Rechtmäßige Sperrung eines Social-Media-Kontos wegen Verlinkung zu „Hassrede-Artikel“
OLG München, Beschluss vom 17.9.2018 – 18 W 1383/18
Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des Gerichtsurteils des Oberlandesgerichts (OLG) München.
In der heutigen Zeit nutzen fast alle Menschen soziale Netzwerke, um ihre Meinung zu sagen. Doch was passiert, wenn eine Plattform wie Facebook einen Nutzer sperrt, weil ihm ein Beitrag nicht gefällt? In diesem Fall hat das Oberlandesgericht München (OLG) entschieden: Eine Sperrung ist rechtmäßig, wenn der Nutzer Inhalte teilt, die gegen Gesetze oder die Gemeinschaftsregeln verstoßen. Besonders wichtig ist hierbei das Thema Hassrede.
Ein Nutzer eines sozialen Netzwerks hatte einen Link zu einem Artikel geteilt. Der Titel des Artikels behauptete, dass die Regierung Grundstücke von Bürgern wegnehmen wolle, um darauf Häuser für „Illegale“ zu bauen. In dem Text wurden Flüchtlinge und Asylbewerber zudem massiv beschimpft. Sie wurden unter anderem als „Sex- und Gewalttouristen“ oder „Mörder und Vergewaltiger“ bezeichnet.
Das soziale Netzwerk reagierte sofort. Es löschte zwar nicht direkt den Link, aber es sperrte den Nutzer für 30 Tage. In dieser Zeit konnte er nichts posten oder kommentieren. Der Nutzer wollte das nicht akzeptieren. Er ging vor Gericht und verlangte, dass die Sperre aufgehoben wird. Er sah darin eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit.
Das Gericht musste nun klären, wer im Recht ist: Der Nutzer, der seine Meinung sagen will, oder die Plattform, die ihre Regeln durchsetzen möchte.
Zuerst wurde geprüft, ob ein deutsches Gericht über eine Firma entscheiden darf, die ihren Sitz in Irland hat (wie Facebook). Das Gericht sagte: Ja. Da der Nutzer in Deutschland lebt und die Auswirkungen der Sperre ihn hier treffen, sind deutsche Gerichte zuständig. Es gilt also deutsches Recht.
Wenn Sie sich bei einem sozialen Netzwerk anmelden, schließen Sie einen Vertrag ab. Sie dürfen den Dienst nutzen, müssen sich aber an die Nutzungsbedingungen halten. Das Gericht erklärte, dass beide Seiten aufeinander Rücksicht nehmen müssen. Die Plattform stellt einen „öffentlichen Marktplatz“ bereit. Deshalb darf sie nicht willkürlich löschen, was ihr nicht passt.
Das Grundgesetz schützt die Meinungsfreiheit (Artikel 5). Das bedeutet, dass man auch harte, überspitzte oder sogar falsche Dinge sagen darf. Aber: Dieses Recht ist nicht grenzenlos. Es endet dort, wo die Gesetze zum Schutz der Mitmenschen beginnen. Ein wichtiges Gesetz ist hier das Verbot der Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch).
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der geteilte Link keine zulässige Meinung mehr war, sondern eine gefährliche Hassrede.
Das soziale Netzwerk definiert in seinen Regeln (den Gemeinschaftsstandards), was es unter Hassrede versteht. Dazu gehören direkte Angriffe auf Menschen wegen ihrer Herkunft oder Religion. Das Gericht befand diese Regeln für wirksam. Sie dienen dazu, ein friedliches Miteinander auf der Plattform zu schützen.
Das Gericht hat den verlinkten Artikel genau gelesen. Dabei fielen folgende Punkte auf:
Solche Aussagen erfüllen den Tatbestand der Volksverhetzung. Wer solche Inhalte teilt, macht sie sich zu eigen – es sei denn, man macht deutlich, dass man den Text nur zur kritischen Aufklärung zeigt. Das hatte der Nutzer hier aber nicht getan.
Da der Nutzer durch das Teilen des Links gegen das Gesetz und die Regeln der Plattform verstoßen hat, durfte das Netzwerk ihn sperren. Die Sperre von 30 Tagen wurde als angemessen angesehen, um weitere Verstöße zu verhindern.
Das Urteil macht deutlich, dass soziale Netzwerke keine rechtsfreien Räume sind. Auch wenn die Meinungsfreiheit ein sehr hohes Gut ist, schützt sie keine Hetze gegen bestimmte Personengruppen.
Das Wichtigste für Sie zusammengefasst:
Die Entscheidung des OLG München zeigt, dass die Anbieter von sozialen Netzwerken sogar dazu verpflichtet sein können, solche Inhalte zu unterbinden, um den rechtlichen Anforderungen in Deutschland zu entsprechen.
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