Rechtsfolgen des Todes eines Geschäftsführers

Juni 1, 2025

Rechtsfolgen des Todes eines Geschäftsführers

Was passiert, wenn der Geschäftsführer plötzlich verstirbt?

Der Tod eines Geschäftsführers wirft oft viele Fragen auf. Besonders für Unternehmen, die eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) sind, können sich hier schnell Unsicherheiten ergeben. Doch keine Sorge: Rechtsanwalt und Notar Krau erklärt Ihnen einfach, was in solch einer Situation wichtig ist.

Wenn genügend Geschäftsführer bleiben: Alles im grünen Bereich

Stellen Sie sich vor, Ihr Unternehmen hat mehrere Geschäftsführer. Wenn einer von ihnen stirbt, aber noch genügend andere Geschäftsführer da sind, um das Unternehmen zu leiten, dann ist das meist kein großes Problem. Das Geschäft läuft einfach weiter. Für die Gesellschafter – also die Eigentümer des Unternehmens – gibt es hier in der Regel keinen sofortigen Handlungsbedarf.

Wenn der einzige Geschäftsführer stirbt: Jetzt wird es ernst!

Ganz anders sieht es aus, wenn es nur einen einzigen Geschäftsführer gibt und dieser verstirbt. In diesem Fall muss schnell gehandelt werden. Denn ohne Geschäftsführung ist die GmbH praktisch kopflos. Sie braucht dringend eine neue Person an der Spitze.

Dafür müssen die Gesellschafter einen neuen Geschäftsführer bestimmen. Das passiert durch einen speziellen Beschluss der Gesellschafter. Dieser Beschluss muss natürlich auch gültig sein.

Doch wer lädt überhaupt zu einer solchen Versammlung ein? Normalerweise ist das Aufgabe der Geschäftsführer. Aber wenn der einzige Geschäftsführer verstorben ist, geht das natürlich nicht.

Rechtsfolgen des Todes eines Geschäftsführers

Zum Glück gibt es hier eine Lösung: Auch Gesellschafter haben das Recht, eine solche Versammlung einzuberufen. Das gilt, wenn Sie allein oder gemeinsam mindestens 10 Prozent des Stammkapitals des Unternehmens besitzen. Damit können Sie die Weichen für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers stellen.

Wenn niemand mehr da ist: Das Gericht hilft aus

Was aber, wenn nicht nur der einzige Geschäftsführer, sondern auch alle eingetragenen Gesellschafter verstorben sind? Das kann zum Beispiel bei einer sogenannten Ein-Mann-GmbH passieren, wenn der Gründer auch der einzige Gesellschafter war.

In so einem extremen Fall kann das Gericht eine Notlösung einleiten. Es kann einen sogenannten Notgeschäftsführer bestimmen. Dieser Notgeschäftsführer hat eine klare Aufgabe: Er sorgt dafür, dass wieder ein regulärer Geschäftsführer eingesetzt werden kann. Dazu gehört es, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und die Liste der Gesellschafter auf den neuesten Stand zu bringen. Er kümmert sich also darum, dass das Unternehmen wieder handlungsfähig wird.


Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

RA und Notar Krau

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