Rechnungslegung Stufenklage Vollmacht

Oktober 28, 2024

Rechnungslegung Stufenklage Vollmacht

BGH III ZB 72/23

RA und Notar Krau

Der Beschluss des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18.04.2024 behandelt die Frage der Zulässigkeit einer Berufung gegen ein Urteil, das eine Rechnungslegungspflicht ausspricht.

Im Fokus steht dabei die Bestimmung des Beschwerdewerts und die Berücksichtigung der Kosten, die dem Beklagten durch die Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung entstehen können.

Sachverhalt:

Die Klägerin und der Beklagte erbten gemeinsam mit einer weiteren Schwester die Mutter.

Der Beklagte hatte von der Erblasserin eine Bankvollmacht und eine Generalvollmacht erhalten.

Er veranlasste Überweisungen vom Konto der Erblasserin und veräußerte Grundstücke.

Die Klägerin verlangte Rechenschaft über den Nachlass.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Rechnungslegung „für den Zeitraum vom 23.10.2009 bis zur Rechtshängigkeit sowie fortlaufend“.

Rechnungslegung Stufenklage Vollmacht

Die Berufung des Beklagten verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig, da der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletze den Beklagten in seinem Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz.

Begründung:

  • Unbestimmtheit des Titels: Das landgerichtliche Urteil sei unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig, da ein Endzeitpunkt für die Rechnungslegungspflicht weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen genannt werde.
  • Kosten der Abwehr der Zwangsvollstreckung: Das Berufungsgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten sich um die Kosten erhöht, die ihm durch die Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung entstehen können.
  • Beschwerdewert: Da das Berufungsgericht von einem Beschwerdewert von 562,50 € ausgegangen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die zusätzlichen Kosten der Abwehr der Zwangsvollstreckung zu einem Wert von über 600 € führen würden.

Rechnungslegung Stufenklage Vollmacht

Auswirkungen:

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass bei der Bestimmung des Beschwerdewerts in einem Verfahren auf Rechnungslegung

auch die Kosten zu berücksichtigen sind, die dem Beklagten durch die Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung entstehen können.

Dies ist insbesondere dann relevant, wenn das Urteil, gegen das Berufung eingelegt wird, keinen vollstreckbaren Inhalt hat.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Ein Urteil, das eine Rechnungslegungspflicht ausspricht, muss einen bestimmten Endzeitpunkt für die Verpflichtung nennen, um vollstreckungsfähig zu sein.
  • Bei der Bestimmung des Beschwerdewerts sind die Kosten der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen.
  • Die Entscheidung stärkt das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz, indem sie sicherstellt, dass die Berufung nicht aufgrund einer fehlerhaften Beschwerdewertberechnung unzulässig ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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