Recht einfach: Staffeltarif in der Erbschaftsteuer

Mai 16, 2025

Recht einfach: Staffeltarif in der Erbschaftsteuer

BFH Beschluss vom 20. Februar 2019, II B 83/18

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir Ihnen einen komplexen Fall zur Erbschaft- und Schenkungsteuer verständlich erklären.

Es geht um die Frage, wie die Steuerlast bei größeren Vermögensübertragungen berechnet wird.

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau erläutert Ihnen die Hintergründe.

Die Frage nach dem gerechten Steuertarif

Stellen Sie sich vor, Sie erben oder erhalten ein größeres Vermögen geschenkt.

Das Finanzamt berechnet darauf die Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

Dabei gibt es verschiedene Steuersätze, je nach Höhe des Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen oder Schenker.

Einige Steuerzahler fragten sich, ob es nicht gerechter wäre, wenn nur der Teil des Vermögens mit einem höheren Steuersatz belegt wird, der auch tatsächlich über einer bestimmten Grenze liegt.

Ähnlich wie bei der Einkommensteuer, wo höhere Einkommen prozentual stärker belastet werden, aber eben nur der höhere Teil.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Ein Steuerzahler hatte vor dem Finanzgericht geklagt.

Er war der Meinung, dass bei seiner Schenkung ein niedrigerer Steuersatz für einen Teil des Betrags gelten sollte.

Das Finanzgericht sah das jedoch anders.

Und auch der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Gericht für Steuerfragen, wies die Beschwerde des Steuerzahlers ab (Beschluss vom 20. Februar 2019, Az. II B 83/18).

Recht einfach: Staffeltarif in der Erbschaftsteuer

Der BFH stellte klar:

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird auf das gesamte erworbene Vermögen angewendet.

Es findet keine Aufteilung in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuersätzen statt.

Warum ist das so? Der Härteausgleich

Der Gesetzgeber hat aber eine Regelung geschaffen, um Härten bei großen Vermögensübergängen abzumildern: den sogenannten Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

Dieser sorgt dafür, dass die Steuerlast bei sehr großen Erbschaften oder Schenkungen nicht sprunghaft ansteigt.

Der Härteausgleich begrenzt den zusätzlichen Steuerbetrag, der durch das Überschreiten einer bestimmten Vermögensgrenze entsteht.

Dadurch soll vermieden werden, dass die Steuerzahler übermäßig belastet werden.

Was bedeutet das für Sie?

Auch wenn es auf den ersten Blick ungerecht erscheinen mag, dass der höhere Steuersatz auf das gesamte Vermögen angewendet wird,

hat der Gesetzgeber mit dem Härteausgleich eine wichtige Schutzmaßnahme eingebaut.

Diese verhindert allzu große Sprünge in der Steuerbelastung.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen diesen komplexen Sachverhalt verständlich machen. Bei weiteren Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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