Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Anfechtung der Annahme der Erbschaft keine außergewöhnliche Belastung
BFH Urteil vom 14. April 2016, VI R 14/14
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) näherbringen.
Es geht um die Frage, ob Kosten für einen Rechtsanwalt, die im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Erbschaftsannahme entstehen, steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können.
Ein Ehepaar hatte nach dem Tod des Vaters der Ehefrau im Jahr 1999 dessen Erbschaft zunächst angenommen.
Später wollten sie diese Annahme jedoch rückgängig machen und beauftragten einen Rechtsanwalt.
Die dafür entstandenen Kosten in Höhe von über 6.000 Euro machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Die Richter entschieden, dass diese Rechtsanwaltskosten keine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Das Gericht stellte klar: Nicht alle Rechtsanwaltskosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Nur wenn Ihnen zwangsläufig größere Ausgaben entstehen als den meisten anderen Steuerzahlern mit ähnlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, kann dies der Fall sein.
Bei Zivilprozesskosten, zu denen auch die Kosten für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme zählen, ist dies nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit existenziell wichtige Bereiche Ihres Lebens betrifft.
Es müsste also darum gehen, dass Sie ohne den Rechtsstreit Ihre Lebensgrundlage verlieren und Ihre grundlegenden Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnten.
Im vorliegenden Fall sah der BFH diese Voraussetzungen nicht als gegeben an. Die Ehefrau hatte die Erbschaft zunächst angenommen.
Die Kosten entstanden erst durch die spätere Anfechtung dieser Annahme.
Zudem hätte die Ehefrau ihre Haftung für mögliche Schulden aus der Erbschaft begrenzen können. Es drohte also keine existenzielle Notlage.
Dieses Urteil zeigt, dass Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Anfechtung der Erbschaftsannahme in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.
Es kommt entscheidend darauf an, ob Ihnen ohne den Rechtsstreit eine existenzielle Notlage drohen würde.
Ihr Team von RA und Notar Krau
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