
Recht einfach: Staffeltarif in der Erbschaftsteuer
BFH Beschluss vom 20. Februar 2019, II B 83/18
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
heute möchten wir Ihnen einen komplexen Fall zur Erbschaft- und Schenkungsteuer verständlich erklären.
Es geht um die Frage, wie die Steuerlast bei größeren Vermögensübertragungen berechnet wird.
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau erläutert Ihnen die Hintergründe.
Stellen Sie sich vor, Sie erben oder erhalten ein größeres Vermögen geschenkt.
Das Finanzamt berechnet darauf die Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
Dabei gibt es verschiedene Steuersätze, je nach Höhe des Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen oder Schenker.
Einige Steuerzahler fragten sich, ob es nicht gerechter wäre, wenn nur der Teil des Vermögens mit einem höheren Steuersatz belegt wird, der auch tatsächlich über einer bestimmten Grenze liegt.
Ähnlich wie bei der Einkommensteuer, wo höhere Einkommen prozentual stärker belastet werden, aber eben nur der höhere Teil.
Ein Steuerzahler hatte vor dem Finanzgericht geklagt.
Er war der Meinung, dass bei seiner Schenkung ein niedrigerer Steuersatz für einen Teil des Betrags gelten sollte.
Das Finanzgericht sah das jedoch anders.
Und auch der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Gericht für Steuerfragen, wies die Beschwerde des Steuerzahlers ab (Beschluss vom 20. Februar 2019, Az. II B 83/18).
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird auf das gesamte erworbene Vermögen angewendet.
Es findet keine Aufteilung in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuersätzen statt.
Der Gesetzgeber hat aber eine Regelung geschaffen, um Härten bei großen Vermögensübergängen abzumildern: den sogenannten Härteausgleich (Paragraf 19 Abs. 3 ErbStG).
Dieser sorgt dafür, dass die Steuerlast bei sehr großen Erbschaften oder Schenkungen nicht sprunghaft ansteigt.
Der Härteausgleich begrenzt den zusätzlichen Steuerbetrag, der durch das Überschreiten einer bestimmten Vermögensgrenze entsteht.
Dadurch soll vermieden werden, dass die Steuerzahler übermäßig belastet werden.
Auch wenn es auf den ersten Blick ungerecht erscheinen mag, dass der höhere Steuersatz auf das gesamte Vermögen angewendet wird,
hat der Gesetzgeber mit dem Härteausgleich eine wichtige Schutzmaßnahme eingebaut.
Diese verhindert allzu große Sprünge in der Steuerbelastung.
Wir hoffen, wir konnten Ihnen diesen komplexen Sachverhalt verständlich machen. Bei weiteren Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
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