Rechtmäßigkeit eines Zwangsgeldbeschlusses aufgrund Geltendmachung von pflichtteilsrechtlichen Auskunftsansprüchen im Wege der (Dritt-)Widerklage
Die nachfolgende Zusammenfassung erklärt den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 24.01.2014
Der Beschluss des OLG Saarbrücken vom 24.01.2014 (Az.: 5 W 121/13) befasst sich mit einem Verfahren der Zwangsvollstreckung aus dem Erbrecht. Im Kern geht es darum, wer die Kosten eines solchen Verfahrens trägt, wenn die geschuldete Leistung (hier: eine Auskunft) erst erbracht wird, nachdem der Gläubiger bereits gerichtliche Zwangsmittel beantragt hat.
Zwei pflichtteilsberechtigte Töchter (die Gläubigerinnen) hatten von den Erben (den Schuldnern) Auskunft über den gesamten Nachlass des Verstorbenen verlangt, was ihr gutes Recht nach §2314 BGB ist.
Ein Gericht verurteilte die Schuldner zur Erteilung dieser Auskunft in Form eines vollständigen Nachlassverzeichnisses.
Da die Schuldner nach Ansicht der Töchter die Auskunft nur unzureichend erteilten, beantragten die Gläubigerinnen beim Landgericht, ein Zwangsgeld gegen die Schuldner festzusetzen. Dies ist das typische Zwangsmittel nach §888 ZPO, um eine sogenannte unvertretbare Handlung (eine Handlung, die nur der Schuldner selbst vornehmen kann, wie eben eine Auskunft erteilen) zu erzwingen.
Das Landgericht erließ einen Zwangsgeldbeschluss. Dagegen legten die Schuldner Beschwerde beim OLG ein.
Während des laufenden Beschwerdeverfahrens beim OLG reichten die Schuldner eine neue, jetzt vollständige und geordnete Aufstellung des Nachlasses ein. Damit hatten sie die geschuldete Auskunftspflicht nachträglich erfüllt.
Die Gläubigerinnen erklärten daraufhin hilfsweise, dass sich das Zwangsvollstreckungsverfahren nun erledigt habe, da ihr ursprünglicher Antrag auf Zwangsgeld wegen der Erfüllung der Auskunftspflicht hinfällig geworden sei. Sie forderten aber, dass die Schuldner die Kosten des gesamten Zwangsvollstreckungsverfahrens tragen müssten.
Das OLG stellte zunächst fest, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren durch die nachträgliche Auskunftserteilung der Schuldner tatsächlich erledigt war. Der ursprüngliche Antrag auf Zwangsgeld war damit nicht mehr aktuell.
Nach den Grundsätzen der sogenannten Hauptsachenerledigung im Zivilprozess entscheidet sich die Kostenfrage danach, wer das Verfahren hätte gewonnen, wäre die Leistung nicht nachträglich erbracht worden.
Das OLG prüfte, ob der Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war. Es kam zu dem Schluss:
Die Schuldner waren als Erben gesamtschuldnerisch zur Auskunft verpflichtet.
Die vorherigen, schrittweisen und ungeordneten Auskünfte der Schuldner entsprachen nicht den Anforderungen an ein vollständiges Nachlassverzeichnis nach §2314 BGB.
Der Zwangsgeldbeschluss war daher ursprünglich rechtmäßig.
Da der Antrag der Gläubigerinnen ursprünglich begründet war und die Schuldner ihre Pflicht erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens erfüllten, waren sie für die Entstehung der Kosten verantwortlich.
Das OLG wies die Beschwerde der Schuldner mit der Maßgabe zurück, dass die Erledigung des Vollstreckungsantrags festgestellt wurde.
Die Schuldner mussten die Kosten des gesamten Vollstreckungs- und Beschwerdeverfahrens tragen. Die verspätete Erfüllung ihrer Pflicht befreite sie nicht von der Kostenlast, da der ursprüngliche Antrag auf Zwangsvollstreckung durch das Zwangsgeld rechtmäßig war.
Wenn ein Schuldner die Leistung (z. B. eine Auskunft) erst erbringt, nachdem der Gläubiger wegen der Nichterfüllung ein Zwangsmittel (wie Zwangsgeld) beantragt hat, erledigt sich das Zwangsvollstreckungsverfahren zwar. Die Kosten muss aber der Schuldner tragen, weil der Zwangsmittelantrag des Gläubigers zum Zeitpunkt seiner Stellung und bis zur Erfüllung rechtmäßig war.
Wer eine Pflicht erst erfüllt, nachdem er durch ein Zwangsmittel dazu angehalten wurde, muss die Kosten dieses Zwangsmittelverfahrens tragen.
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