
Rechtscharakter der FAQ-Corona des BMF und Vertrauensschutz
BFH Urteil vom 30. Juli 2025, X R 7/23
Die Corona-Pandemie hat viele Abläufe im Steuerrecht durcheinandergebracht. Besonders die Frage, wann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben darf, wenn Steuererklärungen zu spät eingereicht wurden, beschäftigt viele Betroffene. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juli 2025 (Az. X R 7/23) bringt nun Klarheit – auch wenn die Entscheidung für viele Steuerpflichtige unvorteilhaft ausfällt.
In dem Fall ging es um einen Steuerpflichtigen, der für das Jahr 2019 eine Gewerbesteuererklärung abgeben musste. Er wurde von einem Steuerberater unterstützt. Normalerweise gelten für solche „beratenen Fälle“ feste Fristen. Wegen der Corona-Krise hat der Gesetzgeber diese Fristen per Gesetz verlängert.
Für das Jahr 2019 war der letzte Tag für die Abgabe der 31. August 2021. Der Kläger gab seine Erklärung jedoch erst am 28. Dezember 2021 ab – also fast vier Monate zu spät. Das Finanzamt setzte daraufhin einen Verspätungszuschlag von 100 Euro fest (25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung).
Der Kläger wehrte sich gegen diesen Zuschlag. Er argumentierte, dass sein Steuerberater wegen der Pandemie extrem viel zu tun hatte. Zudem verwies er auf Informationsseiten im Internet, die sogenannten FAQ-Corona des Bundesfinanzministeriums. Dort stand, dass das Finanzamt im Einzelfall prüfen könne, ob auf einen Zuschlag verzichtet wird.
Der BFH musste also drei wichtige Punkte klären:
Das Gericht stellte klar: Wenn man die gesetzliche Frist um mehr als 14 Monate (bzw. nach der Corona-Verlängerung 20 Monate) überschreitet, hat das Finanzamt keinen Spielraum mehr. In diesem Fall handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Das bedeutet, das Gesetz schreibt dem Finanzamt vor, dass es den Zuschlag erheben muss. Es spielt dann keine Rolle mehr, ob den Steuerzahler oder seinen Berater eine Schuld trifft.
Der Kläger hoffte auf eine Sonderregel im Gesetz (§ 152 Abs. 3 AO). Diese besagt, dass kein automatischer Zuschlag fällig wird, wenn das Finanzamt die Frist individuell verlängert hat. Der BFH entschied jedoch: Die allgemeine Verlängerung durch den Gesetzgeber (wegen Corona) ist keine individuelle Verlängerung durch das Finanzamt. Damit bleibt es beim zwingenden Zuschlag.
Dies ist ein besonders wichtiger Punkt für die Praxis. Viele Bürger vertrauen auf die Antworten in den „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) auf Regierungsseiten. Der BFH urteilte jedoch deutlich:
| Thema | Regelung laut BFH |
| Frist 2019 (beraten) | Endete am 31.08.2021. |
| Verspätungszuschlag | Muss ab einer bestimmten Dauer zwingend festgesetzt werden. |
| Schuldfrage | Bei langer Verspätung ist persönliches Verschulden egal. |
| FAQ-Corona | Haben keine rechtliche Bindungskraft gegenüber dem Finanzamt. |
Wenn Sie Ihre Steuererklärungen für die Jahre 2019 oder auch die Folgejahre zu spät einreichen, riskieren Sie hohe Kosten. Ein Verspätungszuschlag von 25 Euro pro Monat klingt zunächst wenig, summiert sich aber schnell. Verlassen Sie sich nicht auf allgemeine Aussagen in Informationsblättern oder Internetseiten der Behörden. Nur eine formelle Fristverlängerung, die Sie vor Ablauf der Frist beim Finanzamt beantragen, bietet wirksamen Schutz.
Die rechtlichen Hürden sind hoch, und wie dieses Urteil zeigt, sind die Gerichte streng, wenn es um gesetzliche Fristen geht. Eine fachkundige Beratung ist daher unerlässlich, um unnötige Zahlungen zu vermeiden.
Haben Sie Fragen zu Ihren Steuerbescheiden oder benötigen Sie Unterstützung bei der Abwehr von Verspätungszuschlägen? Die rechtliche Lage ist komplex und erfordert eine genaue Prüfung des Einzelfalls.
Wenden Sie sich für eine professionelle Beratung an die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber dem Finanzamt zu wahren und rechtssichere Lösungen zu finden.
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