Rechte des Nacherben bei eingesetztem Ersatznacherben – OLG Schleswig 3 Wx 80/09

September 26, 2020

Rechte des Nacherben bei eingesetztem Ersatznacherben – OLG Schleswig 3 Wx 80/09

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls
    • Ziel und Fragestellung des Verfahrens
  2. Tenor
    • Beschluss zur Zurückweisung der weiteren Beschwerde
    • Kostenentscheidung
  3. Sachverhalt
    • Familiäre Verhältnisse der Erblasserin und ihrer Nachkommen
    • Testamentarische Anordnungen und Erbvertrag der Erblasserin
    • Übertragung des Nacherbenrechts durch M auf den Beteiligten zu 8
    • Tod der Vorerbin B und beantragter gemeinschaftlicher Erbschein
  4. Verfahrensablauf
    • Antrag der Beteiligten zu 7 auf Erteilung eines Erbscheins
    • Vorbescheid des Nachlassgerichts zur Erteilung eines Erbscheins
    • Beschwerde des Beteiligten zu 8 gegen den Vorbescheid
  5. Rechtliche Erwägungen des Nachlassgerichts
    • Nacherbfolge und Anwartschaftsrechte gemäß § 2139 BGB
    • Berücksichtigung des Ersatznacherbenrechts
    • Bewertung der Übertragung des Nacherbenrechts
  6. Beschwerdeentscheidung des Landgerichts
    • Verwerfung der Beschwerde des Beteiligten zu 8
    • Begründung der Unzulässigkeit der Beschwerde
  7. Weitere Beschwerde des Beteiligten zu 8
    • Argumentation des Beteiligten zu 8 hinsichtlich seiner Beschwerdeberechtigung
    • Begründung der materiellen Beschwer
  8. Rechtliche Würdigung durch das OLG Schleswig
    • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde
    • Prüfung der Vererblichkeit und Übertragbarkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts
    • Auswirkungen der Ersatznacherbenbestimmung

Rechte des Nacherben bei eingesetztem Ersatznacherben – OLG Schleswig 3 Wx 80/09

  1. Ergebnis und Entscheidung des OLG Schleswig
    • Zurückweisung der weiteren Beschwerde
    • Bestätigung der Rechtsauffassung des Nachlassgerichts und des Landgerichts
  2. Kostenentscheidung
    • Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens
    • Keine Kostenerstattung
    • Festsetzung des Geschäftswerts
  3. Schlussfolgerungen und Hinweise
    • Zusammenfassung der rechtlichen Bewertung
    • Hinweise für die künftige Handhabung von Nacherbenanwartschaftsrechten und Ersatznacherbenbestimmungen

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig befasst sich mit den Rechten eines Nacherben, wenn der Erblasser Ersatznacherben eingesetzt hat.

Im Zentrum steht die Frage, inwieweit der Nacherbe über sein Anwartschaftsrecht verfügen kann und welche Auswirkungen dies auf die Ersatznacherben hat.

Rechte des Nacherben bei eingesetztem Ersatznacherben – OLG Schleswig 3 Wx 80/09

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte in einem Erbvertrag ihre Tochter B als Vorerbin und deren Kinder als Nacherben eingesetzt.

Für den Fall, dass B ohne Kinder sterben sollte, bestimmte sie ihre anderen Kinder, M und K, als Nacherben.

Sollten diese vor dem Eintritt des Nacherbfalls versterben, so sollte deren eheliche Nachkommenschaft an ihre Stelle treten (Ersatznacherben).

M übertrug ihr Nacherbenanwartschaftsrecht zu Lebzeiten auf den Beteiligten zu 8.

B stimmte dieser Übertragung zu.

Nach dem Tod von B (Vorerbin) und M beantragte der Beteiligte zu 8. die Erteilung eines Erbscheins, da er glaubte,

durch die Übertragung des Anwartschaftsrechts an die Stelle von M als Nacherbe getreten zu sein.

Das Nachlassgericht lehnte dies ab und erteilte einen Erbschein, der die Kinder von M und K als Erben auswies.

Rechte des Nacherben bei eingesetztem Ersatznacherben – OLG Schleswig 3 Wx 80/09

Rechtsstreit:

Der Beteiligte zu 8. legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts ein.

Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig.

Dagegen richtete sich die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Schleswig.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht wies die weitere Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Zentrale Punkte der Urteilsbegründung:

  • Verfügungsbefugnis über das Nacherbenanwartschaftsrecht: Grundsätzlich kann ein Nacherbe über sein Anwartschaftsrecht verfügen, es sei denn, der Erblasser hat dies ausgeschlossen.
  • Ersatznacherben und auflösende Bedingung: Durch die Einsetzung von Ersatznacherben wird die Verfügung des Nacherben über sein Anwartschaftsrecht mit einer auflösenden Bedingung versehen: Stirbt der Nacherbe vor dem Eintritt des Nacherbfalls, so erlischt sein Recht und die Ersatznacherben rücken nach.
  • Grenzen der Verfügungsbefugnis: Der Nacherbe kann durch die Übertragung seines Anwartschaftsrechts nicht die Rechte der Ersatznacherben beeinträchtigen. Die Übertragung wird unwirksam, wenn der Nacherbe vor dem Nacherbfall stirbt.
  • Wille des Erblassers: Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin durch die Einsetzung von Ersatznacherben ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Falle des Vorversterbens des Nacherben die Ersatznacherben und nicht ein Dritter den Nachlass erhalten sollen.

Rechte des Nacherben bei eingesetztem Ersatznacherben – OLG Schleswig 3 Wx 80/09

Fazit:

Der Beschluss des OLG Schleswig verdeutlicht die Grenzen der Verfügungsbefugnis des Nacherben über sein Anwartschaftsrecht, wenn der Erblasser Ersatznacherben eingesetzt hat.

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Erblasserwillens und stellt sicher, dass dieser auch im Falle des Vorversterbens des Nacherben gewahrt bleibt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Fortführung Steuervorteile aus Sanierungsmaßnahmen an Denkmalobjekten durch Erben

Fortführung Steuervorteile aus Sanierungsmaßnahmen an Denkmalobjekten durch Erben

Juni 14, 2025
Fortführung Steuervorteile aus Sanierungsmaßnahmen an Denkmalobjekten durch ErbenRA und Notar KrauDieses Urteil des Finanzgerichts Sachsen-A…
Honoraranspruch bei Erbenermittlung

Honoraranspruch bei Erbenermittlung

Juni 14, 2025
Honoraranspruch bei ErbenermittlungRA und Notar KrauNachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung des Urteils des LG Hamburg (Zivilkammer 19)…
Unbegründetheit eines Zwangsmittelantrags bei verzögerter Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Notar

Unbegründetheit eines Zwangsmittelantrags bei verzögerter Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Notar 

Juni 14, 2025
Unbegründetheit eines Zwangsmittelantrags bei verzögerter Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Notar RA und Notar KrauGericht ent…