Rechtmäßigkeit Grunderwerbsteuerbescheid – Erbauseinandersetzung – FG Münster 8 K 547/10 GrE
Tenor:
Der Bescheid vom 22.12.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 04.02.2010 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, sofern die Klägerin keine Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Es geht um die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids vom 22.12.2008.
Die Klägerin ist die Tochter von B N und G N und hat eine Schwester, X T.
Nach dem Tod von B N am 14.05.2004 wurde sein Nachlass, einschließlich eines Grundstücks in O, gemäß Erbschein zu gleichen Teilen zwischen seiner Ehefrau und X T aufgeteilt.
Am 10.09.2004 regelten die Erbinnen ihre Erbauseinandersetzung, wobei X T Alleineigentümerin des Grundstücks wurde und der Klägerin ein Wohnrecht einräumte.
Die Klägerin beantragte am 21.12.2007 einen Mahnbescheid gegen ihre Schwester wegen eines Pflichtteilsanspruchs.
Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Landgericht J kam es am 01.09.2008 zu einem Vergleich, wonach X T das Grundstück an die Klägerin übertragen und 17.500 EUR an einen Kläger im Rechtsstreit zahlen sollte.
Am 25.11.2008 schlossen die Klägerin und ihre Schwester einen notariellen Grundstücksübertragungsvertrag ab, um den gerichtlichen Vergleich zu erfüllen.
Der Bescheid vom 22.12.2008 setzte Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.197 EUR fest, ausgehend von einer Gegenleistung von 62.778 EUR in Form eines Forderungsverzichts.
Einspruch und Einspruchsentscheidung:
Die Klägerin legte Einspruch ein und argumentierte, dass die Grundstücksübertragung Teil einer Erbauseinandersetzung sei und daher grunderwerbsteuerfrei.
Der Beklagte wies den Einspruch zurück und führte an, dass die Übertragung der Grunderwerbsteuer unterliege, da sie nicht direkt aus dem Nachlass erfolgte und die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Paragraf 3 GrEStG nicht erfüllt seien.
Klage und Entscheidung des Finanzgerichts:
Die Klage der Klägerin war erfolgreich.
Das Gericht hob den Bescheid auf, da der Übertragungsvertrag vom 25.11.2008 keine Grunderwerbsteuer auslöst.
Nach Paragraf 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegen Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen, der Grunderwerbsteuer.
Der Vertrag vom 25.11.2008 ist kein Kaufvertrag, da die Klägerin keinen Kaufpreis zahlte und der Vertrag zur Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs diente.
Der gerichtliche Vergleich vom 01.09.2008 begründete bereits den Anspruch auf Übertragung des Grundstücks.
Nach Paragraf 779 BGB stellt ein Vergleichsvertrag einen rechtlichen Anspruch auf die Übertragung dar.
Dieser Vergleichsvertrag war die rechtliche Grundlage für die spätere Auflassung im notariellen Vertrag vom 25.11.2008.
Der Übertragungsvertrag unterliegt auch nicht der Grunderwerbsteuer nach Paragraf 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG, da der gerichtliche Vergleich bereits den Anspruch auf Übereignung begründet hatte.
Der Beklagte hat jedoch bisher den gerichtlichen Vergleich nicht als grunderwerbsteuerlich relevant betrachtet.
Eine erneute Prüfung und Festsetzung der Steuer durch den Beklagten unter Berücksichtigung des Vergleichsvertrags ist erforderlich.
Dabei muss auch geprüft werden, ob eine Steuerbefreiung nach Paragraf 3 Nr. 2 GrEStG möglich ist, was eine genaue Abgrenzung erfordert, ob das Grundstück als Ausgleich für einen Pflichtteilsverzicht oder an Erfüllung statt erhalten wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraf 135 FGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf Paragraf 151 FGO i.V.m. Paragrafen 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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