
Recht des gesetzlichen Erben auf Grundbucheinsicht in die Abteilungen II und III
OLG Düsseldorf I 3 Wx 209/10
Der Antragsteller verlangt im vorliegenden Verfahren die Überlassung einer Ablichtung des Grundbuchs
Er war bis 1994 in Erbengemeinschaft mit seinen beiden Geschwistern und seinem Vater, als Miteigentümer zu ½ Anteil im Grundbuch eingetragen.
Der weitere hälftige Miteigentumsanteil stand zunächst dem Vater des Antragstellers zu.
Dessen Anteil wurde auf Grund einer Auflassung auf die beiden Geschwister des Antragstellers umgeschrieben.
Außerdem übertrug der Vater seinen Anteil an der Erbengemeinschaft auf die beiden Geschwister des Antragstellers.
Auf Grund des Zuschlagsbeschlusses in dem Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft wurde auch der Miteigentumsanteil
der Erbengemeinschaft den beiden Geschwistern des Antragstellers zu je ½ zugeschlagen und das Grundbuch am 08.02.1994 entsprechend umgeschrieben.
Zur Begründung seines Einsichtsbegehrens hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgebracht, dass er nach dem Tod seiner Eltern noch erbrechtliche Ansprüche habe.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat dem Antragsteller einen amtlich beglaubigten Ausdruck
der durch die Neufassung ersetzten Abt. I auf aktuellem Vordruck ohne Eigentumswechsel des Grundbuchs übersandt und die Überlassung weiterer Auszüge abgelehnt.
Durch Beschluss hat das Amtsgericht der gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin gerichteten Erinnerung nicht abgeholfen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1.
Die gemäß Paragrafen 12 c Abs. 4 Satz 2, 71 GBO statthafte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
a)
Ein berechtigtes Interesse i.S.v. Paragraf 12 Abs. 1 S.1 GBO ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges,
durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann
Paragraf 12 Abs. 1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine Publizität, die über die rein rechtliche
Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der Paragrafen 891 ff. BGB hinausgeht.
Dabei genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe,
welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen
In Zweifelsfällen ist auch zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird
b)
Das Amtsgericht hat bei der Anwendung dieser Grundsätze rechtsfehlerhaft allein darauf abgestellt, dass der Beteiligte nach Durchführung
des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht mehr „Miteigentümer“ des Grundbuchs ist.
Es hat außer Acht gelassen, dass der Antragsteller darüber hinaus dargetan hat, er habe als leiblicher Sohn seines am 20.07.2006 verstorbenen Vaters noch erbrechtliche Ansprüche.
Jedenfalls die Stellung des Antragstellers als gesetzlicher Erbe seines Vaters (Paragraf 1924 Abs. 1 BGB) rechtfertigt die Grundbucheinsicht,
denn die Kenntnis vom Grundbuchinhalt kann für die Prüfung erbrechtlicher Ansprüche erheblich sein
Das gilt auch für die Eintragungen in Abt. II und III des Grundbuchs, da diese Einfluss auf den maßgebenden Nachlasswert (Paragraf 2311 Abs. 1 S.1 BGB) haben können.
Es ist sachlich begründet, wenn der Antragsteller die Entscheidung, ob er Pflichtteils- oder gar Erbansprüche geltend macht, von dem Wert des Grundstücks abhängig machen will,
denn insoweit handelt es sich – anders als bei Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen vor dem Erbfall nicht um nur zukünftige Ansprüche
Der Antragsteller hat sein berechtigtes Interesse auch hinreichend dargelegt.
Hierzu genügen bereits seine Angaben auf geltend zu machende Erbansprüche nach dem Tod seines Vaters.
Im Übrigen aber bedarf es bei der vorliegenden Sachlage keiner schlüssigen Darlegung der etwa vom Antragsteller – noch –
geltend zu machenden erbrechtlichen Ansprüche oder konkreter, von der Grundbucheinsicht abhängender Entschließungen.
Anders als beim Einsichtsverlangen eines Gläubigers, der sein berechtigtes Interesse an der durch die Grundbucheinsicht zu erlangenden Information
nach allgemeiner Ansicht durch konkreten und nachvollziehbaren Vortrag zu den näheren Umständen der Forderung darzulegen hat, ist ein solcher Vortrag hier nicht zu verlangen.
Ob der Antragsteller erbrechtliche Ansprüche tatsächlich geltend macht, ist jedoch seiner Entschließung überlassen, zu deren Vorbereitung gerade auch die hier begehrte Grundbucheinsicht dienlich sein kann.
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