Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer – Ausgleichszahlung aus Ehevertrag als freigebige Zuwendung – FG München 4 K 3181/16

August 30, 2020

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer – Ausgleichszahlung aus Ehevertrag als freigebige Zuwendung – FG München 4 K 3181/16

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls
    • Ziel und Aufbau der Arbeit
  2. Sachverhalt
    • Details zum Ehevertrag und den vereinbarten Zahlungen
    • Ablauf der Eheschließung und Scheidung
    • Angaben zur Schenkungsteuererklärung und den festgesetzten Steuerbeträgen
  3. Rechtlicher Rahmen
    • Grundlagen der Schenkungsteuer gemäß § 7 ErbStG
    • Bestimmungen zu freigebigen Zuwendungen
    • Vorschriften zur Gütertrennung und Ausgleichszahlungen bei Scheidung
  4. Streitgegenstand und Argumente der Parteien
    • Position und Argumentation der Klägerin
    • Argumentation des Finanzamts (FA)
    • Vorbringen im Klage- und Einspruchsverfahren
  5. Entscheidungsgründe des FG München
    • Rechtliche Bewertung der Ausgleichszahlung als freigebige Zuwendung
    • Erläuterung des objektiven und subjektiven Tatbestands der freigebigen Zuwendung
    • Abwägung von Gegenleistungen und die Anwendung des § 7 Abs. 3 ErbStG
    • Feststellung der Unentgeltlichkeit der Zahlung
    • Berücksichtigung von Irrtümern und subjektiven Vorstellungen der Zuwendenden
  6. Kritische Würdigung
    • Analyse der Argumentation des Finanzgerichts
    • Vergleich mit anderen gerichtlichen Entscheidungen und Literaturmeinungen
    • Diskussion zur Auslegung des § 7 ErbStG und der Begriffe „freigebige Zuwendung“ und „Gegenleistung“
    • Bewertung der Ablehnung der Revision
  7. Praktische Implikationen
    • Konsequenzen für die Gestaltung von Eheverträgen
    • Auswirkungen auf zukünftige Fälle von Schenkungsteuer bei Ausgleichszahlungen
    • Empfehlungen für Steuerpflichtige und ihre Berater
  8. Schlussfolgerung
    • Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse
    • Bedeutung des Urteils für die Schenkungsteuerpraxis
    • Perspektiven für zukünftige Entwicklungen im Steuerrecht

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer – Ausgleichszahlung aus Ehevertrag als freigebige Zuwendung – FG München 4 K 3181/16

Die Klägerin schloss 1998 mit ihrem späteren Ehemann einen Ehevertrag, in dem Gütertrennung vereinbart und ihr für den Fall der Scheidung eine Ausgleichszahlung zugesprochen wurde.

Nach der Scheidung im Jahr 2014 erhielt sie die Zahlung.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da es die Zahlung als freigebige Zuwendung ansah.

Entscheidung des FG München:

Das FG München wies die Klage ab.

Die Ausgleichszahlung ist eine freigebige Zuwendung und unterliegt der Schenkungsteuer.

Begründung:

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer – Ausgleichszahlung aus Ehevertrag als freigebige Zuwendung – FG München 4 K 3181/16

  • Freigebige Zuwendung:

    • Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn sie unentgeltlich ist, d.h. keine Gegenleistung besteht.
    • Im Streitfall hatte die Klägerin keinen Anspruch auf die Zahlung. Sie war weder gesetzlich dazu berechtigt noch hatte sie eine Gegenleistung erbracht.
    • Der Verzicht auf Zugewinnausgleich ist keine Gegenleistung, da er im Zeitpunkt des Ehevertrags noch nicht bewertet werden konnte.
    • Der Ehevertrag ist kein Wagnisgeschäft, da die Klägerin keine Gefahr eines Vermögensverlustes hatte.
    • Die Eingehung der Ehe ist keine Gegenleistung, da sie nicht in Geld bewertet werden kann.
  • Subjektiver Tatbestand:

    • Der Ehemann wusste, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet war.
    • Ein etwaiger Irrtum seinerseits über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung wäre unbeachtlich.
  • Steuerentstehung:

    • Die Schenkungsteuer entstand mit der Zahlung im Jahr 2014.

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer – Ausgleichszahlung aus Ehevertrag als freigebige Zuwendung – FG München 4 K 3181/16

Leitsätze:

  • Eine Ausgleichszahlung aus einem Ehevertrag, die für den Fall der Scheidung vereinbart wird, kann eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein.
  • Der Verzicht auf Zugewinnausgleich ist keine Gegenleistung, wenn der Anspruch im Zeitpunkt des Ehevertrags noch nicht bewertet werden kann.
  • Die Eingehung der Ehe ist keine Gegenleistung im Sinne des Schenkungsteuerrechts.

Zusätzliche Informationen:

  • Die Revision wurde nicht zugelassen.
  • Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 135 Abs. 1 FGO.
RA und Notar Krau

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