Rechtsbeschwerde der Mutter des Betroffenen gegen die Aufhebung der Betreuung
BGH, Beschluss vom 18.10.2017 – XII ZB 336/17
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Oktober 2017. In diesem Fall ging es um die Frage, ob eine rechtliche Betreuung aufgehoben werden darf, wenn der Betroffene dies möchte, aber seine Krankheit nicht erkennt.
Wenn ein Mensch aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, bestellt das Gericht einen Betreuer. Doch was passiert, wenn ein Gericht diese Betreuung aufheben möchte, die Angehörigen (wie zum Beispiel die Mutter) aber davon überzeugt sind, dass dies eine Gefahr für den Betroffenen darstellt?
In dem hier beschriebenen Fall wehrte sich eine Mutter dagegen, dass die Betreuung für ihren Sohn beendet wurde. Der Fall landete schließlich vor dem höchsten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof.
Eine wichtige Frage in diesem Verfahren war zunächst, ob die Mutter überhaupt das Recht hatte, sich gegen die Aufhebung der Betreuung zu wehren.
Normalerweise entscheidet das Gericht im Sinne des Betroffenen. Wenn dieser sagt: „Ich will keinen Betreuer mehr“, scheint die Sache klar. Doch das Gesetz sieht vor, dass enge Verwandte (wie Eltern oder Kinder) ein Beschwerderecht haben.
Die Gegenseite argumentierte, die Mutter dürfe keine Beschwerde einlegen, wenn der Sohn das gar nicht wolle. Der BGH stellte jedoch klar:
Im Mittelpunkt des Streits stand der psychische Zustand des Sohnes. Er leidet an einer sogenannten paranoiden Schizophrenie.
Das Gesetz sagt: Gegen den freien Willen eines Erwachsenen darf keine Betreuung eingerichtet werden. Aber wann ist ein Wille wirklich „frei“?
Der BGH erklärt hierzu: Ein freier Wille setzt voraus, dass man seine Situation realistisch einschätzen kann. Das nennt man Einsichtsfähigkeit.
Das Problem bei vielen psychischen Erkrankungen ist, dass die Patienten sich selbst für völlig gesund halten. Wenn jemand seine Krankheit leugnet, kann er auch nicht vernünftig entscheiden, ob er einen Betreuer benötigt. In einem solchen Fall spricht man nicht von einem „freien Willen“, sondern nur von einem „natürlichen Willen“. Dieser natürliche Wille darf durch eine Betreuung überwunden werden, wenn es dem Schutz der Person dient.
Das Landgericht hatte zuvor entschieden, die Betreuung aufzuheben. Es glaubte, der Sohn könne die Vor- und Nachteile der Betreuung abwägen, weil er an einem Coaching teilnahm und seit Jahren gegen die Betreuung kämpfte.
Der BGH sah das völlig anders und hob das Urteil des Landgerichts auf. Die Richter kritisierten folgende Punkte:
Eine Betreuung wird meist für bestimmte Bereiche festgelegt. Der BGH betonte, dass in fast allen Bereichen weiterhin Bedarf für Hilfe bestand:
Auch wenn gerade kein medizinischer Notfall vorliegt, kann eine Betreuung nötig sein. Es reicht aus, wenn jederzeit ein neuer Krankheitsschub droht und der Betroffene dann nicht von sich aus zum Arzt gehen würde. Da der Sohn Medikamente ablehnte, war dieser Bereich weiterhin kritisch.
Da der Betroffene bereits in der Vergangenheit viel Geld durch unkluge Entscheidungen verloren hatte, blieb der Schutz seines Vermögens oberste Priorität. Ohne Betreuung wäre das Risiko einer „finanziellen Selbstschädigung“ zu hoch.
| Punkt | Entscheidung des BGH |
| Beschwerderecht | Die Mutter darf klagen, auch wenn der Sohn das nicht will. |
| Krankheitseinsicht | Wer seine Krankheit nicht erkennt, hat keinen rechtlich „freien Willen“. |
| Betreuungsbedarf | Hilfe ist auch dann nötig, wenn ein Rückfall jederzeit möglich ist. |
| Ergebnis | Das Urteil zur Aufhebung der Betreuung wurde kassiert. Der Fall muss neu geprüft werden. |
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Angehörigen, die sich um das Wohl eines psychisch kranken Familienmitglieds sorgen. Es stellt klar, dass „Wille“ nicht gleich „Wille“ ist. Wenn eine schwere Krankheit die Wahrnehmung der Realität verzerrt, muss der Staat schützend eingreifen – auch wenn der Betroffene im Moment lautstark dagegen protestiert. Es geht hier nicht um Bevormundung, sondern um den Schutz vor den oft ruinösen Folgen einer unbehandelten psychischen Erkrankung.
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