Rechtmäßige Gestattung eines Klimagerätes
BGH, Urt. v. 23.5.2025 – V ZR 128/24
Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte und Pflichten als Wohnungseigentümer kennen, besonders wenn es um moderne Technik wie Klimageräte geht. In Deutschland hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Entscheidung getroffen (Urteil vom 23.05.2025, Az. V ZR 128/24), die klärt, unter welchen Bedingungen der Einbau solcher Geräte erlaubt ist.
In der folgenden Zusammenfassung erkläre ich Ihnen die Details dieses Urteils in einfacher Sprache.
Der Streit um das Klimagerät auf dem Balkon
Stellen Sie sich vor, ein Nachbar in Ihrer Wohnanlage möchte ein Klimagerät einbauen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) kommt zusammen und erlaubt dies per Beschluss. Das Gerät soll auf dem Balkon stehen. Im Beschluss wird genau festgelegt, welches Gerät es ist und dass es bestimmte Lärmschutzwerte einhalten muss.
In diesem Fall waren andere Eigentümer, die direkt unter der betroffenen Wohnung wohnen, damit nicht einverstanden. Sie hatten Angst vor dem Lärm. Sie klagten gegen den Beschluss, weil sie befürchteten, dass das Gerät vor allem nachts viel zu laut sein würde.
Die erste Entscheidung des Landgerichts
Zunächst gab ein Landgericht den klagenden Nachbarn recht. Das Gericht meinte, dass der Beschluss der Gemeinschaft ungültig sei. Der Grund: Es gäbe ein Risiko, dass die Nachbarn „unbillig benachteiligt“ werden. Das bedeutet, sie müssten einen Nachteil hinnehmen, der ihnen nicht zuzumuten ist.
Das Landgericht argumentierte, dass Klimageräte oft nicht automatisch nachts leiser gestellt werden. Da das Gerät tagsüber bis zu 50 Dezibel laut sein darf, nachts aber nur 35 Dezibel erlaubt sind, vermutete das Gericht, dass der nächtliche Grenzwert überschritten würde. Das Gericht verlangte, dass die Gemeinschaft gleichzeitig mit der Erlaubnis auch Regeln für die Nutzung (zum Beispiel feste Ausschaltzeiten) hätte beschließen müssen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah die Sache jedoch anders und hob das Urteil des Landgerichts auf. Die Richter stellten klar, dass die Erlaubnis für den Einbau (die bauliche Veränderung) erst einmal rechtmäßig ist.
Der BGH erklärte, dass man zwei Dinge strikt voneinander trennen muss:
Solange das Gerät technisch dazu in der Lage ist, die Lärmwerte einzuhalten, darf der Einbau erlaubt werden. Man darf nicht einfach im Vorhinein vermuten, dass der Nachbar sich später nicht an die Regeln halten wird.
Wann liegt eine unbillige Benachteiligung vor?
Eine unbillige Benachteiligung liegt nur dann vor, wenn die bauliche Veränderung an sich schon zu einer extremen Ungerechtigkeit führt. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn das Gerät so groß ist, dass es dem Nachbarn das ganze Licht wegnimmt (Verschattung).
Beim Lärm ist das anders: Lärm entsteht erst durch die Nutzung. Der BGH sagt, dass ein Nachteil nur dann „evident“ (also völlig offensichtlich) ist, wenn das Gerät gar nicht leise betrieben werden kann. Da moderne Klimageräte aber verschiedene Stufen haben und Grenzwerte einhalten können, ist der Einbau erst einmal zulässig.
Ihre Rechte als Nachbar bei Lärmbelästigung
Sie fragen sich vielleicht: „Was ist, wenn das Gerät nach dem Einbau doch nachts dröhnt?“ Hier gibt der BGH Entwarnung für alle betroffenen Nachbarn. Auch wenn der Einbau des Geräts einmal erlaubt wurde, bedeutet das keinen „Freibrief“ für Lärm.
Wenn das Gerät nach der Installation tatsächlich zu laut ist und die Grenzwerte der „TA Lärm“ (eine technische Vorschrift für Lärmschutz) verletzt, können Sie sich wehren. Sie haben dann folgende Möglichkeiten:
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte für Sie
Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für das Zusammenleben in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier sind die Kernpunkte, die Sie sich merken sollten:
Was bedeutet das für die Praxis?
Wenn Sie selbst ein Klimagerät einbauen möchten, sollten Sie darauf achten, dass die technischen Daten des Geräts die Einhaltung der Lärmschutzwerte (50 Dezibel tagsüber, 35 Dezibel nachts in Wohngebieten) belegen. Dies erleichtert die Zustimmung der Gemeinschaft und macht den Beschluss sicher gegen Klagen.
Wenn Ihr Nachbar ein Gerät einbauen möchte, müssen Sie dies im ersten Schritt meist dulden, solange das Gerät modern und leise genug ist. Erst wenn der Betrieb tatsächlich Ihre Nachtruhe stört, ist der Zeitpunkt gekommen, rechtlich aktiv zu werden. Der BGH sorgt mit diesem Urteil für eine faire Balance zwischen dem Wunsch nach Modernisierung (Klimatisierung) und dem Schutz der Nachbarn vor Lärm.
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