Entlassung des Testamentsvollstreckers – OLG Hamburg 2 W 4/19
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied im Fall 2 W 4/19 über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB.
Hintergrund war die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch die Erblasserin für den Erbteil eines ihrer Söhne,
während der andere Sohn (Beteiligter zu 3) die Entlassung des Testamentsvollstreckers (Beteiligter zu 1) beantragte.
Der Antrag basierte auf Vorstrafen des Testamentsvollstreckers wegen Betrugs und der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen,
die Zweifel an seiner Eignung als Verwalter des Nachlasses begründeten.
Das OLG bestätigte die Entlassung, die zuvor durch das Nachlassgericht angeordnet wurde.
Obwohl der Erblasserin die Vorstrafen und die Insolvenz ihres Sohnes bekannt gewesen sein sollen, stellte das Gericht klar,
dass die Testamentsvollstreckungspflichten gemäß den §§ 2215 ff. BGB nicht der Disposition des Erblassers unterliegen.
Es wurde insbesondere betont, dass der Testamentsvollstrecker durch seine Handlungen und die Missachtung seiner
Buchführungspflichten im Insolvenzverfahren das Vertrauen in seine Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung verloren habe.
Darüber hinaus hob der Testamentsvollstrecker nach dem Tod der Erblasserin erhebliche Geldbeträge vom Nachlasskonto ab, ohne diese plausibel erklären zu können.
Auch diese Handlung trug zur Entlassung bei, da sie das Vermögen der Erbengemeinschaft gefährdete.
Das Gericht stellte zudem klar, dass auch ein nicht von der Testamentsvollstreckung betroffener Miterbe ein berechtigtes Interesse
an der Entlassung eines Testamentsvollstreckers haben kann, wenn dessen Handlungen die Erbengemeinschaft als Ganzes schädigen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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