Rechtsbeschwerde im Erbscheinsverfahren – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 24.3.2005 – 1Z BR 107/04

Mai 6, 2020

Rechtsbeschwerde im Erbscheinsverfahren – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 24.3.2005 – 1Z BR 107/04

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. März 2005 (Az. 1Z BR 107/04) geht es um ein Erbscheinsverfahren, in dem die Testierfähigkeit der Erblasserin und die Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung eines Generalbevollmächtigten strittig sind.

Die Erblasserin, die im Alter von 80 Jahren kinderlos verstarb, setzte ihren Neffen, den Beteiligten zu 2, als Alleinerben in zwei handschriftlichen Testamenten vom 28. September und 26. Oktober 2002 ein.

Sie erteilte ihm zudem eine Generalvollmacht.

Der Beteiligte zu 1, der Bruder der Erblasserin, zweifelte ihre Testierfähigkeit an und beantragte einen Erbschein zu seinen Gunsten unter Berufung auf die gesetzliche Erbfolge.

Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurück, nachdem ein psychiatrisches Gutachten keine durchgehende Testierunfähigkeit der Erblasserin nachweisen konnte.

Zwar habe es während ihres Klinikaufenthalts temporär psychopathologische Störungen gegeben, insbesondere am 18. und 19. September 2002, jedoch seien diese nicht dauerhaft gewesen.

Die Testamente stimmten zudem mit dem dokumentierten Vertrauen der Erblasserin gegenüber dem Beteiligten zu 2 und ihrem Misstrauen gegenüber dem Beteiligten zu 1 überein.

Ein weiteres Gutachten wurde vom Gericht als nicht notwendig erachtet.

Rechtsbeschwerde im Erbscheinsverfahren – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 24.3.2005 – 1Z BR 107/04

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Es befand, dass die Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht ausgeschlossen werden könne.

Eine durchgehende Störung der kognitiven oder amnestischen Funktionen sei nicht nachweisbar, und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin bei der Testamentserrichtung von Dritten beeinflusst wurde.

Auch sei die Einsetzung des Generalbevollmächtigten als Alleinerbe nicht sittenwidrig, da keine Anzeichen für einen Missbrauch der Vertrauensposition des Beteiligten zu 2 vorlagen.

Vielmehr sei das Vorgehen im Einklang mit dem Willen der Erblasserin.

Das Gericht entschied, dass der Beteiligte zu 1 die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, da sein Erbscheinsantrag abgewiesen wurde.

Der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 130.180 € festgesetzt.

Damit bleibt der Beteiligte zu 2 der rechtmäßige Alleinerbe gemäß den gültigen Testamenten der Erblasserin.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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