Rechtsfolgen nach dem Tod des Gesellschafters der GbR
RA und Notar Krau
Nach dem Tod eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ergeben sich mehrere mögliche Rechtsfolgen, die im Wesentlichen vom Gesellschaftsvertrag und den gesetzlichen Bestimmungen abhängen.
1. Ausscheiden des Gesellschafters durch Tod:
Der Tod eines Gesellschafters führt grundsätzlich zum Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die Auflösung der Gesellschaft für diesen Fall vorsieht
2. Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben:
– Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters kann auf dessen Erben übergehen. In diesem Fall haben die Erben das Recht, gegenüber den anderen Gesellschaftern zu beantragen, dass ihnen die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird und der auf sie entfallende Anteil des Erblassers als ihre Kommanditeinlage anerkannt wird
– Falls die anderen Gesellschafter diesen Antrag nicht annehmen, sind die Erben berechtigt, ihre Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen
3. Kündigungsrecht der Erben:
– Die Erben können innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls ihre Rechte geltend machen. Diese Frist endet nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, falls diese noch nicht abgelaufen ist
4. Haftung der Erben:
– Scheidet der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird die Gesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst, haftet der Erbe für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten betreffen
5. Gesellschaftsvertragliche Regelungen:
– Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften nicht ausschließen, jedoch kann er für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht, eine andere Bestimmung des Gewinnanteils vorsehen
Diese Regelungen bieten den Erben die Möglichkeit, entweder in die Gesellschaft einzutreten oder sich aus dieser zurückzuziehen, wobei sie in beiden Fällen eine beschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haben, die bis zum Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters entstanden sind. Die konkrete Ausgestaltung hängt jedoch maßgeblich von den individuellen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag ab.