Rechte eines Pflichtteilsberechtigten in Bezug auf die Wertermittlung eines Nachlasses

Mai 10, 2019

Rechte eines Pflichtteilsberechtigten in Bezug auf die Wertermittlung eines Nachlasses

BGH 30.10.1974 – IV ZR 41/73

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. Oktober 1974 (Az.: IV ZR 41/73) betrifft die Rechte eines Pflichtteilsberechtigten in Bezug auf die

Wertermittlung eines Nachlasses, insbesondere im Fall eines Handelsgeschäfts.

Der Kläger, ein Kind des verstorbenen Erblassers, machte Ansprüche auf seinen Pflichtteil geltend.

Der Erblasser hatte in einem Erbvertrag verfügt, dass seine beiden Kinder unterschiedliche Anteile des Nachlasses erhalten sollten, wobei kein Wertausgleich vorgesehen war.

Sollte ein Kind mit den Anordnungen des Erblassers nicht einverstanden sein oder den Pflichtteil fordern, sollte es nur den Pflichtteil erhalten.

Nach dem Tod des Erblassers forderte die Klägerin die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und die Wertermittlung der Unternehmensbeteiligungen des Erblassers durch einen Sachverständigen.

Dies führte zu einem Streit mit der Beklagten, der Witwe des Erblassers, über die Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses und die Pflicht zur Vorlage bestimmter Unterlagen.

Der BGH entschied, dass der Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 BGB das Recht hat, eine Wertermittlung durch einen unparteiischen Sachverständigen zu verlangen,

wenn die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen, um den Wert des Unternehmens nachvollziehbar zu ermitteln.

Rechte eines Pflichtteilsberechtigten in Bezug auf die Wertermittlung eines Nachlasses

Dieses Recht besteht, um sicherzustellen, dass der Pflichtteilsberechtigte eine fundierte Grundlage zur Berechnung seines Pflichtteils hat.

Der Erbe ist verpflichtet, die Kosten der Wertermittlung aus dem Nachlass zu tragen.

Zudem entschied der BGH, dass der Pflichtteilsberechtigte auch das Recht hat, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,

die für die Bewertung des Unternehmens oder Unternehmensanteils erforderlich sind, insbesondere wenn der Verdacht einer unentgeltlichen Übertragung besteht.

Schließlich stellte das Gericht klar, dass der Erbe zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, wenn Zweifel an der Sorgfalt der Nachlassangaben bestehen.

Das Urteil bestätigt somit die umfassenden Rechte von Pflichtteilsberechtigten auf Transparenz und korrekte Wertermittlung des Nachlasses.

RA und Notar Krau

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