Rechte des Nacherben bei eingesetztem Ersatznacherben – OLG Schleswig 3 Wx 80/09
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig befasst sich mit den Rechten eines Nacherben, wenn der Erblasser Ersatznacherben eingesetzt hat.
Im Zentrum steht die Frage, inwieweit der Nacherbe über sein Anwartschaftsrecht verfügen kann und welche Auswirkungen dies auf die Ersatznacherben hat.
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in einem Erbvertrag ihre Tochter B als Vorerbin und deren Kinder als Nacherben eingesetzt.
Für den Fall, dass B ohne Kinder sterben sollte, bestimmte sie ihre anderen Kinder, M und K, als Nacherben.
Sollten diese vor dem Eintritt des Nacherbfalls versterben, so sollte deren eheliche Nachkommenschaft an ihre Stelle treten (Ersatznacherben).
M übertrug ihr Nacherbenanwartschaftsrecht zu Lebzeiten auf den Beteiligten zu 8.
B stimmte dieser Übertragung zu.
Nach dem Tod von B (Vorerbin) und M beantragte der Beteiligte zu 8. die Erteilung eines Erbscheins, da er glaubte,
durch die Übertragung des Anwartschaftsrechts an die Stelle von M als Nacherbe getreten zu sein.
Das Nachlassgericht lehnte dies ab und erteilte einen Erbschein, der die Kinder von M und K als Erben auswies.
Rechtsstreit:
Der Beteiligte zu 8. legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts ein.
Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig.
Dagegen richtete sich die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Schleswig.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht wies die weitere Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Zentrale Punkte der Urteilsbegründung:
Fazit:
Der Beschluss des OLG Schleswig verdeutlicht die Grenzen der Verfügungsbefugnis des Nacherben über sein Anwartschaftsrecht, wenn der Erblasser Ersatznacherben eingesetzt hat.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Erblasserwillens und stellt sicher, dass dieser auch im Falle des Vorversterbens des Nacherben gewahrt bleibt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.