Rechtsanwaltskosten abziehbare Nachlassverbindlichkeiten

Mai 22, 2026

Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten

BFH Urteil vom 11. März 2026, II R 10/23

Abzugsfähigkeit von Anwaltskosten bei der Erbauseinandersetzung: Das Urteil des BFH vom 11. März 2026

1. Einleitung

In der juristischen Praxis stellt sich häufig die Frage, welche Kosten im Zusammenhang mit einem Erbfall steuerlich absetzbar sind. Ein zentraler Punkt ist dabei die Abgrenzung zwischen abziehbaren Nachlassverbindlichkeiten und nicht abzugsfähigen Kosten der laufenden Nachlassverwaltung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 11. März 2026 (Az. II R 10/23) eine für Erben wichtige Klarstellung getroffen. Es geht dabei um die Frage, ob Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen einer erzwungenen Erbauseinandersetzung und einer Teilungsversteigerung entstehen, die Erbschaftsteuer mindern können.

2. Der Sachverhalt des Rechtsstreits

Der Kläger war zusammen mit seinem Bruder Miterbe nach seinem Vater. Zum Nachlass gehörten unter anderem Mietwohngrundstücke. Zwischen den Brüdern bestand seit dem Tod des Vaters im Jahr 2010 ein langjähriger Streit. Da eine einvernehmliche Einigung über die Aufteilung des Nachlasses nicht erzielt werden konnte, kam es in den Jahren 2012 bis 2018 zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten.

Unter anderem wurden Teilungsversteigerungsverfahren eingeleitet, um die Erbengemeinschaft hinsichtlich der Grundstücke aufzulösen. Für die rechtliche Beratung und Vertretung in diesen Auseinandersetzungsverfahren entstanden dem Kläger hohe Anwaltskosten in Höhe von über 100.000 Euro.

Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Kosten als Nachlassverbindlichkeiten ab. Es argumentierte, dass die Erbengemeinschaft den Nachlass bereits in Besitz genommen habe und die späteren Streitigkeiten lediglich eine freiwillige, nicht notwendige Verwaltungstätigkeit darstellten. Das Finanzgericht (FG) Köln gab dem Kläger teilweise recht und erkannte einen Großteil der Kosten als abziehbare Nachlassverteilungskosten an. Das Finanzamt legte hiergegen Revision beim BFH ein.

3. Die Argumentation des Finanzamtes

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die zeitliche Unmittelbarkeit für den Kostenabzug fehle. Sobald die Erben den Nachlass in Besitz genommen hätten, sei eine Zäsur eingetreten. Die spätere Entscheidung eines Miterben, die Gemeinschaft aufzulösen, sei ein individueller Entschluss. Dieser liege außerhalb der notwendigen Nachlassabwicklung und könne daher keine steuerlich begünstigten Verbindlichkeiten mehr auslösen. Eine solche Auslegung würde nach Ansicht des Amtes dazu führen, dass über Jahrzehnte hinweg „beliebige“ Rechtsstreitigkeiten das steuerliche Ergebnis mindern könnten.

4. Die Rechtsauffassung des Klägers

Der Kläger widersprach dieser Sichtweise. Er verwies darauf, dass eine Erbengemeinschaft eine sogenannte „Zwangs- und Zufallsgemeinschaft“ sei. Sie sei gerade nicht auf Dauer angelegt, sondern diene lediglich der Liquidation des Nachlasses.

Jeder Miterbe habe nach dem Gesetz das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung zu verlangen. Daher seien die Kosten für die rechtliche Vertretung in einem solchen Auseinandersetzungsverfahren untrennbar mit der Abwicklung des Erbfalls verbunden und somit voll abzugsfähig.

5. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der BFH wies die Revision des Finanzamtes zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Die Richter legten dar, warum diese Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten gemäß Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG zu werten sind.

5.1. Definition der Erbauseinandersetzung

Der BFH betont, dass die Erbengemeinschaft eine Liquidationsgemeinschaft ist. Ihr Zweck ist die Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Erben, nachdem alle Verbindlichkeiten getilgt wurden. Diese Auseinandersetzung ist ein wesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Nachlasses.

5.2. Abzugsfähigkeit der Kosten

Kosten für die anwaltliche Beratung und gerichtliche Vertretung bei einer Erbauseinandersetzung sind als Kosten der Nachlassverteilung abziehbar. Der BFH stellt klar, dass es dabei unerheblich ist, ob:

  • die Gemeinschaft auf gesetzlicher Erbfolge beruht oder durch Testament angeordnet wurde,
  • der Erblasser Teilungsanordnungen getroffen hat, oder
  • die Auseinandersetzung streitig oder einvernehmlich erfolgt.

5.3. Abgrenzung zur Nachlassverwaltung

Der BFH differenziert zwischen zwei Phasen:

  1. Nachlassregelungskosten: Diese entstehen bei der Feststellung des Nachlasses und der Inbesitznahme. Hier endet der Abzug, wenn Gewissheit über den Nachlass besteht.
  2. Nachlassverteilungskosten: Wenn ein Miterbe die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangt, beginnt eine neue Phase der Auseinandersetzung. Kosten, die in dieser Phase anfallen, um das Alleineigentum der Erben an den Vermögensgegenständen zu begründen, sind als Verteilungskosten unmittelbar mit dem Erbfall verknüpft und damit abziehbar.

6. Fazit des Urteils für die Praxis

Das Urteil bietet wichtige Rechtssicherheit. Es bestätigt, dass Erben nicht darauf beschränkt sind, nur die „initialen“ Kosten der Nachlassabwicklung geltend zu machen. Auch wenn eine Erbengemeinschaft längere Zeit besteht und die Erben den Nachlass zunächst gemeinsam verwalten, können später entstandene Kosten für eine gerichtliche Auseinandersetzung steuerlich geltend gemacht werden. Die „Zeitspanne“ zwischen Erbfall und Auseinandersetzung ist nicht das entscheidende Kriterium, sofern die Kosten tatsächlich für die rechtliche Aufteilung und Verteilung des Nachlassvermögens angefallen sind.

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