Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Anfechtung der Annahme der Erbschaft keine außergewöhnliche Belastung

Mai 15, 2025

Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Anfechtung der Annahme der Erbschaft keine außergewöhnliche Belastung

BFH Urteil vom 14. April 2016, VI R 14/14

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) näherbringen.

Es geht um die Frage, ob Kosten für einen Rechtsanwalt, die im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Erbschaftsannahme entstehen, steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können.

Worum ging es in dem Urteil?

Ein Ehepaar hatte nach dem Tod des Vaters der Ehefrau im Jahr 1999 dessen Erbschaft zunächst angenommen.

Später wollten sie diese Annahme jedoch rückgängig machen und beauftragten einen Rechtsanwalt.

Die dafür entstandenen Kosten in Höhe von über 6.000 Euro machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Die Richter entschieden, dass diese Rechtsanwaltskosten keine außergewöhnliche Belastung darstellen.

Was bedeutet das für Sie?

Das Gericht stellte klar: Nicht alle Rechtsanwaltskosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Anfechtung der Annahme der Erbschaft keine außergewöhnliche Belastung

Nur wenn Ihnen zwangsläufig größere Ausgaben entstehen als den meisten anderen Steuerzahlern mit ähnlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, kann dies der Fall sein.

Bei Zivilprozesskosten, zu denen auch die Kosten für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme zählen, ist dies nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit existenziell wichtige Bereiche Ihres Lebens betrifft.

Es müsste also darum gehen, dass Sie ohne den Rechtsstreit Ihre Lebensgrundlage verlieren und Ihre grundlegenden Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnten.

Im vorliegenden Fall sah der BFH diese Voraussetzungen nicht als gegeben an. Die Ehefrau hatte die Erbschaft zunächst angenommen.

Die Kosten entstanden erst durch die spätere Anfechtung dieser Annahme.

Zudem hätte die Ehefrau ihre Haftung für mögliche Schulden aus der Erbschaft begrenzen können. Es drohte also keine existenzielle Notlage.

Fazit

Dieses Urteil zeigt, dass Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Anfechtung der Erbschaftsannahme in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.

Es kommt entscheidend darauf an, ob Ihnen ohne den Rechtsstreit eine existenzielle Notlage drohen würde.

Ihr Team von RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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