aufteilung in Zins- und Tilgungsanteil
Das Finanzamt hatte argumentiert, dass bei Ratenzahlungen ein Teil der Zahlung als Zinsanteil zu versteuern sei. Der BFH widerspricht: Es liegt keine Kapitalüberlassung vor. Die Abfindung wird nicht für die Überlassung von Geld gezahlt, sondern als Ausgleich für den Verzicht auf künftige Pflichtteilsansprüche. Deshalb ist eine Aufteilung in Tilgungs- und Zinsanteil steuerlich nicht zulässig.

Abfindung ist kein Einkommen im Sinne des EStG
Der BFH betont, dass die Abfindung für den Pflichtteilsverzicht kein Einkommen im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG darstellt. Sie ist vielmehr mit der Auszahlung eines Erbteils oder eines Vermächtnisses vergleichbar, die ebenfalls nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht

Erbschaft- und Schenkungsteuer statt Einkommensteuer
Stattdessen unterliegt die Abfindung für den Pflichtteilsverzicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Das gilt auch dann, wenn die Abfindung in mehreren Raten gezahlt wird.

Keine Besteuerung als sonstige Einkünfte
Auch eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte) kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift setzt voraus, dass überhaupt steuerbare Einkünfte erzielt werden. Daran fehlt es hier, weil die Abfindung kein Ergebnis einer Erwerbstätigkeit ist.

Abgrenzung zu anderen Fallkonstellationen
Der BFH weist darauf hin, dass eine andere steuerliche Behandlung nur dann in Betracht kommt, wenn die Abfindung nach dem Verzicht als verzinsliches Darlehen an den Erblasser zurückgegeben wird oder wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und der Pflichtteilsberechtigte eine Abfindung vom Erben erhält. Im vorliegenden Fall lag jedoch ein lebzeitiger Verzicht vor, sodass diese Ausnahmen nicht greifen.

Trennung von Deckungs- und Valutaverhältnis
Im Urteil wird zwischen dem sogenannten Deckungsverhältnis (zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern) und dem Valutaverhältnis (zwischen dem Verzichtenden und dem Abfindungszahlenden) unterschieden. Für die steuerliche Beurteilung ist allein das Valutaverhältnis maßgeblich. Die Abfindung wird auf erbrechtlicher Grundlage gezahlt und ist daher nicht einkommensteuerbar.

Ergebnis und Konsequenz
Der BFH hebt die entgegenstehende Entscheidung des Finanzgerichts sowie die angefochtenen Steuerbescheide auf. Die Abfindung für den Pflichtteilsverzicht ist nicht als Einkommen zu versteuern. Die Klägerin muss die erhaltenen Raten nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuern.

Fazit
Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht sind – auch bei ratenweiser Auszahlung – nicht einkommensteuerbar. Sie unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Eine Aufteilung in Tilgungs- und Zinsanteil ist nicht zulässig.

Hinweis:
Für weitere Fragen oder eine individuelle Beratung zu Pflichtteilsverzichten, Abfindungen und deren steuerlicher Behandlung nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.

RA und Notar Krau

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