Rechtliche Einordnung eines Erbvertrages mit Pflegeverpflichtung

Juni 12, 2025

Rechtliche Einordnung eines Erbvertrages mit Pflegeverpflichtung

RA und Notar Krau

Ein Gerichtsfall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, entschieden am 29. Mai 2012 (Aktenzeichen 12 U 67/09), drehte sich um die Wirksamkeit eines Erbvertrages und die Frage, ob eine darin vereinbarte Pflegeverpflichtung erfüllt werden konnte.

Worum es in diesem Fall ging:

Eine Frau (die Klägerin) und ein Mann (der Beklagte) schlossen am 15. April 1981 einen notariellen Erbvertrag. Darin setzte die Klägerin den Beklagten als Erben ihres Vermögens ein. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beklagte, die Klägerin „in kranken und alten Tagen zu hegen und zu pflegen“, ohne dass ihm dafür Kosten entstehen sollten. Die Klägerin verpflichtete sich ihrerseits, ihr Haus nicht ohne Zustimmung des Beklagten zu verkaufen oder zu belasten.

Der Beklagte wohnte zunächst in einer Wohnung im Haus der Klägerin, zog aber Anfang 1993 aus, nachdem die Klägerin ihn wegen „ständiger Auseinandersetzungen“ zur Räumung aufgefordert hatte.

Der Streit beginnt:

Im Jahr 1999 forderte die Klägerin den Beklagten schriftlich auf, sich um sie zu kümmern, da sie seine Pflegeverpflichtung aus dem Vertrag einforderte. Mitte 2007 zog die Klägerin in ein Alten- und Pflegeheim. Am 18. Januar 2008 erklärte sie notariell ihren Rücktritt vom Erbvertrag. Sie begründete dies mit ihrer zunehmenden Pflegebedürftigkeit seit 1999, die sich ab 2005 deutlich verschlechtert habe, und der angeblichen Weigerung des Beklagten, seine Pflegepflichten zu erfüllen, obwohl er davon wusste.

Der Beklagte sah keine Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag. Er bestritt die Pflegebedürftigkeit der Klägerin ab 1999 und gab an, keinen Hinweis auf einen solchen Bedarf gehabt zu haben. Vom Umzug der Klägerin ins Altenheim habe er erst im Januar 2008 erfahren.

Der Weg durch die Gerichte:

Das Landgericht Oldenburg wies die Klage der Frau zunächst ab, nachdem es Beweise zur Pflegebedürftigkeit und Kenntnis des Beklagten geprüft hatte. Die Klägerin legte daraufhin Berufung beim OLG Oldenburg ein.

Das OLG Oldenburg gab der Klägerin zunächst Recht und stellte die Unwirksamkeit des Erbvertrages fest. Es begründete dies mit einem wirksamen Rücktritt vom Vertrag durch die Klägerin und weiteren Möglichkeiten zur Anfechtung oder Kündigung.

Der Beklagte legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, da die Revision nicht zugelassen wurde. Der BGH hob das Urteil des OLG im Oktober 2010 auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Der BGH stellte klar, dass eine Anfechtung oder Kündigung aus wichtigem Grund nicht fristgerecht erfolgt sei. Ein Rücktritt scheitere an der fehlenden, aber erforderlichen Fristsetzung. Der BGH betonte auch, dass der Beklagte laut Vertrag keine Geldzahlungen für die Heimunterbringung schuldete. Er wies das OLG an zu prüfen, ob der Beklagte die ihm obliegende persönliche Betreuung im häuslichen Umfeld verweigert hatte oder ob der Rücktritt der Klägerin aus anderen Gründen, wie z.B. Eigenverantwortlichkeit oder Annahmeverzug, ausgeschlossen war. Zudem sollte geklärt werden, ob die Klägerin wegen einer nachträglichen „subjektiven Unmöglichkeit“ der Pflege durch den Beklagten (weil häusliche Pflege nicht mehr ausreichte) vom Vertrag zurücktreten konnte.

Rechtliche Einordnung eines Erbvertrages mit Pflegeverpflichtung

Die erneute Prüfung durch das OLG:

Nach der Zurückverweisung durch den BGH hörte das OLG Oldenburg Zeugen an und holte ein schriftliches Sachverständigengutachten ein, das mündlich erläutert wurde. Dabei ging es um die Fragen, ob der Beklagte die Pflege der Klägerin endgültig verweigert hatte und ob eine angemessene medizinische und pflegerische Betreuung durch den Beklagten im häuslichen Bereich im Jahr 2007 noch möglich war.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugte das Gericht, dass eine angemessene häusliche Pflege durch den Beklagten Mitte 2007 nicht mehr möglich war. Dies lag daran, dass der Pflegebedarf der Klägerin (mindestens dreimal täglich eine Stunde professionelle Pflege durch eine geronto-psychiatrisch geschulte Fachkraft) deutlich über das hinausging, was der Beklagte persönlich leisten konnte. Die Sachverständige erläuterte, dass die Klägerin aufgrund ihres Zustands (Demenz, Verweigerung von Flüssigkeit und Nahrung, zeitweise Orientierungslosigkeit) eine spezialisierte Pflege benötigte, die ungeschulte Familienangehörige nicht leisten konnten, insbesondere wegen der oft abwehrenden oder aggressiven Haltung der Betroffenen. Auch die Aussage des behandelnden Arztes der Klägerin bestätigte, dass eine häusliche Pflege ohne 24-Stunden-Betreuung durch erfahrenes Pflegepersonal nicht möglich war.

Das endgültige Urteil des OLG:

Das OLG Oldenburg entschied, dass die Klägerin zum Rücktritt vom Erbvertrag berechtigt war. Es begründete dies mit der „subjektiven Unmöglichkeit“ der Leistungserbringung durch den Beklagten. Das bedeutet, dass der Beklagte die ihm persönlich geschuldete Pflegeleistung aufgrund der Schwere des Pflegebedarfs der Klägerin nicht mehr erbringen konnte, und er somit von seiner Verpflichtung befreit war.

Da eine Unmöglichkeit vorlag, war die ansonsten notwendige Fristsetzung für den Rücktritt entbehrlich. Der Rücktritt der Klägerin vom 18. Januar 2008 war somit wirksam. Das Gericht stellte fest, dass die Art und der Umfang des notwendigen Betreuungsbedarfs im Jahr 2007 außerhalb des Einflussbereichs der Parteien lagen und von keiner Seite zu verantworten waren, wodurch der Rücktritt auch nicht ausgeschlossen war.

Fazit:

Das OLG Oldenburg stellte fest, dass der notarielle Erbvertrag unwirksam ist. Der Beklagte musste die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, und die Revision zum BGH wurde zugelassen, um die Möglichkeit einer weiteren rechtlichen Klärung zu eröffnen.

RA und Notar Krau

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