Rechtmäßige Sperrung eines Social-Media-Kontos wegen Verlinkung zu „Hassrede-Artikel“

Januar 11, 2026

Rechtmäßige Sperrung eines Social-Media-Kontos wegen Verlinkung zu „Hassrede-Artikel“

OLG München, Beschluss vom 17.9.2018 – 18 W 1383/18

Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des Gerichtsurteils des Oberlandesgerichts (OLG) München.


Einleitung: Darf ein soziales Netzwerk Nutzer einfach sperren?

In der heutigen Zeit nutzen fast alle Menschen soziale Netzwerke, um ihre Meinung zu sagen. Doch was passiert, wenn eine Plattform wie Facebook einen Nutzer sperrt, weil ihm ein Beitrag nicht gefällt? In diesem Fall hat das Oberlandesgericht München (OLG) entschieden: Eine Sperrung ist rechtmäßig, wenn der Nutzer Inhalte teilt, die gegen Gesetze oder die Gemeinschaftsregeln verstoßen. Besonders wichtig ist hierbei das Thema Hassrede.

Der Fall: Was war passiert?

Ein Nutzer eines sozialen Netzwerks hatte einen Link zu einem Artikel geteilt. Der Titel des Artikels behauptete, dass die Regierung Grundstücke von Bürgern wegnehmen wolle, um darauf Häuser für „Illegale“ zu bauen. In dem Text wurden Flüchtlinge und Asylbewerber zudem massiv beschimpft. Sie wurden unter anderem als „Sex- und Gewalttouristen“ oder „Mörder und Vergewaltiger“ bezeichnet.

Das soziale Netzwerk reagierte sofort. Es löschte zwar nicht direkt den Link, aber es sperrte den Nutzer für 30 Tage. In dieser Zeit konnte er nichts posten oder kommentieren. Der Nutzer wollte das nicht akzeptieren. Er ging vor Gericht und verlangte, dass die Sperre aufgehoben wird. Er sah darin eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit.


Die rechtliche Prüfung durch das Gericht

Das Gericht musste nun klären, wer im Recht ist: Der Nutzer, der seine Meinung sagen will, oder die Plattform, die ihre Regeln durchsetzen möchte.

Ist das Gericht in Deutschland überhaupt zuständig?

Zuerst wurde geprüft, ob ein deutsches Gericht über eine Firma entscheiden darf, die ihren Sitz in Irland hat (wie Facebook). Das Gericht sagte: Ja. Da der Nutzer in Deutschland lebt und die Auswirkungen der Sperre ihn hier treffen, sind deutsche Gerichte zuständig. Es gilt also deutsches Recht.

Der Vertrag zwischen Nutzer und Plattform

Wenn Sie sich bei einem sozialen Netzwerk anmelden, schließen Sie einen Vertrag ab. Sie dürfen den Dienst nutzen, müssen sich aber an die Nutzungsbedingungen halten. Das Gericht erklärte, dass beide Seiten aufeinander Rücksicht nehmen müssen. Die Plattform stellt einen „öffentlichen Marktplatz“ bereit. Deshalb darf sie nicht willkürlich löschen, was ihr nicht passt.

Rechtmäßige Sperrung eines Social-Media-Kontos wegen Verlinkung zu „Hassrede-Artikel“

Die Bedeutung der Meinungsfreiheit

Das Grundgesetz schützt die Meinungsfreiheit (Artikel 5). Das bedeutet, dass man auch harte, überspitzte oder sogar falsche Dinge sagen darf. Aber: Dieses Recht ist nicht grenzenlos. Es endet dort, wo die Gesetze zum Schutz der Mitmenschen beginnen. Ein wichtiges Gesetz ist hier das Verbot der Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch).


Warum war die Sperrung hier erlaubt?

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der geteilte Link keine zulässige Meinung mehr war, sondern eine gefährliche Hassrede.

Was ist Hassrede?

Das soziale Netzwerk definiert in seinen Regeln (den Gemeinschaftsstandards), was es unter Hassrede versteht. Dazu gehören direkte Angriffe auf Menschen wegen ihrer Herkunft oder Religion. Das Gericht befand diese Regeln für wirksam. Sie dienen dazu, ein friedliches Miteinander auf der Plattform zu schützen.

Die Bewertung des Inhalts

Das Gericht hat den verlinkten Artikel genau gelesen. Dabei fielen folgende Punkte auf:

  • Abwertung von Menschen: Flüchtlinge wurden pauschal als Kriminelle und Bedrohung dargestellt.
  • Angstschürung: Es wurde behauptet, die Regierung plane einen „Völkermord“ am eigenen Volk.
  • Feindseligkeit: Die Sprache war darauf angelegt, Hass gegen Asylbewerber zu erzeugen.

Solche Aussagen erfüllen den Tatbestand der Volksverhetzung. Wer solche Inhalte teilt, macht sie sich zu eigen – es sei denn, man macht deutlich, dass man den Text nur zur kritischen Aufklärung zeigt. Das hatte der Nutzer hier aber nicht getan.

Das Urteil des Gerichts

Da der Nutzer durch das Teilen des Links gegen das Gesetz und die Regeln der Plattform verstoßen hat, durfte das Netzwerk ihn sperren. Die Sperre von 30 Tagen wurde als angemessen angesehen, um weitere Verstöße zu verhindern.


Fazit: Was bedeutet das für Sie?

Das Urteil macht deutlich, dass soziale Netzwerke keine rechtsfreien Räume sind. Auch wenn die Meinungsfreiheit ein sehr hohes Gut ist, schützt sie keine Hetze gegen bestimmte Personengruppen.

Das Wichtigste für Sie zusammengefasst:

  1. Regeln gelten: Wenn Sie eine Plattform nutzen, müssen Sie deren Verhaltensregeln beachten.
  2. Verantwortung beim Teilen: Wenn Sie einen Link teilen, sind Sie für den Inhalt mitverantwortlich. Prüfen Sie also genau, was in dem Artikel steht.
  3. Hass ist keine Meinung: Beleidigungen und Aufrufe zum Hass gegen Minderheiten können zur Sperrung Ihres Kontos führen und sind rechtlich nicht geschützt.

Die Entscheidung des OLG München zeigt, dass die Anbieter von sozialen Netzwerken sogar dazu verpflichtet sein können, solche Inhalte zu unterbinden, um den rechtlichen Anforderungen in Deutschland zu entsprechen.

RA und Notar Krau

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