Rechte an einem auf den Namen des Kindes angelegten Sparbuch
Eine Zusammenfassung des BGH-Beschlusses vom 17.07.2019
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Juli 2019 (XII ZB 425/18) befasst sich mit den Rechten an einem Sparbuch,
das auf den Namen eines minderjährigen Kindes angelegt wurde, wobei die Eltern Verfügungen über das Guthaben vorgenommen haben.
Im Kern geht es um die Frage, wer Inhaber der Forderung gegenüber der Bank ist und wie das Innenverhältnis zwischen Eltern und Kind die Rechte an dem Sparguthaben beeinflusst.
Der BGH stellt zunächst klar, dass Kontoinhaber eines Sparkontos derjenige ist, der nach dem erkennbaren Willen des Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll.
Die bloße Einrichtung des Kontos auf den Namen eines Dritten, hier des Kindes, führt nicht automatisch zu einem Vertrag zugunsten Dritter.
Entscheidend ist die Vereinbarung mit der Bank.
Ein wesentlicher Punkt des Urteils betrifft die Bedeutung des Besitzes des Sparbuchs.
Während die Rechtsprechung in der Vergangenheit im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkeln davon ausging, dass der Besitz des Sparbuchs durch den Zuwendenden typischerweise den Willen dokumentiert,
sich die Verfügung über das Guthaben vorzubehalten, differenziert der BGH dies im Eltern-Kind-Verhältnis.
Er argumentiert, dass der Besitz des Sparbuchs durch die Eltern nicht typischerweise den Schluss zulässt, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen.
Dies liegt daran, dass Eltern im Rahmen ihrer elterlichen Sorge verpflichtet sind, das Vermögen des Kindes zu schützen und einen Verlust des Sparbuchs durch das Kind zu verhindern.
Die Aufbewahrung des Sparbuchs durch die Eltern kann somit eine Ausübung dieser Pflicht darstellen und nicht zwingend einen Vorbehalt der Verfügungsgewalt bedeuten.
Es ist ebenso wahrscheinlich, dass die Eltern dem Kind den mittelbaren Besitz im Sinne des § 868 BGB vermitteln.
Der BGH betont, dass für die Frage, ob einem Kind Ansprüche gegen seine Eltern wegen Verfügungen über das Sparguthaben zustehen, das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern maßgeblich ist.
Die rechtliche Beziehung zur Bank hat insoweit lediglich indizielle Bedeutung.
Selbst wenn das Kind gegenüber der Bank als Forderungsinhaber anzusehen ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Eltern
bei einer Abhebung und Verwendung der Gelder als Nichtberechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB handeln oder ihre Pflicht zur Vermögenssorge verletzen (§ 1664 BGB).
Denn die Eltern können Gelder treuhänderisch auf das Sparkonto des Kindes einzahlen und sich im Innenverhältnis die Verfügung darüber vorbehalten.
Umgekehrt schließt die Forderungsinhaberschaft der Eltern einen Schadensersatzanspruch des Kindes nach § 1664 BGB nicht zwangsläufig aus, da die Eltern im Verhältnis zum Kind ebenfalls treuhänderisch
gebunden sein können, beispielsweise bei Sparguthaben, die aus Schenkungen Dritter an das Kind stammen.
Im konkreten Fall rügt der BGH, dass das Oberlandesgericht (OLG) dem Besitz des Vaters an dem Sparbuch das entscheidende
Gewicht beigemessen und die für eine Gläubigerstellung der Tochter sprechenden Indizien nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Zu diesen Indizien zählen die Benennung der Tochter als „1. Kundin“ im Kontoeröffnungsantrag, die im Zusatzblatt angekreuzte Klausel zur
Verfügungsberechtigung des Kindes ohne Zustimmung der Eltern, der Schriftverkehr mit der Bank und der von der Tochter unterzeichnete Freistellungsauftrag.
Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück, damit dieses unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung
des Senats die Indiztatsachen neu bewertet und insbesondere das Innenverhältnis zwischen Vater und Tochter klärt.
Dabei ist zu prüfen, ob der Tochter im Innenverhältnis das Sparguthaben zustand.
Die Beweislast hierfür liegt bei der Tochter.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass bei Sparbüchern auf den Namen minderjähriger Kinder eine differenzierte Betrachtung
der Kontoinhaberschaft gegenüber der Bank und des Innenverhältnisses zwischen Eltern und Kind erforderlich ist.
Der Besitz des Sparbuchs durch die Eltern ist im Gegensatz zur Rechtsprechung bei Großeltern-Enkel-Konstellationen kein allein ausschlaggebendes Kriterium für die Verfügungsgewalt.
Eltern, die sich die Verfügung über Sparguthaben vorbehalten möchten, sollten dies bei Kontoeröffnung klarstellen und den Sparvertrag idealerweise im eigenen Namen abschließen.
Wird ein Sparbuch auf den Namen des Kindes angelegt, spricht dies grundsätzlich für die Forderungsinhaberschaft des Kindes,
und Einzahlungen der Eltern stellen in der Regel Schenkungen dar, die das Vermögen des Kindes mehren.
Ein unberechtigter Zugriff der Eltern auf dieses Vermögen kann Schadensersatzansprüche des Kindes begründen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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