Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen die Erteilung einer Klausel für die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde
Vorinstanzen:
AG Münsingen, Entscheidung vom 21.01.2013 – M 73/13 –
LG Tübingen, Entscheidung vom 20.02.2013 – 5 T 18/13 –
Der Fall drehte sich um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner (R. S.) aufgrund einer persönlichen Haftungserklärung, die seine Schwester für ihn abgegeben hatte.
Die vom Schuldner erteilte Vollmacht ermächtigte die Schwester, ihn zu vertreten:
Der BGH kam zu dem Schluss, dass die Gläubigerin voraussichtlich im Verfahren unterlegen wäre und daher die Kosten des Verfahrens tragen muss (obwohl der Rechtsstreit durch Zahlung erledigt war).
Der BGH gab dem Schuldner also im Ergebnis recht: Die Schwester war nicht bevollmächtigt, die persönliche Haftungsübernahme des Schuldners zu erklären.
Der BGH widersprach den Vorinstanzen (Landgericht), die die Vollmacht als ausreichend ansahen.
Dieser Beschluss ist wichtig, weil er zeigt, wie eng eine Vollmacht ausgelegt werden kann, besonders wenn es um weitreichende finanzielle Verpflichtungen geht:
Fazit: Der BGH hat hier die Interessen des Schuldners geschützt, indem er die Vollmacht eng auf den eigentlichen Zweck – die Grundschuldbestellung – beschränkte und die zusätzliche, sehr belastende persönliche Haftung als nicht von der Vollmacht gedeckt ansah.
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